rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ein Diplom-Betriebswirt (FH), der ausschließlich auf eigene Rechnung und in eigenem Namen als sog. Daytrader im Echtzeithandel nachhaltig Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren tätigt und seine Order über Online-Broker platziert, wird nicht als gewerblicher Wertpapierhändler tätig
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahl und Umfang der Transaktionen sind bei der Abgrenzung von Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel nicht entscheidend.
2. Für den gewerblichen Wertpapierhandel ist vor allem ein Tätigwerden für fremde Rechnung kennzeichnend und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu beachten.
3. Ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung deutet im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2; AO § 14 S. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger mit seinen Wertpapiergeschäften Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
I.
Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt (FH) und erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer aufgrund eines bis [… März] 2000 befristeten Arbeitsverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem betätigte sich der Kläger im Streitjahr erstmalig als sog. Daytrader im Wertpapierhandel.
Im Streitjahr erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus seinem Wertpapierhandel einen Verlust in Höhe von 56.099 DM. Das damals zuständige Finanzamt [… FA B-Stadt] folgte den Angaben in der Einkommensteuererklärung insoweit zuerst im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 16. September 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Aufgrund eines Einspruchs wegen eines nicht mehr streitigen Punktes änderte das FA B-Stadt mit Bescheiden vom 9. Januar 2003 und vom 31. März 2003 die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr. Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. Januar 2005 änderte das FA B-Stadt die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erneut und berücksichtigte den Verlust aus Gewerbebetrieb nicht mehr. Mit Steuerbescheid vom 20. Mai 2005 änderte der nunmehr zuständig gewordene Beklagte – das Finanzamt (FA) – die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr erneut unter Berücksichtigung des mit Schreiben vom 27. April 2005 beantragten Verlustrücktrages aus dem Jahr 2001.
Den weitergeführten Einspruch gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr begründete der Kläger nun damit, dass der Verlust aus dem Wertpapierhandel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich zu berücksichtigen sei. Seine Tätigkeit in der Beratung von Unternehmen – mit der im Jahr 2001 Gewinne erwirtschaftet worden seien – und der Handel mit Wertpapieren, Optionsscheinen und Finanzderivaten seien unternehmerisch und wirtschaftlich nicht eindeutig zu trennen. Der Kläger habe sich als sog. Daytrader betätigt und ganztägig mit spezieller EDV-Ausstattung am Echtzeithandel von Wertpapieren teilgenommen. Der An- und Verkauf von Wertpapieren habe die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, denn der Kläger habe sich wie ein Händler verhalten.
Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17. April 2007). Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Daytrader den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten habe. Der Kläger habe keinen unmittelbaren Handel mit institutionellen Partnern getrieben und es habe auch ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht vorgelegen.
Dagegen richtet sich die Klage. Der Kläger bedient sich zur Begründung seiner Klage der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Ergänzend weist er darauf hin, dass er seit 1998 aus einer Tätigkeit als Kommunikationsberater bzw. Werber Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele und er sich die Qualifikation für diese Tätigkeit durch ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule in Regensburg erworben habe. Im April des Streitjahres habe der Kläger versucht, eine neue Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer oder selbstständigen Unternehmensberater auszuüben. Daneben habe er sich durch den Kauf von Literatur auf eine Tätigkeit als Daytrader vorbereitet (wegen der Aufstellung der Fachbücher wird auf die Anlage I zum Schriftsatz vom 3. Juli 2007 verwiesen; FG-Akte Bl. 17). Eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung in diesem Bereich sei anders als in dieser Form nicht möglich gewesen. Außerdem habe er an einem Online-Seminar mit dem Titel „Daytrading an der NASDAQ” teilgenommen. Anfang Juni 2000 habe er bei dem Onlineprotal Cortal Consors (CC) begonnen, mit Aktien zu handeln. Ab September 2000 habe er auch als Daytrader über INTERACTIVE BROKERS (IB) einen direkten Zugang zur New Yorker NASDAQ besessen. Diese Tätigkeit als Daytrader habe er über insgesamt acht Mo...