rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur teilweise Aktenvorlage des Finanzamts im Finanzgerichtsprozess für den Prozessbevollmächtigten des Klägers
Leitsatz (redaktionell)
Überreicht das Finanzamt nach Aufforderung durch das Gericht zum Schutz des Steuergeheimnisses teilweise geschwärzte Betriebsprüferakten, so hat das Finanzgericht die Gerichtsakten einschließlich der vorgelegten Akten des Finanzamts dem BFH nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO vorzulegen. Dieser entscheidet dann, ob die Nichtvorlage von Teilen der Akten rechtmäßig ist oder nicht.
Normenkette
FGO § 86 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist die Vorlage von Akten durch den Beklagten.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Nichtberücksichtigung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Auflösung der A und Partner GbR. Diesbezüglich hat er nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung 1996 am 4.8.2004 Klage eingereicht.
Mit Schreiben vom 7.8.2004 beantragte er in diesem Verfahren, den Beklagten seitens des Gerichts aufzufordern, sämtliche Steuerakten vorzulegen. Der Beklagte übersandte darauf hin mit Schreiben vom 23.8.2004 Kopien der Aktenausfertigungen der Einkommensteuerbescheide vom 7.12.1998 und 19.7.2000 an den Kläger.
Mit Schreiben vom 8.9.2004 wiederholte der Kläger sein Begehren, alle Steuerakten einschließlich der Handakten des Betriebsprüfers im laufenden Verfahren einsehen zu wollen. Er begründete dies damit, dass diese Akteneinsicht insbesondere zur Vorbereitung der noch ausstehenden Klagebegründung nötig sei. Ihm seien verschiedene, nicht näher bezeichnete Unterlagen abhanden gekommen bzw. bislang nicht vorgelegt worden.
Mit Schreiben vom 3.9.2004 übersandte der Beklagte daraufhin die folgenden Akten:
- Einkommensteuerakte StNr. xxxx/xxx1 für die Jahre 1995 bis 1997
- Betriebsprüfungsakte StNr. xxxx/xxx1 mit dem Betriebsprüfungsbericht für die Jahre 1996 und 1997
- Gewinnermittlungsakte StNr. xxxx/xxx1 für das Jahr 1996
- Feststellungsakte für die Gemeinschaft A/T StNr. xxxx/xxx2 für das Jahr 1996 einschließlich der Entscheidung vom 20.8.2004 über den Einspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer 1996
Anlasslich eines Telefonats mit dem Berichterstatter am 16.9.2004 wiederholte der Kläger seine Behauptung, dass seine Unterlagen unvollständig seien und er deshalb die Akten einsehen möchte, um so eine vollständige Klagebegründung einreichen zu können. Die BP-Handakte benötige er, da die Ergebnisse der BP mit dem Einkommensteuerbescheid 1996 umgesetzt worden seien. Der Berichterstatter bat in diesem Telefonat um Übersendung einer vorläufigen Klagebegründung sowie um eine Begründung, warum die BP-Handakte beim Beklagten anzufordern sei.
Die Akteneinsicht in die vom Beklagten übersandten Akten erfolgte am 18.9.2004 im Beisein des Klägervertreters. Mit Schreiben vom 19.10.2004 reichte der Kläger eine vorläufige Klagebegründung ein und wiederholte seinen Antrag auf Einsicht in die Prüferhandakte. Er verwies auf die Entscheidung des BFH vom 16.5.2000 VII B 200/98.
Mit Schreiben vom 11.11.2004 hat der Berichterstatter den Beklagten gebeten, die Prüferhandakte einzureichen. Mit Schreiben vom 6.1.2005 übersandte der Beklagte daraufhin die folgenden Handakten der Betriebsprüfer zu den Betriebsprüfungen bei der A & Partner GbR und bei dem Kläger. Er erklärte, dass er der Akte für die A & Partner GbR die folgenden Unterlagen entnommen habe:
Aus der Prüferhandakte der A & Partner GbR
Blätter 30, 31, 32, 36 bis 40, 44, 47, 48, 53, 57, 59 bis 63, 67 bis 75, 79 bis 85, 87, 91 bis 94, 98 bis 101, 105 bis 108, 111 bis 115, 159 bis 195, 208 bis 210
Aus der Prüferhandakte des Klägers:
Blätter 50, 51, 55, 60 bis 65, 69 bis 73, 77, 82 bis 84
Begründet wurden diese Herausnahmen damit, dass diese Blätter Vermerke und Auskünfte zu steuerlichen Verhältnissen Dritter enthielten. Sie beträfen die Bearbeitung von Anfragen zum Vorsteuerabzug (Blätter in der Akte der GbR von 31 bis 115 bzw. Blätter in der Akte des Klägers von 50 bis 84) oder Kontrollmitteilungen über Geschäftsbeziehungen des Klägers mit Dritten (Blätter in der Akte der GbR von 159 bis 210). Sämtliche herausgenommenen Blätter unterlägen dem Steuergeheimnis.
Der Kläger stellte daraufhin mit Schreiben vom 17.1.2005 den Antrag auch in diese Blätter Einsicht nehmen zu können.
Mit Schreiben vom 2.2.2005 bat der Berichterstatter den Kläger vor Entscheidung über seinen Antrag vom 17.1.2005 um Übersendung einer abschließenden Klagebegründung, welche der Kläger – überschrieben als vorläufige Klagebegründung – mit Schreiben vom 16.3.2005 einreichte. Hinsichtlich des aufrecht gehaltenen Antrags auf Akteneinsicht verneinte er das Vorliegen des Steuergeheimnisses.
Nach erfolgter Erörterung der Sach- und Rechtslage auch unter Beachtung des Antrags auf Akteneinsicht in die herausgenommenen Blätter der Handakten übersandte der Beklagte diese Blätter dem Klägervertreter in geschwärzter Form.
Aus...