rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1987

 

Tenor

Der Bescheid über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1987 wird ab Fälligkeit bis einem Monat nach der Entscheidung über die unter dem Aktenzeichen – 11 K 600/96 F – erhobene Klage von der Vollziehung ausgesetzt, soweit die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 95.580,00 DM übersteigen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt

 

Gründe

Es ist zu entscheiden, ob der Feststellungsbescheid 1987 von der Vollziehung auszusetzen ist.

Am Stammkapital (20.000 DM) der seit 1972 bestehenden F. Verwaltungs GmbH (GmbH) waren zunächst der Antragsteller (Ast.) zu 1) und H. F. beteiligt. Nachdem sie im Jahr 1978 ein Grundstück erworben und erschlossen hatte, benötigte sie zu dessen Bebauung finanzielle Mittel. Zunächst wurde 1980 das Stammkapital auf 50.000 DM erhöht. Weitere Gesellschafter traten in die GmbH ein. Zum 31.12.1980 ergaben sich folgende Beteiligungsverhältnisse:

W. F.

27 %

13.500,00 DM

H. F.

8 %

4.000,00 DM

J. K.

24 %

12.000,00 DM

B. K.

24 %

12.000,00 DM

S. K.

17 %

8.500,00 DM

insgesamt

50.000,00 DM

Durch Gesellschaftsvertrag vom 3.1.1981 gründeten die GmbH sowie der Ast. zu 1) und der Ast. zu 2) eine stille Gesellschaft mit folgenden Einlagen:

W. F.

455.000,00 DM

J. K.

845.000,00 DM

In § 6 des Gesellschaftsvertrages heißt es u.a.: „Die GmbH ist an die Weisungen der Stillen Gesellschaft gebunden.” In § 9 des Gesellschaftsvertrages heißt es:

„Das steuerliche Ergebnis (Gewinn und Verlust) wird nach dem Verhältnis des Stammkapitals der GmbH und der Stillen Einlagen verteilt. Am Verlust nimmt die GmbH nicht teil.”

Durch notariellen Vertrag vom 23.11.1982 wurde das Kapital der GmbH erneut erhöht und die Beteiligungsverhältnisse geändert:

W. F.

24 %

36.000,00 DM

H. F.

11 %

16.500,00 DM

J. K.

24 %

36.000,00 DM

B. K.

24 %

36.000,00 DM

S. K.

17 %

25.500,00 DM

insgesamt

150.000,00 DM

Im Anschluß an das Ergebnis einer Betriebsprüfung bei der GmbH für die Jahre 1984–1986 ging der Antragsgegner (Ag.) davon aus, daß es sich bei der stillen Gesellschaft zwischen der GmbH sowie den Ast. zu 1) und zu 2) um eine atypisch stille Gesellschaft handele und stellte für diese Gesellschaft durch gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid vom 22.2.1989 für 1987 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 95.580,00 DM fest, die er wie folgt ermittelte:

Gewinn (bisher)

0,00 DM

+

Geschäftsführergehälter

132.333,00 DM

./.

verrechneter GmbH-Verlust

36.752,98 DM

Gewinn (neu)

95.580,02 DM.

Eine Feststellungserklärung für das Jahr 1987 war für die stille Gesellschaft beim Ag. nicht eingereicht worden. Die Verlustanteile der stillen Gesellschafter waren in einer Anlage zur Bilanz der GmbH ausgewiesen worden.

Durch Schreiben vom 5.12.1994 teilte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … dem Ag. mit, bei der Prüfung der Fa. J. K. GmbH sei festgestellt worden, daß die zum Betriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft gehörenden Anteile des J. K. an der GmbH durch Vertrag vom 14.12.1987 (Notar … Urk. Nr. 178/1987) mit Wirkung vom gleichen Tage zu einem Kaufpreis von 204.840,00 DM an W. F. veräußert worden seien. Eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns (204.840,00 DM ./. 36.000,00 DM = 168.840,00 DM) sei bislang nicht erfolgt.

Durch den auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten geänderten Feststellungsbescheid vom 12.12.1994 stellte der Ag. den Gewinn der stillen Gesellschaft auf 433.260,00 DM fest und erhöhte den bislang festgestellten Gewinn um den Veräußerungsgewinn A. K. und den Aufgabegewinn W. F. von jeweils 168.840,00 DM. Den Veräußerungs-/Aufgabegewinn ermittelte er durch Gegenüberstellung der Gesellschaftsanteile an der GmbH (je 36.000 DM) und des Verkaufspreises bzw. Entnahmewertes der GmbH-Anteile (je 204.840 DM). Dabei ging er unter Berufung auf ein Schreiben des Prozeßvertreters der Ast. vom 6.4.1989 davon aus, daß die atypisch stille Gesellschaft ihren Betrieb zum 31.12.1987 eingestellt habe. Die GmbH-Anteile W. F. seien daher entnommen und in dessen Privatvermögen überführt worden.

Mit Schreiben vom 15.12.1994 erhoben die Ast. gegen den geänderten Feststellungsbescheid Einspruch. Zur Begründung beriefen sie sich auf die eingetretene Feststellungsverjährung. Zwar sei für die stille Gesellschaft keine förmliche Feststellungserklärung eingereicht worden. Seit Gründung der stillen Gesellschaft bis zu deren Auflösung seien deren steuerlich relevante Daten als besondere Anlage zu den Steuererklärungen der GmbH mitgeteilt worden. Die Werte seien dann unmittelbar in die Einkommensteuererklärungen der Gesellschafter übernommen und die Veranlagungen entsprechend durchgeführt worden. Der Ag. habe diese vereinfachte Form der Deklarierung unter der Steuernummer der GmbH akzeptiert und nie beanstandet. Das gelte auch für das Streitjahr. Die Steuererklärung der GmbH für 1987 sei im Jahr 1988 mit der Aufstellung der Ergebnisant...

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