Entscheidungsstichwort (Thema)
Einfuhrumsatzsteuer
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine Schreibkommode, ein Empirelüster und ein Silber-Goldschmiedehammer Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert im Sinne von Pos. 9705 Gemeinsamen Zolltarif sind.
Die Klägerin ließ beim Hauptzollamt M. am 04. Juni 1992 u.a. eine Schreibkommode, 1 Empirelüster und 1 Silber-Goldschmiedehammer zum freien Verkehr abfertigen. Sie meldete die Waren als Sammlungsstücke an. Das Hauptzollamt reihte die Waren vorläufig als Sammlungsstücke in Unterpos. 9705 0000 0000 des Gemeinsamen Zolltarifs ein und setzte die Einfuhrumsatzsteuer hierfür auf 1.721,74 DM fest.
Im Steueränderungsbescheid vom 19. August 1992 reihte das Hauptzollamt die str. Waren als Antiquitäten in Unterpos. 4706 0000 0009 des Gemeinsamen Zolltarifs ein und setzte die Einfuhrumsatzsteuer auf 3.443,49 DM fest.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung – EE– vom 27. Januar 1993 Klage, mit der sie im wesentlichen geltend macht, daß es sich bei den str. Waren um Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert handele. Unter die Pos. 9705 des Gemeinsamen Zolltarifs fielen nicht nur Sammlungsstücke, die einen Abschnitt der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften veranschaulichten, sondern es genüge bei Erzeugnissen des Kunsthandwerkes, daß sie geeignet seien, in eine nach wissenschaftlichen Maßstäben aufgebaute öffentliche Sammlung für Kunsthandwerke aufgenommen zu werden. Produkte des Kunsthandwerks seien grundsätzlich geeignet, einen Einblick in den Kultur- und Lebens Zusammenhang in seiner unterschiedlichen historisch und regional geprägten Ausformung zu vermitteln. Deshalb würden sie häufig auch in öffentliche Sammlungen aufgenommen, die dazu dienten, das Leben früherer Generationen darzustellen. Gegenstände des Kunsthandwerks seien daher nicht nur dann von geschichtlichem Wert, wenn sie eine Weiterentwicklung der handwerklichen Techniken darstellten oder belegten. Entsprechend dem Sinn des Florenzabkommens vom 22. November 1950 hätten auch solche Gegenstände einen geschichtlichen Wert, die im besonderen Maße einen Einblick in die Sitten, Gebräuche und Einstellungen früherer Generationen erlaubten und damit dem Verständnis der unterschiedlichen Kulturen dienten.
Die Klägerin beantragt,
den Steueränderungsbescheid vom 19. August 1992 und die EE aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im wesentlichen auf seine Ausführungen in der EE vom 24. März 1993.
Mit Beschluß vom 23. August 1996 hat der Senat ein schriftlichen Sachverständigengutachten zum Sammlungscharakter und geschichtlichem Wert der strittigen Gegenstände eingeholt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Haupt Zollamts Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf das Gutachten vom 06. September 1996 und die Niederschrift über die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung vom 30. September 1996 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das HZA hat zu Recht mit Steueränderungsbescheid vom 19. August 1992 die strittigen Schreibkommode, Empirelüster und Silber-Goldschmiedehammmer in Pos. 9706 des Gemeinsamen Zolltarif (GemZT) eingereiht und von der Klägerin 3.443,49 DM Einfuhrumsatzsteuer angefordert.
Der von der Klägerin begehrte ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt u.a. für die Einfuhr von Sammlungsstücken der Position 9705 des GemZT i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, Anlage Nr. 47 UStG, darunter Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichen Wert im Sinne der Zolltariflichen Vorschriften. Ein derartiger Wert liegt insbesondere vor, wenn das Sammlungsstück geeignet ist, einen Abschnitt in der geschichtlichen oder völkerkundlichen Entwicklung der Menschheit zu dokumentieren und zu veranschaulichen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und BFH (EuGH Rs. 200/84 und Rs. 252/84, Schwarz-Wockenfoth E 7 und 8 Anh. 85; BFH VII R 101/86 und VII R 49/87, Schwarz-Wockenfoth E 4514 und E 4526) lassen Museumseignung und Vergleichbarkeit mit Museumsstücken nicht notwendig auf einen solchen Wert schließen. Nicht jede Antiquität verkörpert einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert. Dieser Wert muß sich vielmehr aus anderen Merkmalen und Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder einen Entwicklungsabschnitt verdeutlichen. Das letztere setzt voraus, daß – bezogen auf das jeweilige Sammlungsstück – dieses für die Epoche, der es zuzuordnen ist, eine anerkannt exemplarische Bedeutung hat.
1. Schreibkommode
Die str. Schreibkommode ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in seinen Erläuterungen hierzu in der mündlichen Verhandlung als Sammlungsstück anzusehen; dies ist unter den Parteien nicht streitig.
Es ist nicht erwiesen, daß es sich bei der Schreibkommode um ein Samml...