Nachgehend
Tenor
1. Der Abrechnungsbescheid vom 03. November 1993 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von Haftungsschulden Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) entstehen.
Der Kläger (Kl) wurde vom Finanzamt hinsichtlich der von der D – GmbH seit 1985 geschuldeten Umsatzsteuer (USt) 1982 mit Haftungsbescheid vom 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 1989 in Höhe von 135.386,80 DM in Haftung genommen. Die Haftungsinanspruchnahme war auf §§ 69, 71 AO gestützt.
Die Haftungsschuld war laut Zahlungsaufforderung bis spätestens 1986 an die Finanzkasse zu entrichten. Nachdem die Schuld erst in der Zeit vom Juli 1987 bis Juli 1990 entrichtet worden ist, sind nach Auffassung des Finanzamts (FA) Säumniszuschläge in Höhe von 34.532 DM angefallen. Wegen der Frage des Erlasses der Säumniszuschläge ist unter dem Az. 3 K 3597/91 ein weiterer Rechtsstreit am Finanzgericht München anhängig.
Auf Antrag des Kl hat der Beklagte mit Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO vom 03. November 1993 festgestellt, daß wegen verspäteter Entrichtung der Haftungsschuld zur USt 1982 Säumniszuschläge in Höhe von 34.532 DM nach § 240 Abs. 1 und 2 AO verwirkt sind.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Sprungklage. Der Kl ist aus Rechtsgründen der Auffassung, daß nach § 240 Abs. 1 AO Säumniszuschläge nur bei Steuerschulden, nicht aber bei Haftungsschulden entstehen. Haftungsansprüche seien keine Steuern wie sich aus § 37 Abs. 1 AO ergebe. Die anderen in der Literatur und von Finanzgerichten vertretenen Auffassungen seien nicht überzeugend.
Der Kl beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 03.11.1993 aufzuheben,
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des Anfalls von Säumniszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Haftungsschulden gelte nach ständiger Rechtsprechung, daß bei verspäteter Entrichtung der Haftungsschuld Säumniszuschläge entstünden, wenn eine Steuer Gegenstand des Haftungsbescheides sei. Sinn und Zweck der Haftungsinanspruchnahme sei das Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld. § 240 Abs. 1 AO stelle auf die Nichtentrichtung fälliger Steuern ab. Soweit eine Steuer Gegenstand eines Haftungsbescheids sei, werde diese Voraussetzung erfüllt. Säumniszuschläge stellten außerdem ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern dar und zwar unabhängig davon, ob diese durch Steuer- oder Haftungsbescheide geltend gemacht werden. Die Ausführungen des Kl stünden in Widerspruch zur bisherigen Finanzgerichtsrechtsprechung und bezögen sich auf Entscheidungen zur Zinspflicht nach den §§ 236, 237 AO, die, nachdem es sich hier um Spezialvorschriften handele, keine analoge Anwendung finden könnten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Akten des FA, die FG-Akte 3 K 4014/93 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist zulässig.
Das FA hat mit Schreiben vom 03.01.1994 der Klage ohne Vorverfahren zugestimmt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Die Klage ist begründet.
Das FA hat zu Unrecht im Abrechnungsbescheid vom 03.11.1993 entschieden, wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung der Haftungsschulden durch den Kl seien Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 und 2 AO verwirkt.
Der Senat gelangt zu diesem Ergebnis durch Auslegung der Vorschrift des § 240 AO nach dem Wortlaut, nach ihrer systematischen Stellung innerhalb der AO und nach dem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des Schadenersatzcharakters der Haftung für Steuerschulden.
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des Rückständigen auf 100 DM nach unten abgerundeten Steuerbetrages zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. in § 37 Abs. 2 Satz 1 AO wird der Begriff „Steuer” in Unterscheidung vom Begriff „Haftungsbetrag” verwendet. Bereits diese Differenzierung zwischen Steuern und Haftungsbetrag innerhalb der AO unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs Steuern in § 3 AO deutet darauf hin, daß in § 240 Abs. 1 AO die nicht rechtzeitige Entrichtung von Haftungsschulden nicht die Entstehung von Säumniszuschlägen zur Folge hat.
Daran ändert nichts, daß der B...