rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide 1992–1994 und der Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1992–1994
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Es ist zu entscheiden, ob die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermeßbetrags (GewStMb) – Bescheide 1992–1994 von der Vollziehung auszusetzen sind.
Die Antragstellerin (Astin.) ist eine Kommanditgesellschaft. § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.1989 lautet: „Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung, Verpachtung und sonstige Nutzung von Grundbesitz sowie dessen Verwaltung.” Nach § 2 Nr. 2 kann die Astin, sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes geeignet erscheinen. Die Kommanditisten und Prokuristen A. und B. sind nach § 13 des Gesellschaftsvertrages u.a. auch zur Veräußerung von Grundstücken berechtigt.
Die Astin. erwarb durch notariellen Vertrag vom 22.12.1989 (Notar …) den aus fünf Parzellen bestehenden Grundbesitz in … Flur 3, Flurstücke 99 (206 qm), 100 (32.278 qm), 101 (204 qm), 102 (73.559 qm) und 180 (7.384 qm). Der Kaufpreis des mit industriellen Schadstoffen belasteten Grundbesitzes betrug 500.000 DM. Zur Sicherung des Grundstückes ließ die Klin. eine Grundstücksauffüllung um 0,50 m vornehmen (Aufwand insgesamt 120.449,94 DM). Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit der Deutschen Bundesbahn zur Ansiedlung eines Transportzentrums auf dem Gelände (Planungskosten: 6.451,32 DM) gab die Astin, ein Geräuschemissionsgutachten in Auftrag (7.780,80 DM), um die Verabschiedung des Bebauungsplanes voranzutreiben, der die Ansiedlung von Gewerbebetrieben ermöglichen sollte. Darüber hinaus wurden im Zusammenhang mit dem ins Auge gefaßten neuen Nutzungskonzept Aufträge an das Ingenieurbüro … und das Erdbaulabor … erteilt, um die Möglichkeit weiterer und gegenüber den bisherigen Vorgaben kostengünstigeren Grundstücksauffüllungen abzuklären. Die Kosten einschließlich der erforderlichen Höhevermessung betrugen 68.759,50 DM. Schließlich wurde eine Grundstücksumzäunung erstellt (2.373,05 DM). Diese Aufwendungen hatte die Astin, in den Feststellungserklärungen als Herstellungskosten für das im Bau befindliche Wirtschaftsgut Platzbefestigung (31.12.1992: 205.814,61 DM) angesetzt.
Durch Vertrag vom 7.12.1992 (Notar …) verkaufte die Astin, den Grundbesitz … an die Grundstücksverwaltungs- und Verwertungsgesellschaft GbR (GVH-GbR) zu einem Netto-Kaufpreis von 7.954.170,00 DM. Der Kaufpreisbemessung liegen bestimmte, in § 2 Ziffer 1 des Kaufvertrages genannte Kalkulationsgrößen zugrunde. Soweit sie sich nicht realisieren lassen, ist eine Kaufpreisminderung vereinbart, wobei der Kaufpreis nicht unter 4.649.780,52 DM (Mindestkaufpreis) sinken kann. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen im Jahr 1993 auf die GVH-GbR über.
Im Anschluß an das Ergebnis einer Betriebsprüfung ging der Antragsgegner (Ag.) im Sammelfeststellungsbescheid vom 16.9.1997 davon aus, daß die Klin. nicht, wie erklärt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellte er wie folgt fest:
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1992 |
1993 |
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1994 |
./. |
44.258,00 DM |
5.922.615,00 DM |
./. |
18.123,00 DM |
Zur Begründung trug er vor, die Astin, habe mit der von ihr entfalteten Tätigkeit die Grenze der reinen Vermögensverwaltung überschritten. Sie habe einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Es sei unerheblich, daß lediglich ein Objekt veräußert worden sei, weil es sich dabei um ein gewerbliches Großobjekt gehandelt habe. In diesen Fällen gelte die von der Rechtsprechung aufgestellte Drei-Objekte-Grenze nicht, da die Tätigkeit der Astin, nach der Verkehrsanschauung dem Bild eines Gewerbebetriebes entspreche. Die Astin, habe unter Einsatz von Arbeitskraft, Fremdkapital und unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter eine beabsichtigte Wertsteigerung erzielt, die nicht mehr als bloße Fruchtziehung aus der Verwaltung des Vermögens gewertet werden könne. Sie habe vielmehr Vermögenssubstanz erworben, um sie aufzubereiten, zu verbessern und in ein Objekt anderer Marktgängigkeit umzuwandeln und sie dann zu einem möglichst hohen Preis zu veräußern. Die innerhalb von drei Jahren erzielte Wertsteigerung sei der beste Beweis für die Gewerblichkeit der Betätigung. Die Beauftragung des Ingenieurbüros …, die Nutzbarmachung des Grundbesitzes im Hinblick auf die erforderliche Dekontaminierung des Bodens zu prüfen, mache die Absicht einer grundlegenden Verbesserung des Objektes ebenso deutlich wie die Errichtung einer Platzbefestigung. Schließlich komme die gewerbliche Prägung der Betätigung in der Wahl der Gesellschaftsform einer im Handelsregister eingetragenen KG zum Ausdruck.
Die Astin, habe bei Erwerb der Immobilie mit bedingter Veräußerungsabsicht gehandelt. Indiz dafür sei, daß sie den Grundbesitz innerhalb von drei Jahren weiterveräußert habe. An die Widerlegung der Vermutung bedingte...