Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991, 1992, 1993, 1995. Einkommensteuervorauszahlung 1993, 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger. Er ist beim … beschäftigt und hat seinen Wohnsitz in … Er bezog in den Streitjahren 1991 bis 1995 neben seinen nichtselbständigen Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im wesentlichen aus niederländischem Sparguthaben stammten.
Der Beklagte (das Finanzamt) veranlagte den Kläger erstmals für die Streitjahre 1991 bis 1995 zur Einkommensteuer (erste Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 vom 11.9.1992). Bei der Durchführung der Jahresveranlagungen und bei der Berechnung der Vorauszahlungen unterwarf das Finanzamt die erklärten Zinsen aus Sparguthaben der Einkommensteuer und berechnete die Höhe des Steuersatzes unter Einbeziehung der – steuerfrei gestellten – Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 5.11.1997 änderte das Finanzamt die festgesetzten Steuerbeträge für die Jahre 1991 bis 1994 aus anderen – unstreitigen – Gründen (Streichung der Vorsorgeaufwendungen bei den Einnahmen und des Abzugs als Sonderausgaben gemäß BFH-Urteil vom 29.4.1992 I R 102/91, BStBl II 1993, 149), setzte die Einkommensteuer 1991 auf 13.929,– DM sowie den Solidaritätszuschlag 1991 auf 522,33 DM herab und erhöhte nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit die Einkommensteuer 1992 auf 18.861,– DM (Solidaritätszuschlag 707,28 DM), die Einkommensteuer 1993 auf 24.179,– DM und die Einkommensteuer 1994 auf 9.220,– DM.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1995 sowie die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 1993 und 1994 und die Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Zur Begründung trägt der Kläger erklärend und ergänzend zur Einspruchsbegründung vor, aus Art. 16 (1) und Art. 19 (1) des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisationen vom 5.10.1973 (BGBl II 1976, 649 – ImmProt) folge, daß – entgegen und vorrangig dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Niederlande die niederländischen Zinseinnahmen in Deutschland nicht zu versteuern seien und daß im übrigen auch die Einbeziehung der nichtselbständigen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts die Immunität der Bediensteten des Europäischen Patentamts in Frage stellen würde. Nach Art. 19 (I) ImmProt seien die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten. „Vollständige Unabhängigkeit unter allen Umständen” bedeute, daß die Unabhängigkeit der in Betracht kommenden Beamten in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe, auch nicht durch steuerliche Maßnahmen. Hieraus ergebe sich, daß die Steuerfreiheit nach dem DBA Niederlande nicht greifen könne. Die vom Finanzamt angeführten BFH-Urteile hätten sich nur mit dem Progressionsvorbehalt befaßt und nicht mit der Frage der Steuerfreiheit und seien deshalb nicht entscheidungsrelevant. Die grundsätzliche Entscheidung vom 27.9.1990 habe sich auch noch nicht mit der Bedeutung des erst am 20.7.1990 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Patentorganisation und der Republik Österreich über den Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts befassen können. Nach Art. 16 (1) Buchst. d dieses Abkommens seien die Bediensteten während ihres dienstlichen Aufenthaltes in Wien von jeder Art der Besteuerung von Einkommen befreit, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammten. Auch ein Progressionsvorbehalt sei in diesem Abkommen nicht vorgesehen. Das sei bei der Auslegung von Art. 16 (1) ImmProt zu berücksichtigen.
Abgesehen davon sei das Finanzamt an eine telefonische Auskunft gebunden. Der Kläger sei am 21.2.1990 gegen 11.00 Uhr von einem Herrn des Finanzamtes (möglicherweise Herr …) angerufen worden mit der Mitteilung, daß kein Steuerbescheid für die Vorjahre ergehe, weil der Kläger nur ausländische Zinseinnahmen erzielt habe. Tatsächlich habe er für 1988 und 1989 keinen Steuerbescheid erhalten. Er habe sich bei seinen späteren Geldanlagen in den Niederlanden hierauf verlassen. Das Finanzamt sei an diese Zusage auch für die Folgejahre gebunden, zumal es sich erst mehr als 2 1/2 Jahre später wieder gemeldet habe.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es beruft sich dabei auf die Einspruchsbegründung.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Deutschland und ist daher hier unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Das Finanzamt hat zutreffend seine Zinseinkünfte auch insoweit erfaßt, als sie in den Niederlanden erzie...