rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids. Verlustrücktrag. Kompensation der Rückgängigmachung eines Investitions-Abzugsbetrags durch Inanspruchnahme eines bisher nicht voll ausgeschöpften Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids ist zulässig, wenn sich infolge der Rückgängigmachung eines Investitions-Abzugsbetrags (IAB) der Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht hat und deswegen erstmals ein Teil des steuerlichen Verlusts aus dem Folgejahr zurückgetragen wird.
2. Die durch einen Änderungsbescheid nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG erfolgte Rückgängigmachung eines IAB wegen Nichterfüllung der Verbleibensvoraussetzungen kann, wenn die ursprüngliche Veranlagung unanfechtbar war, innerhalb der Grenzen des § 351 Abs. 1 AO durch die Inanspruchnahme eines bisher nicht voll ausgeschöpften IAB für ein anderes Wirtschaftsgut wieder kompensiert werden.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1, 4 S. 1, § 10d Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; AO § 351 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2
Tenor
1. Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2014 und des Gewerbesteuermessbescheides 2014, jeweils vom 10.01.2019, werden der Gesamtbetrag der Einkünfte und der Gewerbeertrag um 3.800 EUR herabgesetzt. Nach Abzug eines Verlustabzugs in Höhe von 116 EUR werden die Körperschaftsteuer 2014 und der Gewerbesteuermessbetrag 2014 in Höhe von jeweils 0 EUR festgesetzt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 10.12.2013 nach § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Werbeleistungen im Rahmen von Motorradrennen.
Die Klägerin erklärte in der Körperschaftsteuererklärung 2014 einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von 6.017 EUR und machte einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gemäß § 7g Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 6.000 EUR geltend. Im Körperschaftsteuerbescheid 2014 vom 28.10.2015 ergab sich nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG in Höhe von 116 EUR ein zu versteuerndes Einkommen von 0 EUR, sodass die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt wurde. Im Bescheid für den Gewerbesteuermessbetrag 2014 wurde vom Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 116 EUR ein anrechenbarer Gewerbeverlust in Höhe von 116 EUR berücksichtigt und ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR festgesetzt. Die Steuerbescheide ergingen endgültig und wurden bestandskräftig.
Der geltend gemachte IAB bezog sich auf die künftige Anschaffung von zwei Wirtschaftsgütern, einem Anhänger mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 9.500 EUR und einem Kastenwagen/Transportfahrzeug mit voraussichtlichen Anschaffungskosten von 15.000 EUR. Für den Anhänger wurde ein IAB in Höhe von 3.800 EUR und für den Kastenwagen/Transportfahrzeug in Höhe von 2.200 EUR in Anspruch genommen.
Am 13.01.2015 schaffte die Klägerin einen Transporter … und am 28.01.2015 einen Kofferanhänger … an. Der IAB in Höhe von insgesamt 6.000 EUR wurde in 2015 aufgelöst und dem Gewinn außerhalb der Bilanz zugerechnet.
Im Jahr 2016 verkaufte die Klägerin den Anhänger … Das beklagte Finanzamt (FA) wies die Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2018 darauf hin, dass damit die Verbleibensvoraussetzungen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b EStG nicht erfüllt seien und deshalb nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG der Abzug in Höhe von 3.800 EUR im Jahr 2014 und die Hinzurechnung in gleicher Höhe im Jahr 2015 rückgängig zu machen seien. Das FA machte mit den nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG geänderten Bescheiden über Körperschaftsteuer 2014 und Gewerbesteuermessbetrag 2014 vom 10.01.2019 den bisherigen Abzug nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 3.800 EUR rückgängig. Dies führte zu einer entsprechenden Erhöhung der Einkünfte und des Gewerbeertrags. Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG in Höhe von 294 EUR und eines Verlustrücktrags aus 2015 in Höhe von 3.622 EUR wurde die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde nach Berücksichtigung eines Gewerbeverlustes aus früheren Erhebungszeiträumen in Höhe von 294 EUR auf 126 EUR festgesetzt.
Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die rückwirkende Erhöhung des bereits ursprünglich gebildeten IAB für den Transporter um 3.800 EUR auf 6.000 EUR, sodass sich in der Summe keine Einkommensänderung ergeben sollte. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2020 als unbegründet zurück. Es verwies zur Begründung auf Tz. 3, 2. Alternative des ...