rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Umgliederungsregelungen. Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren. gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG
Leitsatz (redaktionell)
Wirkt sich ein Verlust aus dem Jahr 2001 bei der Neuregelung nach dem Halbeinkünfteverfahren anders als nach dem Anrechnungsverfahren auf die gesamte Körperschaftsteuerbelastung aus, weil durch die Neuregelung ein Körperschaftsteuererhöhungspotential besteht, welches ohne die Neuregelung möglicherweise nicht vorhanden wäre, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Satz 3 und 38 Abs. 1 KStG 1999 in 2001.
Normenkette
KStG 1999 § 27 Abs. 2, § 28 S. 3, § 38 Abs. 1; EStG § 10d Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, inwieweit sich bei einer GmbH ein Verlustrücktrag aus dem Jahr 2001 auf die Eigenkapitalgliederung und die Systemumstellung bei der Körperschaftsteuer für die Jahre 2000 und 2001 auswirkt.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr Wirtschaftsjahr weicht nicht vom Kalenderjahr ab.
Sie hatte – ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrages aus 2001 – für den Veranlagungszeitraum 2000 zunächst ein zu versteuerndes Einkommen von 129.859 DM (Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 8. März 2002). Die Körperschaftsteuer wurde auf 51.943 DM (= 26.558,03 EUR) festgesetzt. Für das Streitjahr ergab sich dabei folgendes verwendbare Eigenkapital (Bescheid vom 8. März 2002 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.2000):
EK 45 |
5.284 DM |
EK 40 |
57.378 DM |
Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals |
62.662 DM |
Für den Veranlagungszeitraum 2001 ergab sich, auf Grundlage der Körperschaftsteuererklärung vom 18. Juni 2002, ein körperschaftsteuerlicher Verlust von 129.857 DM, der auf das Jahr 2000 zurückgetragen wurde (Körperschaftsteuerbescheid für 2001 und Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 jeweils vom 25. September 2002).
Mit dem Änderungsbescheid für 2000, in der Aktenausfertigung, datiert mit dem 16. August 2002, der Klägerin mit einfacher Post am 1. Oktober 2002 bekannt gegeben, wurde die Körperschaftsteuer, bei einem zu versteuernden Einkommen von 2 DM, auf 0 DM festgesetzt. Die bereits entrichtete Körperschaftsteuer (51.943 DM = 26.558,03 EUR) wurde erstattet.
Das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.2000 wurde nun wie folgt festgestellt (Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.2000 vom 16. August 2002 / 1. Oktober 2002):
EK 45 |
5.284 DM |
EK 40 |
-20.536 DM |
EK 02 |
77.914 DM |
Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals |
62.662 DM |
Mit Bescheid vom 25. September 2002 über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG wurden diese Endbestände wie folgt festgestellt:
Diese Beträge wurden wie folgt ermittelt:
|
EK 45 |
EK 40 |
EK 02 |
Teilbeträge des vEK zum 31.12.2000 |
5.284 |
-20.536 |
77.914 |
Umgliederung des positiven EK 45 (§ 36 Abs. 2 KStG n.F.) |
-5.284 |
+6.484 |
-1.200 |
|
|
-14.052 |
76.714 |
Umgliederung einer negativen Summe der belasteten Teilbeträge (§ 36 Abs. 4 KStG n.F.) |
|
+14.052 |
-14.052 |
gesondert festzustellende Endbeträge |
|
0 |
62.662 |
alle Beträge in DM |
Mit Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 25. September 2002 wurde der Endbetrag i. S. d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 – EK 02 – in Höhe von 62.662 DM = 32.039 EUR festgestellt.
Die gegen die Änderungsbescheide für 2000 bzw. gegen die erstmaligen Bescheide für 2000 bzw. 2001 eingelegten Einsprüche, jeweils vom 7. Oktober 2002, wurden mit der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom 11. März 2003 wendet sich die Klägerin gegen die Festschreibung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31. Dezember 2000 in Zusammenhang mit dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer. Nach altem Recht hätte sich das positive EK 02 im Folgejahr durch den erlittenen Verlust verringert und um die erstattete Körperschaftsteuer erhöht. Dies hätte zur Auflösung des positiven EK 02 geführt. Werde nun nach neuem Recht aus dem positiven EK 02 Endbestand eine Ausschüttung vorgenommen, so führe dies zu einer Körperschaftsteuererhöhung gem. § 38 Abs. 2 KStG. Unterstelle man, dass die Klägerin in den folgenden Jahren keinen Gewinn erziele, es aber aus welche...