Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur der Bewertung der Tiere eines Landwirts aufgrund einer Erhöhung der Gruppenwerte der Finanzverwaltung. Einkommensteuer 1988, 1989, 1992
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Landwirt beim am 1.7.1982 erfolgten Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zum Betriebsvermögensvergleich den Viehbestand mit den zu niedrigen „alten” Durchschnittswerten der Finanzverwaltung bewertet und wurde der auf dieser Basis ergangene Steuerbescheid bestandskräftig, so darf er die später anerkannten höheren Durchschnittswerte für die Tiere ergebnisneutral in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachholen, in dem dies noch mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Diese erfolgsneutrale Korrekturmöglichkeit gilt aber nur für solche Tiere, die noch vorhanden sind, nicht also für die Tiere, die erst nach der Umstellung der Gewinnermittlungsart erworben bzw. erzeugt worden sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 13a
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) die beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich im Wirtschaftsjahr 1981/1982 bzw. 1982/1983 angewandte, auf Vorgaben der Finanzverwaltung beruhende Bewertung in den Streitjahren erfolgsneutral korrigieren kann.
Die Kl sind Ehegatten und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Kl bewirtschaftete den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in … Die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Kl hat der Beklagte (das Finanzamt –FA–) für die Streitjahre 1988, 1989 und 1992 im Rahmen der Einkommensteuer (ESt) -Veranlagung festgestellt.
Mit Schreiben vom 14. März 1981 wurde der Kl vom FA aufgefordert, den Gewinn seines Betriebes ab dem Wirtschaftsjahr 1981/1982 nicht mehr durch Pauschalierung gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG), sondern durch Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben oder durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
Am 25. März 1982 wurde dem Kl mitgeteilt, daß die Gewinne ab Wirtschaftsjahr 1982/83 durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln seien.
Der Kl ermittelte seinen Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1981/1982 weiterhin nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG. Die ESt-Veranlagung 1981 wurde bestandskräftig.
In den Folgejahren bis 1985 ließ sich der Kl gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen. Nach einer Außenprüfung für die Wirtschaftsjahre 1982 bis 1985 kam der Kl der Aufforderung zur Buchführung ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83 nach und reichte mit der Schlußbilanz zum 30. Juni 1983 auch eine Anfangsbilanz zum 1. Juli 1982 dem FA ein. In dieser Bilanz hatte der Kl das Viehvermögen (insbesondere Mastbullen und Milchkühe) mit den damals geltenden Durchschnittswerten der Finanzverwaltung bewertet und das Feldinventar, die stehende Ernte und die selbst erzeugten, nicht zum Verkauf bestimmten Vorräte (Heu, Stroh, Silage usw.) nicht ausgewiesen. Die ESt-Bescheide 1982 bis 1987, denen die Bilanzen für die Wirtschaftsjahre 1982/83 bis 1987/88 zugrunde liegen, sind endgültig und bestandskräftig. In diesen Bilanzen hat der Kl den Tierbestand jeweils mit den Durchschnittswerten angesetzt und die übrigen o.g. Wirtschaftsgüter nicht bewertet. Dieses Bewertungsverfahren hat der Kl auch in den nachfolgenden Bilanzen beibehalten.
In den für die streitigen Wirtschaftsjahre eingereichten Bilanzen hat der Kl nach wie vor das Viehvermögen mit den Durchschnittswerten angesetzt sowie das Feldinventar, die stehende Ernte und die Vorräte nicht bewertet. Dies gilt auch für die für die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93 eingereichten Bilanzen. Die Viehhaltung hat der Kl im Wirtschaftsjahr 1990/91 aufgegeben. Für die Streitjahre ergaben sich folgende Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft:
1988: |
51.372 DM (1/2 von Gewinn 1987/88 = 18.420 DM + 1/2 von Gewinn 1988/89 = 32.952 DM) |
1989: |
57.219 DM (1/2 von Gewinn 1988/89 = 32.952 DM + 1/2 von Gewinn 1989/90 = 24.267 DM) |
1992: |
42.727 DM (1/2 von Gewinn 1991/92 = 17.235 DM + 1/2 von Gewinn 1992/93 = 25.492 DM). |
Ab Wirtschaftsjahr 1990/91 reichte der Kl Bilanzen ein, die von einer Rückwärtsberichtigung der Bilanz ab 1. Juli 1982 ausgingen, während das FA die sich aufgrund der fortgeführten Bilanzen ergebenden Gewinne ansetzte.
Für die Streitjahre 1988, 1989 und 1992 setzte das FA die ESt 1988, 1989 und 1992 endgültig mit ESt-Bescheiden 1988 vom 1. Oktober 1992, 1989 vom 23. Mai 1991 und 1992 vom 8. Juli 1994 auf 3.700 DM, 7.696 DM und 3.592 DM fest.
Die Kl machten im Einspruchsverfahren geltend:
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 1988 IV R 96/86 (BStBl II 1988, 672 ff), wonach ein Landwirt während der Zeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG keine Möglichkeit gehabt habe, die Bewertungsfreiheit für das Feldinventar und die Vorräte auszuüben bzw. das Viehvermögen mit den Durchschnittssätzen zu bewerten, hätte dem Landw...