Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auf erlegt.

 

Tatbestand

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO–)

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Der Kläger ist Fachlehrer für Französisch und Englisch, die Klägerin Fachlehrerin für Sport und Französisch an zwei bayerischen Gymnasien.

Sie nahmen vom 24.10.–06.11.1993 an einer Fortbildungsveranstaltung teil, die vom CENTRE INTERNATIONAL D' ÉTUDES PÈDAGOGIQUES (CIEP) in Zusammenarbeit mit der „Akademie für Lehrerfortbildung” in D. durchgeführt wurde. Wegen des Reiseprogramms wird auf die deutsche Übersetzung (Bl. 8/12 der FG-Akte Bl. 49–53 ESt-Akte) verwiesen. Die Veranstaltungen gruppierten sich um die Schwerpunkte Literatur und Landeskunde Kultur.

Für die erste Reisewoche wurde den Klägern Dienstbefreiung gewährt. Durch Antrage beim Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst ermittelte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) hierzu noch folgendes: Es besteht strikte Anweisung, für Auslandskurse während der Unterrichtszeit keine Dienstbefreiung zu gewähren. Wenn jedoch der Lehrgang bereits während der Unterrichtszeit beginnt, wird es grundsätzlich nicht beanstandet, wenn für die letzten Schultage Dienstbefreiung gewährt wird.

Das Ministerium teilte ferner mit, daß sich der Dienstherr von Fall zu Fall auch an den Kosten eines Auslandskurses (insbesondere von Fremdsprachenlehrern) beteiligt. Die Kostenbeteiligung umfaßt die Fahrtkosten nach Dillingen sowie die Kosten, die bei einer Durchführung des Lehrgangs in Dillingen anfallen würden (dies sind ca. 500 DM/Woche). Wenn sich der Dienstherr an den Kurskosten nicht beteiligen will, wird bei der Ausschreibung des Lehrgangs ausdrücklich darauf hingewiesen. Im Streitfall erfolgte keine Kostenbeteiligung.

Die Kläger machten insgesamt 4.270 DM Aufwendungen für den Auslandskurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Im ESt-Bescheid 1993 vom 14.09.1994, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO–) stand, wurden diese Kosten zunächst anerkannt, im Rahmen der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.06.1997 (Bl. 59–68 ESt-Akte) aber wegen nicht unerheblicher privater Mitveranlassung gestrichen (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

Mit ihrer Klage wenden die Kläger sich gegen die Nichtanerkennung ihrer beruflich veranlaßten Reise. Insbesondere rügen sie im Schriftsatz vom 07.07.1997, auf den im einzelnen verwiesen wird, daß bei 15 Teilnehmern die Aufwendungen als Fortbildungskosten anerkannt worden seien (u.a. auch vom beklagten FA). Es handle sich bei der Fortbildung in Paris sehr wohl um eine Veranstaltung, die einem „besonderen Anlaß” folge, nämlich der Vermittlung neuester Tendenzen in Literatur und Landeskunde. Im Schriftsatz vom 25.07.1998 wenden sie sich gegen die Argumentation des FA im Klageverfahren und stellen die Rolle des die Fortbildung durchführenden Instituts in Sèvres sowie die Referenten vor; außerdem werde im dritten Teil nochmals das Programm erläutert sowie viertens die Lage des Instituts, an dem die Vortragsveranstaltungen stattfanden, aufgezeigt.

Die Kläger beantragen,

den ESt-Bescheid 1993 vom 14.09.1994 in Gestalt der EE vom 25.06.1997 dahingehend zu ändern, daß die ESt 1993 auf 24.468 DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt im Schriftsatz vom 03.04.1998 der Argumentation der Kläger entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Einzelrichter sieht von einer näheren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe der EE (Seite 5–7) Bezug.

Er bemerkt hierzu noch folgendes: Es ist nicht zu beanstanden, daß das FA eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung angenommen hat, die zu einer Aberkennung der Aufwendungen gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG führt. Der Streitfall weist keine wesentlichen Unterschiede zu den Sachverhalten der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.08.1995 VI R 47/95 (BFHE 179, 37, BStBl. II 1996, 10) und vom 21.01.1997 VI R 83/96 (BFH-NV 1997, 647) auf. Auch vorliegend wurde die Reise ohne besonderen Anlaß (Halten eines Vortrags vor Ort u.a. m.) unternommen, denn der von den Klägern auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 07.07.1997 genannte Reisezweck, neueste Tendenzen der Literatur und Landeskunde zu vermitteln, ist kein Anlaß in diesem Sinn. Von den 12 Tagen, die die Reise ohne An- und Abreise dauerte, waren neben einem freien Tag zwei volle Tage mit allgemeinbildenden Veranstaltungen ausgefüllt, wobei es keine Rolle spielt, daß diese Tage auf ein „verlängertes Wochenende” fielen. Hinzu kamen gleichartige der Allgemeinbildung förderliche Vorträge und Exkursionen an einem Vormittag (26.10.) und an eineinhalb Nachmittagen (25.10. und 27.10). Abgerundet wurde dieser zur privaten Lebensführung gehörende Bereich noch durch zwei Theaterabende (am 27.10. und 02.11.). ...

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