rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestehen einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter einer Arbeitsgemeinschaft i.S. von § 2a GewStG ist ein Zusammenschluss von Unternehmern zu dem Zweck der gemeinsamen Ausführung eines Auftrags zu verstehen. Der Geltungsbereich dieser Ausnahmevorschrift wird jedoch überschritten, wenn der Zweck der Gesellschaft nicht nur auf die Erfüllung eines Werkvertrags oder Werkliefervertrags gerichtet ist, sondern auch die Vermarktung sowie die Übertragung des Wohnungseigentums an mehreren Wohnungen umfasst.
2. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse besteht keine Arbeitsgemeinschaft, sondern eine selbst gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft, wenn zwei Unternehmer auf unbestimmte Zeit eine vom Zweck her allgemein auf die Sanierung von Altbauobjekten ausgerichtete, nicht etwa auf nur ein bestimmtes Projekt beschränkte GbR gegründet haben, die „sämtliche Tätigkeiten nach § 34c GewO” ausüben sollte, und weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus der Gewerbeanmeldung noch aus den ursprünglich abgegebenen Feststellungserklärungen eine Einengung des Tätigkeitsbereichs auf die Zweckbestimmung einer Arbeitsgemeinschaft ersichtlich ist.
3. Die Anstellung von Personal und die Vornahme von Materialeinkäufen schließt per se weder die Annahme einer Arbeitsgemeinschaft aus, noch begründet das Fehlen dieser Umstände die Annahme einer Arbeitsgemeinschaft. Dass die beiden Partner jedenfalls Teile der von ihnen erbrachten Leistungen gegenüber der Gesellschaft abgerechnet haben, spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft.
Normenkette
GewStG §§ 2a, 2 Abs. 1-2; BGB § 705
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) als gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft oder als Arbeitsgemeinschaft (ArGe) zu qualifizieren ist.
I.
Die mbH (nachfolgend IF) und die GmbH (nachfolgend SBR) gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom 01. September 1995 eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren. Zweck der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag die Sanierung von Altbauprojekten. Die Gewerbeanmeldung vom 02. Mai 1996 zum 01. Oktober 1995 weist als Tätigkeit sämtliche Tätigkeiten nach § 34c Gewerbeordnung aus. Am 08. Dezember 1998 wurde die Gesellschaft abgemeldet. Als Betriebsaufgabedatum wurde der 01. Oktober 1998 angegeben. Am 12. Oktober 1995 schloss die IF mit der SBR eine Vereinbarung über den Kauf, die Sanierung und den Vertrieb des Hauses (nachfolgend Sanierungs-/Vertriebsvertrag). Der Gewinn sollte hälftig geteilt werden. Die SBR sollte nach dieser Vereinbarung die Entmietung und Sanierung des Hauses und die IF die Vertriebskoordination übernehmen. Für den Kauf und die Sanierung des Hauses sollte eine Kostenaufstellung bzw. eine Gewinnermittlung erstellt werden. Die anfallenden Steuern sollten von jeder Firma separat an das jeweilige Betriebsfinanzamt abgeführt werden. Eine GbR sollte ausdrücklich nicht gegründet werden. Am 22. Januar 1996 schlossen die IF und die SBR mit der Fa. Z AG, Zürich, die durch Herrn (nachfolgend A) vertreten wurde, einen Generalübernehmervertrag. Hierin übernahm die Z AG die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung des Objekts ….Str. 61. Leistungsinhalt sollte insbesondere die Übernahme der Ausführungsleistungen nach den genehmigten Plänen bzw. die Übernahme der Koordinierungs-, Managements- und Überwachungsaufgabe bei Einschaltung von Dritten bzw. von Subunternehmern sein. Als Vergütung war ein pauschaler Festpreis in Höhe von 1.321.000 DM zzgl. Umsatzsteuer vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag, den Sanierungs-/Vertriebsvertrag und den Generalübernehmervertrag Bezug genommen.
Für die Streitjahre reichte die Klin Feststellungserklärungen, Gewerbesteuererklärungen und Bilanzen ein, in denen das Ergebnis aus der Sanierung und dem Verkauf der im Objekt … Str. 61 vorhandenen Eigentumswohnungen enthalten war.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte zunächst unter erklärungsgemäßem Ansatz eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 62.350 DM mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Gewerbesteuermessbetrags(GewStMB)bescheid 1996 vom 04. Mai 1998 einen einheitlichen GewStMB in Höhe von 0 DM fest. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde mit Bescheid vom selben Tag ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM festgestellt.
Für 1997 wurde unter erklärungsgemäßer Zugrundelegung eines Gewinns in Höhe von ./. 29.379 DM mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheiden vom 11. März 1999 der einheitliche GewStMB auf 0 DM festgesetzt und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf 29.379 DM festgestellt. Für 1998 wurde unter erklärungsgemäßer Zugrundelegung eines Gewinns in Höhe von 8.240 DM mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheiden vom 08. Septe...