Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, soweit in der Feststellungserklärung die Tätigkeitsvergütungen der Kommanditisten dem Jahresüberschuss hinzugerechnet wurden, obwohl es sich nach den eindeutigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags insoweit um eine Gewinnverwendung handelt und die Tätigkeitsvergütungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Betriebsausgaben abgezogen wurden.
2. Eine sog. übernommene Unrichtigkeit liegt vor, soweit der Fehler eindeutig aus der Feststellungserklärung und den hierzu eingereichten Unterlagen zu entnehmen und ohne weitere Prüfung erkennbar war.
3. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist auf einen Feststellungsbescheid auch anzuwenden, wenn eine Feststellung in dem Bescheid Grundlage für eine weitere Feststellung in demselben Feststellungsbescheid ist.
Normenkette
AO §§ 129, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2007 wird das Finanzamt verpflichtet, den Feststellungsbescheid 2003 vom 16. August 2005 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 16.498,36 EUR und der Anteil für die Beigeladene zu 1. mit 8.163,22 EUR und für den Kläger mit 7.925,54 EUR festgestellt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beilgeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war Kommanditist der … GmbH & Co. KG (KG) mit einem Kapitalanteil von 2.500 EUR. Komplementärin war die … GmbH (GmbH), die nicht am Kapital der KG beteiligt war. Rechtsnachfolgerin der GmbH ist die Beigeladene zu 2. Neben dem Kläger war die Beigeladene zu 1. als Kommanditistin ebenfalls mit einem Kapitalanteil von 2.500 EUR an der KG beteiligt. Die KG wurde zum 31. März 2003 beendet.
Nach dem im Klageverfahren vorgelegten, im Streitjahr 2003 gültigen Gesellschaftsvertrag erhielten die Kommanditisten für ihre Tätigkeit gemäß … des Gesellschaftsvertrags (Gewinnverwendung) eine jährliche im Vorhinein festzulegende und in gleichen Raten monatlich auszuzahlende Vorwegvergütung. Vom Restgewinn erhielt die Komplementärin 90%. Die verbleibenden 10 % sollten nach dem Verhältnis der Kommanditeinlagen an die Kommanditisten verteilt werden. Die entnahmefähigen Gewinnanteile und die Vorabvergütung waren nach … des Gesellschaftsvertrags auf das Darlehenskonto zu buchen.
In der Feststellungserklärung 2003 für die KG für das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 31. März 2003 wurden laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 54.101 EUR erklärt. Hiervon entfielen nach der Erklärung ein Anteil von 11.775,02 EUR auf die Beigeladene zu 2., ein Anteil von 21.282,21 auf die Beigeladene zu 1. und ein Anteil von 21.044,53 EUR auf den Kläger. In der beigefügten Gewinnverteilung wurde dem Gewinn nach der Gewinn- und Verlustrechnung i.H.v. 13.911,36 EUR eine Tätigkeitsvergütung i.H.v. 40.600 EUR für die Kommanditisten hinzugerechnet. In der Gewinn- und Verlustrechnung wurden diese Tätigkeitsvergütungen nicht als Betriebsausgaben angesetzt.
Das Finanzamt stellte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß mit Feststellungsbescheid vom 16. August 2005 fest. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 beantragte der steuerliche Vertreter der KG eine Änderung des Feststellungsbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Dabei sollte der laufende Gesamtgewinn um die Tätigkeitsvergütungen von 40.600 EUR gekürzt werden und der laufende Gewinn der Kommanditisten um jeweils 20.300 EUR verringert werden. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 7. März 2006 abgelehnt.
Hiergegen legte der steuerliche Vertreter der KG Einspruch ein und begehrte nun eine Änderung nach § 129 AO. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage und macht geltend, bei der Hinzurechnung der Tätigkeitsvergütungen handle es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO. Es sei ohne weiteres für das Finanzamt erkennbar gewesen, dass Gewinnverteilung und Kapitalkontenentwicklung bezüglich der Gewinngutschriften nicht übereinstimmten. Soweit das Finanzamt auf die Möglichkeit eines Rechtsirrtums hinweise, bleibe es Erklärungen schuldig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2007 das Finanzamt zu verpflichten, den Feststellungsbescheid 2003 vom 16. August 2005 dahingehend zu ändern, das...