Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Mieters für den Ausbau eines als Arbeitszimmer genutzten Dachgeschosses. Einkommensteuer 1992 (II. Rechtsgang zu 9 K 3773/94)
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen, die der Mieter (hier: die Tochter) eines Wohnhauses in Zusammenhang mit dem Ausbau des von ihm ausschließlich betrieblich genutzten Dachgeschosses trägt, mindern nicht dessen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten besteht, so dass er nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des materiell unbeweglichen Wirtschaftsguts anzusehen ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7; BGB § 951 i.V.m. § 812, § 946; EStG §§ 18, 4 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 2. Februar 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 1994 wird die Einkommensteuer 1992 auf 82.190 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtszug. Streitgegenstand ist (nur noch) die Einkommensteuerveranlagung Für 1992. Hierbei ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin (Klin) für die Baumaßnahmen im Speicher (teilweise) bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Die Klin erzielte als freie Moderatorin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ab 1. September 1992 hatte sie von ihrem Vater das Haus für einen Mietzins von 1.000 DM/Monat gemietet. Sie baute das Dachgeschoß als Arbeitszimmer aus. Das Mietverhältnis begann am 1. September 1992 und endete am 31. August 1997 mit einer Verlängerungsmöglichkeit jeweils um drei Jahre. § 17 (Sonstige Vereinbarungen) des Mietvertrags vom 20. August 1992 enthält u. a. die Verpflichtung des Vermieters, beim Verkauf des Anwesens die vom Mieter bezahlten Um- und Ausbauten gemäß § 14 Abs. 2 abzulösen. § 14 des Mietvertrags beschäftigt sich mit der Ablösezahlung bei Beendigung der Mietzeit.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) ließ die geltend gemachten Aufwendungen zum Abzug nicht zu. Einspruch wie auch Klage blieben insoweit ohne Erfolg.
Auf die Revision gegen das abweisende Urteil des Finanzgerichts München vom 18. Oktober 1995 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juni 1997 dieses Urteil aufgehoben und die Streitsache zurückverwiesen.
Der BFH hat in seinem Urteil festgestellt, daß aufgrund der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen sich nicht beurteilen lasse, ob die Klin wirtschaftliche Eigentümerin des Ausbaus war. Aufwendungen, die für Mietereinbauten und sonstige Bauten auf fremdem Grund und Boden vorgenommen werden, können nach allgemeinen Regeln abgesetzt werden, sofern der Steuerpflichtige die Kosten getragen hat, den Bau tatsächlich nutzt und ihm, dem Steuerpflichtigen, bei Beendigung der Nutzung ein Entschädigungsanspruch zusteht. Hat ein Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Restwerts der Einbauten, so ist er grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung wirtschaftlicher Eigentümer des materiellen unbeweglichen Wirtschaftsgutes und als solcher zur AfA berechtigt. Ist ein Anspruch auf Entschädigung hingegen nicht gegeben, z. B. weil auf ihn verzichtet wurde, so ist davon auszugehen, daß der Mieter bzw. der auf fremdem Grund und Boden Bauende die Aufwendungen dem rechtlichen Eigentümer zugewendet und damit gemäß § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes die Berechtigung, die Aufwendungen als eigene abzuziehen, verloren hat.
Im 2. Rechtsgang trägt die Klin vor, daß in § 14 des Mietvertrags vom 20. August 1992 für die Beendigung der Mietzeit sowie in § 17 unter „Sonstige Vereinbarungen” eine Regelung über die Ablösung getroffen worden sei.
Ein Verzicht auf den Anspruch nach § 951 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei im Streitfall dem Mietvertrag zwischen dem Vater und der Klin nicht zu entnehmen. Für den Fall der Kündigung trete vielmehr ergänzend neben den Mietvertrag die gesetzliche Regelung, die nach § 951 BGB zu einem Aufwendungsersatzanspruch führe. § 17 Abs. 3 des Mietvertrags treffe lediglich eine Regelung beim Verkauf des Anwesens. Im übrigen ergäbe sich daraus, daß die Klin bauliche Veränderungen vornehmen durfte und damit Einwendungen des Vermieters gegen den Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen seien und daß der Anspruch der Klin auf Aufwendungsersatz nach § 951 BGB nicht nur für den Fall des Verkaufs, sondern auch für den Fall der Kündigung des Mietverhältnisses bestehe und sie somit wirtschaftliche Eigentümerin der Um- und Ausbauten geworden sei.
Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze vom 5. März und 2. Mai 1998 Bezug genommen.
Die Kl beantragen,
die für den Mietereinbau entstandenen Aufwendungen in Höhe von 81.443,65 DM auf zehn Jahre zu verteilen und anteilig im Jahre 1992 al...