Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresgrenzbetrag. Kürzung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um einbehaltene Steuerabzugsbeträge
Leitsatz (redaktionell)
Von den eigenen Einkünften des Kindes einbehaltene Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer sind unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 11.1.2005, 2 BvR 167/02 nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Ebenso wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge stehen auch die Steuerabzugsbeträge dem Einkünfte erzielenden Kind und seinen Eltern nicht zur Verfügung und dienen anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhalts.
Normenkette
EStG 1997 § 32 Abs. 4 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1) Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. August 1999 über die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2002 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für die Tochter A für die Jahre 1998 und 2000 zu gewähren.
2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3) Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheits leistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist noch, ob dem Kläger für das Kind A (geb. am 4. Mai 19XX) für die Jahre 1998 und 2000 Kindergeld zusteht.
Im Streitzeitraum studierte A. Der Kläger stellte nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau (gest. am 12. Juli 19XX), die bisher das Kindergeld erhalten hatte, am 14. August 1997 bei der damals zuständigen Familienkasse B (FK) einen Kindergeldantrag zu seinen Gunsten. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach aufgefordert, Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes abzugeben sowie Studienbescheinigungen, Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Waisengeld und Waisenrente für A vorzulegen. Die erforderlichen Erklärungsvordrucke wurden übersandt. Der Sohn C des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 28. November 1997 an die FK, legte Studienbescheinigungen für seine Schwester für das Wintersemester 1997 vor und bat um einen Beratungstermin, da ihm die Erklärung zu den Einkünften und Bezügen zu unverständlich sei. Ein Beratungsgespräch kam nicht zustande; die angeforderten Erklärungen und Unterlagen wurden nicht eingereicht.
Mit Bescheid vom 4. August 1999 lehnte die FK den Abtrag ab und setzte das Kindergeld für A auf 0 DM fest. Der Kläger legte zur Begründung des hiergegen erhobenen Einspruchs Studienbescheinigungen für das Wintersemester 1999 vor und forderte die FK auf, seine Kinder zu beraten. Die FK übersandte daraufhin am 15. Mai 2002 nochmals die Erklärungen über die Einkünfte und Bezüge an den Kläger und wies ihn darauf hin, dass er verpflichtet sei, Unterlagen, die zur Prüfung des Leistungsanspruchs benötigt würden, der FK vorzulegen. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wurde der Einspruch am 27. November 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die FK berechnete auf Grund der im Klageverfahren von den Kindern des Klägers vorgelegten Unterlagen und Erklärungen die Einkünfte für C und A neu. Mit Bescheid vom 22. August 2006 wurde für C Kindergeld für die Jahre 1997, 1999, 2000 und 2001 festgesetzt, für A für die Jahre 1997 und 1999. Hinsichtlich dieser Jahre haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Verfahren wurden mit Beschluss vom 8. Mai 2007 abgetrennt (vgl. Bl. 219, 220 der FG-Akte).
Die Klage hinsichtlich Kindergeld für C für das Jahr 1998 wurde mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 zurückgenommen. Die Klage hinsichtlich Kindergeld für A für das Jahr 2002 wurde in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2007 zurückgenommen. Die Verfahren wurden insoweit mit Beschluss vom 31. Juli 2007 abgetrennt und eingestellt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2007).
Hinsichtlich der Klagen auf Gewährung von Kindergeld für C für das Jahr 2002 und für A für das Jahr 2001 erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2007 übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Die Verfahren wurden insoweit mit Beschluss vom 31. Juli 2007 abgetrennt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2007).
Die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen beinhalten u. a. die Einkommensteuerbescheide für A für die Jahre 1998 und 2000. Aus dem Einkommensteuerbescheid 1998 ergibt sich, dass im Jahr 1998 Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.913 DM und Lohnsteuer in Höhe von 209 DM einbehalten wurde (vgl. Einkommensteuerbescheid für 1998, Bl. 314 der KG-Akte). Im Jahr 2000 wurde Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.558 DM und Lohnsteuer in Höhe von 808 DM einbehalten (vgl. Einkommensteuerbescheid für 2000, Bl. 257 der KG-Akte).
Zur Begründung seiner K...