Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für arbeitslos gemeldetes Kind
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Kind ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet ist.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Beklagte (die Familienkasse) mit Bescheid vom 11.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2007 zu Recht die Festsetzung des Kindergelds für das Kind S., geb. am 05.02.1988, ab Oktober 2006 aufgehoben und das für den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 gezahlte Kindergeld in Höhe von 924 EUR von der Klägerin zurückgefordert hat.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für den streitigen Zeitraum vorlägen. S. habe das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sei seit 26.09.2005 bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet. Darüber hinaus sei S. in der Zeit vom 25.09.2006 bis 30.11.2006 bei der Firma D., einer Wiedereingliederungsgesellschaft, lediglich geringfügig beschäftigt gewesen.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren ihr Begehren weiter.
Die Klägerin beantragt
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 11.04.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 16.08.2007 ersatzlos aufzuheben.
Die Familienkasse
beantragt Klageabweisung.
Ihr sei im März 2007 bekannt geworden, dass die Tochter der Klägerin lediglich bis zum 26.09.2006 arbeitslos gemeldet gewesen sei. S. habe sich zum 27.09.2006 in Arbeit abgemeldet. Ihr Bewerberangebot habe sie nicht mehr erneuert, so dass sie von der Arbeitsvermittlung ab 26.09.2006 nicht mehr aktiv geführt worden sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.08.2007 und die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Klage ist unbegründet.
Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein Kind ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zu berücksichtigen, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet ist.
Im Streitfall war S. zwar seit 26.09.2005 arbeitslos gemeldet, hatte sich aber zum 27.09.2006 „in Arbeit” abgemeldet und erst am 19.04.2007 wieder arbeitslos gemeldet (vgl. Aktenvermerke vom 11.04.2007 und vom 19.04.2007). Im Übrigen hat S. selbst eingeräumt, sich unter Angabe unrichtiger Tatsachen abgemeldet zu haben. Es kommt daher nicht darauf an, dass sie nur geringfügig beschäftigt war, zumal dies im streitigen Zeitraum weder der Arbeitsvermittlung noch der Familienkasse bekannt war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG n.F.) und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO.
Fundstellen