rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld gegen ehrenamtlichen Richter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann gemäß § 30 FGO ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

2) Die Festsetzung des Ordnungsgelds ist eine Ermessensentscheidung.

3) Bei der Entscheidung einer Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach, ist zu berücksichtigen, dass das Nichterscheinen des ehrenamtlichen Richters den Schutzbereich des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG betrifft.

 

Normenkette

GG Art. 101; EGStGB Art. 6 Abs. 1; FGO § 30

 

Tatbestand

Herr R ist mit Wirkung ab 01. Januar 2007 zum ehrenamtlichen Richter beim Finanzgericht Münster berufen und dem 15. Senat zugewiesen worden. Über die Rechte und Pflichten eines ehrenamtlichen Richters wurde er im Zusammenhang mit seiner Wahl zum ehrenamtlichen Richter am 16. Oktober 2006 mit Schreiben des Präsidenten des Finanzgerichts Münster vom 07. Dezember 2006, insbesondere in den diesem Schreiben beigefügten Merkblättern, umfassend informiert. Ferner hatte er durch eine Teilnahme an einer Informationsveranstaltung des Präsidenten des Finanzgerichts Münster am 24. Januar 2007 Gelegenheit, sich über seine Pflichten und Rechte (weiter) zu informieren.

Mit Schreiben vom 17. September 2007 wurde R zu der vom Vorsitzenden des 15. Senats für Dienstag, den 23. Oktober 2007 ab 8.45 Uhr anberaumten Sitzung des 15. Senats geladen. In der Ladung wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat beschlussunfähig sei, solange ein Richter fehle. Er wurde ferner gebeten, sofern er an der Sitzung nicht teilnehmen könne, dies umgehend mitzuteilen, damit noch rechtzeitig ein Vertreter geladen werden könne. Mit beim Senat am 28. September 2007 eingegangenem Schreiben sagte R seine Teilnahme zu der für den 23. Oktober 2007 anberaumten Sitzung zu. Zur Sitzung ist er dann aber nicht erschienen, ohne dass ein Grund für sein Nichterscheinen ersichtlich war. Der Versuch, ihn am Terminstag telefonisch zu erreichen, blieb erfolglos. Für ihn musste am Sitzungstag daher ein Ersatzrichter bestellt werden. Mit der Sitzung konnte infolgedessen erst erheblich verspätet um 10.30 Uhr begonnen und sämtliche Sitzungssachen konnten erst später als vorgesehen verhandelt werden. Einen Grund für sein Nichterscheinen ist von R nicht mitgeteilt worden.

Mit Anhörungsschreiben des Vorsitzenden des 15. Senats vom 26. Oktober 2007, R mit Zustellungsurkunde zugestellt am 30. Oktober 2007, ist er darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn wegen seines Nichterscheinens ein Ordnungsgeld von 500 Euro festzusetzen. Sofern er triftige Gründe gehabt habe, die ihn gehindert hätten, an der Sitzung teilzunehmen und er auch nicht in der Lage gewesen sein sollte, diese rechtzeitig mitzuteilen, wurde er gebeten, dies im Einzelnen mitzuteilen und gegebenenfalls entsprechende Belege beizufügen. Hierzu wurde ihm eine Frist bis zum 15. November 2007 (Eingang beim Finanzgericht) gesetzt. Dieses Anhörungsschreiben, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ist trotz des Hinweises auf die Folgen und unter Benennung des vollständigen Inhalts des § 30 FGO bis zu dieser Beschlussfassung ohne Reaktion von R geblieben.

 

Entscheidungsgründe

Nach § 30 der Finanzgerichtsordnung kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.

Droht ein Bundesgesetz – wie vorliegend § 30 der Finanzgerichtsordnung – Ordnungsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß 5 EUR, das Höchstmaß 1.000 EUR (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum StrafgesetzbuchEGStGB –).

Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen R nach den genannten Bestimmungen liegen vor. Er ist zur Senatssitzung am 23. Oktober 2007, zu der er als ehrenamtlicher Richter ordnungsgemäß geladen wurde, trotz beim Senat am 28. September 2007 eingegangener Zusage seiner Teilnahme nicht erschienen. Gründe für sein Fernbleiben sind nicht erkennbar. Er hat bis zur Beschlussfassung keine Gründe, die sein Nichterscheinen erklären oder entschuldigen könnten, mitgeteilt.

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist eine Ermessensentscheidung (Schmid in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Kommentar, § 30 FGO, Rn.7). Dieses Ermessen wird dahingehend ausgeübt, dass gegen R ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro festgesetzt wird. Sowohl bei der Entscheidung, ob ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, als auch bei der Entscheidung, in welcher Höhe es festgesetzt wird, ist zu berücksichtigen, dass ein grober Verstoß von R gegen seine Pflichten als ehrenamtlicher Richter vorliegt. Nach Artikel ...

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