Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der den Beteiligten entstandenen Kosten. in dem Verfahren 5 V 3006/99 E
Tenor
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 16.6.1999 werden die den Erinnerungsführern vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf … DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführer werden zu 77 % dem Erinnerungsgegner und im übrigen ihnen selbst auferlegt.
Der Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf … DM festgesetzt.
Gründe
Die Erinnerung ist zum Teil begründet.
Die Erinnerungsführer (Ef.) werden durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.6.1999 insoweit in ihren Rechten verletzt, als die Prozeßgebühr und die Umsatzsteuer ihrer Prozeßbevollmächtigten nach einem zu niedrigen Gegenstandswert berechnet worden sind. Im übrigen, d. h. soweit die Ef. den Ansatz der Umsatzsteuer ihrer Prozeßbevollmächtigten dem Grunde nach verlangen, ist der angefochtene Beschluß rechtmäßig, weil er diesem Begehren bereits entspricht.
1. Gegenstandswert:
a) Die erstattungsfähige Prozeßgebühr, die die Ef. ihren Prozeßbevollmächtigten für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information im Rahmen des abgetrennten Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1992 (Aktenzeichen: 5 V 3006/99 E) nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 114 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) schulden, beträgt nicht … DM, sondern … DM (Unterschied: … DM). Denn sie ist nicht nach einem prozentualen Anteil des Gegenstandswerts des ursprünglichen Verfahrens (5 V 734/99 E), sondern nach dem vollen Gegenstandswert des abgetrennten Verfahrens von – unstreitig … DM zu berechnen.
Im Falle der Abtrennung eines Verfahrens kommen die Berechnung einer Gebühr nach dem Gegenstandswert des ursprünglichen Gesamtverfahrens und die prozentuale Aufteilung dieser Gebühr auf die verschiedenen Verfahrensgegenstände allenfalls dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr ausschließlich in dem vor der Trennung liegenden Verfahrensabschnitt verdient hat, nicht jedoch dann, wenn sie durch eine spätere Tätigkeit in einem der nunmehr selbständigen Einzelverfahren erneut ausgelost wird (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluß vom 9.7.1996 – 12 Ko 5812/95 KFB, Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, Seite m.w.N.).
Da es sich bei der Prozeßgebühr um eine Pauschgebühr handelt, die nicht von dem Schwierigkeitsgrad oder Umfang der Tätigkeit abhängt, kann sie auch eine vergleichsweise geringfügige, nur noch abwickelnde Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst werden, wie z. B. durch das Betreiben der Kostenfestsetzung (Finanzgericht Münster 12 Ko 5812/95 KFB); So ist es hier.
Dadurch, daß die Prozeßbevollmächtigten der Ef. in dem Verfahren 5 V 3006/99 E, das Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, den Kostenfestsetzungsantrag stellten, sind sie auch noch nach Abtrennung in einer Weise tätig geworden, die dem Betreiben des Geschäfts diente.
b) Dementsprechend beträgt die auf die Vergütung der Prozeßbevollmächtigten entfallende erstattungsfähige Umsatzsteuer die die Ef. diesen nach § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 114 BRAGO zu ersetzen haben, nicht … DM, sondern … DM (Unterschied … DM)
2. Umsatzsteuer
Das Begehren der Ef., die auf die Vergütung ihrer Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer festzusetzen, weil sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt seien, ist gegenstandslos, weil der angefochtene Beschluß diesem Begehren dem Grunde nach bereits entspricht.
Gerichtskosten sind für das Erinnerungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Ef. im Erinnerungsverfahren werden entsprechend § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO im Verhältnis des Unterliegens der Beteiligten geteilt.
Fundstellen