Entscheidungsstichwort (Thema)
gewerblicher Grundstückshandel. privater Veräußerungsverlust i. S. d. § 23 EStG. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG erfordern die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat das Grundstück an die nahezu personenidentische KG veräußert.
2. Die Grundstücksverkäufe der Klägerin und der KG, die eine teilweise beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaft der Klägerin ist, sind auch nicht zusammenzurechnen, da die beiden Gesellschaften jedenfalls nicht personenidentisch sind.
3. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG sind bei einer vermögensverwaltenden GbR nur dann einheitlich und gesondert festzustellen, wenn der Besteuerungstatbestand – Anschaffung und Veräußerung – von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich verwirklicht wird.
4. Im Hinblick auf Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fehlt ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang in Bezug auf die geltend gemachten nachträglichen Schuldzinsen mit den früheren Einkünften i. S. v. § 21 EStG hinsichtlich der Vermietung an die H-GmbH und hinsichtlich des Erbbaurechts.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 23
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten u.a. über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.
Die Klägerin, eine GbR, an der die Gesellschafter (S) und (W) jeweils zu 50 % beteiligt sind, erwarb am 20. September 1993 eine Teilfläche von 19.375 qm (Flurnummern … zu 5.078 qm, … zu 7.163 qm und … zu 7.134 qm) aus dem Grundstück in S (Grundstück), zu einem Kaufpreis von 736.250 DM. Die Besitzübergabe an die Klägerin erfolgte mit Wirkung ab dem Tag der Annahme des Verkaufsangebots (vgl. notarielles Verkaufsangebot vom 5. März 1993, notarielle Annahmeerklärung vom 20. September 1993, Bl. 1 ff. und 20 ff. der Dauerunterlagen).
Nach dem Grundstückskauf trat die Klägerin in den zwischen dem Verkäufer und der H-GmbH bestehenden Mietvertrag vom 17. Februar 1993 ein (vgl. Bl. 62 ff. der Dauerunterlagen). Vermietet waren fest auf die Dauer von zehn Jahren mit Verlängerungsoption 4.000 qm des erworbenen Grundstücks (später Flurnummer …) mit einem darauf noch zu erstellenden Gebäude. In der Folgezeit errichtete die Klägerin das Gebäude zum Betrieb einer Gaststätte mit …. Die Gesamtkosten betrugen 2.116.071 DM (= 1.081.929,92 EUR, vgl. Bl. 14, 18 der ESt-Akte) für das Gebäude sowie 124.459 DM (= 63.634,88 EUR) für die Außenanlagen. Das Mietverhältnis begann mit dem Besitzübergang des Gebäudes an die H-GmbH im September 1993. Die monatliche Miete betrug 19.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Zur Finanzierung des Grundstückkaufs und des Betriebsgebäudes für die H-GmbH nahmen die Gesellschafter der Klägerin Darlehen bei der Bank auf. An dem Grundbesitz wurden Grundpfandrechte für die Bank bestellt (vgl. Darlehensvertrag vom 17. Juni 1993 über eine Baufinanzierung in Höhe von 2.350.000 DM, Bl. 98 ff. der Rb-Akte, Bl. 31, 48 der Dauerunterlagen, Bl. 96 ff. der FG-Akte).
Am 6. Dezember 1994 schloss die Klägerin mit S einen Erbbaurechtsvertrag hinsichtlich eines anderen Teils des Grundstücks (später: Flurnummer …) ab (vgl. Bl. 2 der ESt-Akte). Das Erbbaurecht wurde auf 50 Jahre eingeräumt und der jährliche Erbbauzins betrug 60.000 DM. S errichtete darauf ein Hotel.
Am 29. Juli 2002 kündigte die H-GmbH zum Ende der zehnjährigen Bindungsfrist das Mietverhältnis mit Wirkung ab 9. September 2003 (vgl. Bl. 75 der Dauerunterlagen), da die Autobahnabfahrt zwei Kilometer vom Mietobjekt wegverlegt worden war. Durch zwischenzeitliche Flächenabgänge, Straßenumbenennungen und Flurnummernänderungen umfasste der Grundbesitz der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch die Flurnummern … mit Gebäude- und Freifläche zu 4.030 qm (vermietet an die H-GmbH), … mit Straße zu 942 qm, … mit Gebäude- und Freifläche 3.096 qm und …. Gebäude- und Freifläche zu 3.500 qm (Erbbaugrundstück).
Am 22. April 2003 lehnte die H-GmbH das Vertragsverlängerungsangebot der Klägerin mit einer deutlich reduzierten Miete von monatlich ca. 4.000 EUR ab (vgl. Bl. 179 der FG-Akte).
Am 8. Dezember 2003 unterbreitete die Bank den Gesellschaftern der Klägerin eine Sanierungs- und Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich der bisherigen Finanzierung des Betriebsgebäudes der H-GmbH einschließlich Grundstücksreserve. Dabei stellte die Bank fest, dass das Darlehen …. derzeit noch in Höhe von 450.622,03 EUR zzgl. Zinsen und Kosten seit dem 1. Oktober 2003 beansprucht sei (vgl. Bl. 97 ff. und Bl. 118 der FG-Akte).
Aus der Vermietung an die H-GmbH und aus Erbpacht erklärte die Klägerin in den Jahren 1993 bis 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das vermietete Gebäude wurde gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 des ...