rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung von Mietereinbauten als Herstellungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Umbau gemieteter Räumlichkeiten von einer Schreinerei mit Verkaufsraum zu einem Großraumbüro ermöglicht dem Mieter eine gänzlich andere Nutzung und würde beim Gebäudeeigentümer zu nachträglichen Herstellungskosten führen. Die Aufwendungen des Mieters sind nicht sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig, sondern wie ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 4, § 4 Abs. 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen für andere Firmen im Bereich der betrieblichen Organisation sowie der Handel mit Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und mit Software ist. Die Klägerin hat ein abweichend Wirtschaftsjahr (Wj), das zum

30. September jeweils endet.

Die Klägerin ist in gemieteten Räumen, eine ehemalige Schreinerei, tätig. Lt. Mietvertrag läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Halbjahres.

Im Wirtschaftsjahr 1996/97 tätigte sie insgesamt Aufwendungen in Höhe von 67.567,60 DM für den Ausbau der ehemaligen Schreinerei mit Verkaufsräumen zu einem Großraumbüro mit Computerarbeitsplätzen. Die Aufwendungen betrafen eine neue Elektroinstallation, neue Böden / Bodenbeläge, neue Raumaufteilung / Treppengeländer durch Schreiner, Malerarbeiten, eine neue Beleuchtungsanlage sowie Heizungsumbau und -erweiterung. Zu den durchgeführten baulichen Maßnahmen ist im Mietvertrag nichts geregelt. Die Klägerin behandelte diese Aufwendungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben.

Demgegenüber kam eine Außenprüfung zum Ergebnis, es handle sich bei den Aufwendungen um eine Bündelung von Einzelmaßnahmen, die sie als Mietereinbauten gemäß R 13 (3), H 44 Einkommensteuerrichtlinien 1999 (EStR) aktivierte. Bei Berücksichtigung einer Abschreibung (wie Gebäude, 2,5 %, im Wj 1996/97 mit 6/12 = 845 DM) wurden die Mietereinbauten in der Prüferbilanz zum 30. September 1997 mit 66.722 DM angesetzt. Dies führte gleichzeitig zu einer Gewinnerhöhung/Verlustminderung und einer Erhöhung des Einkommens der Klägerin im Veranlagungszeitraum 1997 um 66.722 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) schloss sich der Beurteilung der Außenprüfung an und veranlagte wie folgt: Die geänderten Bescheide für 1999 sind Folgeänderungen wegen der geänderten anrechenbaren Verlustvorträge.

Bescheid

vom

Betrag

gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1997

13. Juni 2002

60.596

(bisher lt. Bescheid vom:

20. Juli 1999

128.638)

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.9.1997

13. Juni 2002

EK 45

-2.944

EK 02

-60.596

(bisher lt. Bescheid vom:

20. Juli 1999

EK 45

-52

EK 02

-128.638)

gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997

4. Juni 2006

60.596

(bisher lt. Bescheid vom:

20. Juli 1999

128.638)

Körperschaftsteuer 1999

13. Sept. 2002

z. verst. Eink.

18.457

festges. KSt.

7.382

(der davor berücksichtigte Verlustvortrag ist weggefallen)

Gewerbesteuermessbetrag 1999

13. Sept. 2002

920

(der davor berücksichtigte Verlustvortrag ist weggefallen)

alle Beträge in DM

Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 19. Juni 2002, bzw. vom 9. Oktober 2002 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2004 als unbegründet zurückgewiesen:

  • Der Umbau der Räume zu einem Großraumbüro mit Computerarbeitsplätzen führe zu einem gegenüber dem Gebäude selbständigen Wirtschaftsgut.
  • Aufwendungen, die mit Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2 HGB bzw. mit zu Herstellungskosten führenden Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bautechnisch zusammenhängen, führten ebenfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Für den Streitfall sei von einer Wesensänderung der angemieteten Räume durch die durchgeführten Maßnahmen auszugehen.
  • Der Fall sei vergleichbar mit dem des Gebäudeerwerbers, der so genannte anschaffungsnahe Aufwendungen tätige.
  • Die Mietereinbauten und -umbauten seien als materielle dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren.
  • Wenn es sich, wie vorliegend, um unbewegliche Wirtschaftsgüter handle, so seien sie nach den Grundsätzen der Gebäude-AfA abzuschreiben.

Mit der Klage vom 6. September 2004 wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Aktivierung der getätigten Aufwendungen:

  • Bei den Aufwendungen handle es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Die Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten lägen im Streitfall nicht vor.
  • Es lägen typische Renovierungsmaßnahmen i.S. einer optischen Verschönerung sowie
  • einer technischen Erneuerung vor.
  • Es gehe nicht um wirkliche und erhebliche Baumaßnahmen.
  • Auch beim Gebäudeeigentümer hätten die Maßnahmen zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwe...

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