rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpachtung einer Photovoltaikanlage als Lieferung (Finanzierungsleasing)
Leitsatz (redaktionell)
1. Sieht ein Leasingvertrag vor, dass das Eigentum an dem Gegenstand am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an diesem Gegenstand verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, ist der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen. Ob dies im Einzelfall der Fall ist, ist anhand der Umstände des konkreten Falles festzustellen.
2. Das Finanzierungsleasing ist mit der Summe der geschuldeten Pachtzahlungen zu bemessen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin war in den Vorjahren selbstständig im Bereich Partyservice, Organisation und Dekoration von Festen tätig. Ihre Umsätze versteuerte sie im Streitjahr (2010) nach den vereinbarten Entgelten.
Am 8. November 2010 bestellte sie bei der … GmbH & Co. KG (G) eine Photovoltaikanlage bestehend aus Modulen, Wechselrichter, Unterkonstruktion und erforderlichem Systemzubehör zu einem Preis von 50.000 EUR (netto). G hatte die Anlage zuvor in Bauteilen von der ABC Partners AG (C) erworben. Nach Nr. 1.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von G war dieser bekannt, dass die Klägerin die Photovoltaikanlage an die C zu verpachten beabsichtige. Außerdem wies die Klägerin G an, die Anlage direkt an C zu übergeben (Nr. 2.2 der AGB).
Ebenfalls am 8. November 2010 bot die Klägerin der C den Abschluss eines Pachtvertrages an, der durch Annahme der C am 20. Dezember 2010 zustande kam. Als Gegenstand des Pachtvertrages wurde dabei nicht die Überlassung der Photovoltaikanlage in betriebsbereitem Zustand, sondern die Überlassung der Einzelteile vereinbart. Das Pachtverhältnis sollte zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem die Klägerin Eigentümerin der Anlage geworden ist; es war vereinbart, dass C der Klägerin für den Eigentumserwerb den Besitz mittelte. Die C schuldete – beginnend ab Januar 2011 – für die Dauer von 215 Monaten (17 Jahre und 11 Monate) einen monatlichen Pachtzins in Höhe von jeweils 541,67 EUR (netto); die Summe der Pachtzahlungen betrug damit 116.459,05 EUR. Ein ordentliches Kündigungsrecht war ausgeschlossen. C musste die Anlage auf eigene Gefahr und Kosten aufbauen. Zudem war die C verpflichtet, die Anlage an einem geeigneten Standort in Deutschland, insbesondere auf einem Dach oder in einem Solarpark, zu errichten und während der gesamten Dauer des Pachtverhältnisses die Funktionsfähigkeit der Photovoltaikanlage zu gewährleisten, wozu insbesondere die Wartung, Reparatur und gegebenenfalls Erneuerung der Anlage zählten. Dies galt auch für den Fall, dass dies durch Einwirkungen von Dritten oder im Falle höherer Gewalt erforderlich sein sollte. Hiergegen musste sich C angemessen versichern. Lediglich für den Fall, dass C kein Verschulden trifft, obgleich sie eine Versicherung abgeschlossen hatte, die Nichtleistung durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist und der Klägerin Gelegenheit gegeben worden war, einem entsprechenden Rechtsstreit beizutreten, trat ihre Haftung nicht ein. Die C war befugt, den Aufstellungsort der Anlage zu wechseln. Sie durfte nach Zustimmung der Klägerin, welche diese nur aus wichtigem Grund verweigern durfte, alle Rechte und Pflichten auf einen Dritten übertragen und ohne Zustimmung der Klägerin die Gegenstände unterverpachten. Die Klägerin musste die Photovoltaikanlage nach Ablauf der vereinbarten Pachtdauer der C oder einem von dieser benannten Dritten zu einem Kaufpreis von 10.833,40 EUR anbieten. Eine Anpassung der Pachtzahlungen aufgrund von ausbleibenden Einnahmen der C oder höheren Versicherungskosten war ausgeschlossen.
Bis zur Installation lagerten die von der G an die Klägerin verkauften Teile in einer von der C angemieteten Lagerhalle. Mit Lieferschein vom 22. Dezember 2010 teilte die G der Klägerin mit, dass die Ware direkt an C ausgehändigt werde. Die Photovoltaikanlage wurde im Dezember 2010 von C auf einem Gebäude in der X-Str.in P. installiert, aber bis Januar 2012 nicht zur Stromerzeugung genutzt.
Am 20. Dezember 2010 reichte die Klägerin beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) eine Umsatzsteuer Voranmeldung für Dezember 2010 ein, in der sie Vorsteuern i.H.v. 9.500 EUR in Zusammenhang mit dem Erwerb der Photovoltaikanlage geltend machte. Da die Klägerin zwar zwei Rechnungen der G vorlegte, nicht jedoch die vom FA angeforderten Nachweise über die Lieferung, insbesondere das Lieferdatum und den Standort, sowie zur Existenz bzw. Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage, leh...