Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Seminaraufwendungen und die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Lehrer (Studiendirektor) an der S. in M. An dieser Schule ist er Fachbetreuer für das Fach Informatik. Seit 1.8.1993 lebte der Kl von seiner Ehefrau getrennt. Ab diesem Zeitpunkt zog er aus der jeweils zur Hälfte im Miteigentum der Eheleute stehenden Doppelhaushälfte in der … (M.) aus. Der Scheidungsantrag der Ehefrau war am 4.6.1993 gestellt worden. Rechtskräftig geschieden ist der Kl seit 7.7.1995. Zusammen mit der gemeinsamen Tochter S. wohnte die Ehefrau zunächst noch in dem Doppelhaus. Die Ehefrau zog am 1.5.1995, die Tochter am 1.6.1995 aus. Seit dem 1.9.1995 wurde die Doppelhaushälfte vermietet (Monatsmiete: 2.500 DM).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte der Kl hinsichtlich der Doppelhaushälfte in der P. Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.598 DM geltend. Die Einnahmen in Höhe von 2.142 DM berechnete er in der Weise, daß er den vom Amtsgericht M. im Unterhaltsbeschluß vom 18.4.1994 (ESt-Akte 1994, Bl 29) berechneten Wohnwert halbierte (12 × 357 DM = 4.284 DM: 2). Die Werbungskosten teilte der Kl im Verhältnis 1464: 562 auf. Dies entsprach einer Vereinbarung des Kl und seiner Ehefrau, wonach die verbrauchsunabhängigen Hauslasten in diesem Verhältnis aufzuteilen und zu begleichen waren (vgl. Beschluß des Amtsgerichts M. vom 18.4.1994 unter Ziffer I. der Gründe).
Ferner machte der Kl in der Steuererklärung 1994 Aufwendungen für ein Fortbildungsseminar in B. in Höhe von zusammen 865 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (vgl. die Zusammenstellung auf Bl 6 und 7 der ESt-Akte). Dieses Seminar fand in der Zeit vom 29.7.– 5.8.1994 statt. Auf der dem Beklagten (Finanzamt – FA–) vorgelegten Zahlungsquittung vom 1.8.1994 (ESt-Akte 1994, Bl 10) ist das Seminar als Seminar für „Meditation und alternative Heilweisen” bezeichnet. In einem auf der Quittung angebrachten Stempelaufdruck ist vermerkt: „Seminarleitung R. …”. Nach den Angaben des Kl in der Steuererklärung war Veranstalter des Seminars die „G.”.
Aus dem ebenfalls vorgelegten Tagungsplan (ESt-Akte 1994, Bl 8) – auf diesen wird Bezug genommen – ergibt sich, daß sich das Seminar u.a. mit den Ursachen von Krankheiten und Gesundung, mit traditioneller und alternativer Medizin, mit der Bewußtseinsentwicklung, Meditation und Kontemplation, Gedankenkraft und Verantwortung, Farbe und Musik sowie dem Drüsensystem und den Energiezentren des Körpers beschäftigte. Das Seminar begann werktäglich um 9 Uhr und endete um ca. 22.30 Uhr. In der Steuererklärung gab der Kl an, das Seminar deshalb besucht zu haben, um Techniken zur Streßbewältigung im und durch den beruflichen Alltag zu erlernen.
Im Einkommensteuerbescheid 1994 vom 11.8.1995 (getrennte Veranlagung) ließ das FA weder die Aufwendungen für das Seminar zum Abzug zu noch erkannte es Verluste aus der Überlassung der Doppelhaushälfte an. Im Einspruchsverfahren führte der Kl an, daß bei einer Kollegin die Aufwendungen für das Seminar von der Finanzverwaltung anerkannt worden seien. Für ihn würden die gleichen Voraussetzungen gelten. Zudem legte er auszugsweise das Fortbildungsprogramm 1994/95 des Pädagogischen Instituts der L. vor, in dem unter den Ziffern A1.42, A1.43 und A1.44 vergleichbare Fortbildungen für Lehrkräfte aller Schularten angeboten würden. Derartige Antistreßseminare seien thematisch dem in F. absolvierten Seminar ähnlich und dienten dazu, dem körperlichen und seelischen Verschleiß bei Lehrkräften und Erziehern, dem sog. Burn-Out-Syndrom, entgegenzuwirken. Das Seminar in P. sei deshalb ausschließlich beruflich und keineswegs privat veranlaßt gewesen.
Ferner führte der Kl im Einspruchsverfahren aus, daß die Ehe vermögensrechtlich am 31.5.1993 als beendet anzusehen sei. Dadurch stelle die Doppelhaushälfte seit dem 31.5.1993 eine Grundstücksgemeinschaft dar. Während der ersten Zeit der Trennungsphase habe das Amtsgericht … den Wohnwert als fiktive Miete sehr niedrig festgesetzt. Auf seinen Antrag hin sei sie dann ab 1.3.1995 auf Marktniveau von 2.300 DM pro Monat erhöht worden. Ab 1.9.1995 sei das Haus dann für 2.500 DM pro Monat fremdvermietet worden. Da von ihm erwartet werde, daß er ab 1995 diese wesentlich höheren Mieteinnahmen versteuere, müsse dies auch für die Übergangszeit des Scheidungsverfahrens hinsichtlich der angerechneten fiktiven Mieten gelten.
Des weiteren wurde ausgeführt, daß die geschiedene Ehefrau im Streitjahr nicht aufgrund einer gesicherten Rechtsposition in dem Haus gewohnt habe. Die Ehefrau habe sich weder auf eine gerichtliche Zuweisung der bisherigen ehelichen Wohnung noch auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kl stützen können. Die Tatsache, daß die Unterhaltszahlung an die Ehefrau in dieser Zeit lediglich um ei...