Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Behandlung von Darlehen nach dem Dritten Förderungsweg. Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag und Zinsen 1999
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Jahre 1994 zugeflossene Mittel aus dem sogenannten „Dritten Förderungsweg” – einer Förderung des Freistaates Bayern für den Wohnungsbau – mindern die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage für die AfA. Ein Wahlrecht, den Zuschuss stattdessen im Kalenderjahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, bestand nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage nicht.
2. An die im Rahmen der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Zuflussjahr vorgenommene Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt in späteren Veranlagungszeiträumen nicht gebunden, wenn es zum damaligen Zeitpunkt von dem Zuschuss keine Kenntnis hatte, und demzufolge die AfA von den ungekürzten Herstellungskosten vorgenommen hat. Es ist durch diesen Umstand nicht gehindert, die AfA in späteren Veranlagungszeiträumen nur noch aufgrund der zutreffend ermittelten – um den erhaltenen Zuschuss gekürzten – Herstellungskosten bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG 1990 § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7; EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7; EStR 1990 Abschn. 163 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.04.2004; Aktenzeichen IX R 42/03) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben bezogen die Kläger gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung zweier bebauter Grundstücke.
Für das Gebäude B. in L. das im Jahre 1994 fertig gestellt wurde, erhielten die Kläger ein zins- und tilgungsfreies öffentliches Baudarlehen in Höhe von 289.800 DM im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus/Dritter Förderungsweg. Das Darlehen wurde dinglich gesichert. In den Vereinbarungen ist ein Erlass verbindlich bestimmt, wenn die Bauherren die für zehn Jahre festgelegten Auflagen (Mietpreisbindung und Vermietung an einen berechtigten sozial schwachen Personenkreis) erfüllen. Die Steuererklärung des Jahres 1994 enthält keinen Hinweis auf die Auszahlung dieses „Baudarlehens”. Auf der Anlage V zur Einkommensteuererklärung 1994 war das Darlehen nicht als Einnahme erfasst. Die Einkommensteuerveranlagung 1994 erfolgte im Jahr 1995 und wurde bestandskräftig. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) wurden die ungekürzten Herstellungskosten des Gebäudes herangezogen. Erst im Jahr 1999 erhielt der Beklagte (Finanzamt) durch eine Mitteilung der Genehmigungsbehörde Kenntnis von dem Sachverhalt.
Das Finanzamt sah die nach Maßgabe des Dritten Förderungsweges gewährten Darlehensmittel als Zuschuss an und kürzte die Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1994, d.h. die tatsächlichen Herstellungskosten von insgesamt 769.926 DM um den Zuschuss auf 480.126 DM. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahres ließ das Finanzamt für das Objekt B. lediglich einen AfA-Betrag in Höhe von 24.006 DM (5% aus 480.126 DM) zum Abzug zu und setzte mit Bescheid vom … die Einkommensteuer 1999 auf … fest.
Im anschließenden Einspruchsverfahren erließ das Finanzamt am … einen Änderungsbescheid, durch welchen aus anderen Gründen die Einkommensteuer auf 12.804 DM herabgesetzt wurde. Nachdem die Kläger auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung mit Schriftsatz vom … hingewiesen worden waren, wurde die Einkommensteuer 1999 mit Einspruchsentscheidung vom … auf … festgesetzt. Auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Die hiergegen erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt:
Die Abschreibung 1999 könne nicht mehr berichtigt werden. Die materielle Rechtskraft der Einkommensteuerveranlagung 1994 könne nicht durchbrochen werden. Die Einkommensteuerveranlagung 1994 sei rechtskräftig und verjährt. Deshalb sei eine Berichtigungsveranlagung 1994 wegen neuer Tatsachen nicht mehr vorzunehmen gewesen. Die Verwaltung habe das Darlehen nach dem Programm „Dritter Förderungsweg” als Zuschuss angesehen. Ein Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit, welches dinglich im Grundbuch gesichert ist, könne jedoch nicht in einen Zuschuss umgedeutet werden.
Da 1994 die steuerliche Behandlung des „Zuschusses” (Darlehens) nicht mehr geändert werden könne, sei auch kein Wahlrecht ausgeübt worden. Eine entsprechende Unterstellung sei nicht rechtens. Es müsse ein schriftlicher Antrag vorliegen, das Wahlrecht nach einer von zwei Möglichkeiten auszuüben. Hier sei der Regelfall, nämlich die Versteuerung des Darlehens in 1994, anzuwenden gewesen.
Die Rechtsauffassung der OFD München, die Mittel des Dritten Förderungswegs bis 1996 als Zuschuss nach Abschn. 163 Abs...