Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsverluste aus Schuldverschreibungen ohne Emissionsrendite

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußerungsverluste aus Schuldverschreibungen ohne Emissionsrendite bleiben in Veranlagungszeiträumen vor Einführung der Abgeltungssteuer steuerlich unberücksichtigt, wenn im Rahmen der gebotenen Besteuerung nach der Marktrendite das Entgelt für die Kapitalüberlassung und ein Vermögenszuwachs jeweils rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar ist und der Veräußerungsverlust der Vermögensebene angehört.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2, 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Verlusten des Klägers aus Wertpapiergeschäften im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2006.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Tätigkeit als Ingenieur.

Im Jahr 2005 hatte der Kläger folgende Wertpapiere erworben, wobei er die Anschaffung jeweils teilweise durch Lombard-Kredite fremdfinanzierte:

Lfd. Nr.

Name

WKN

Nennwert/Anschaffungspreis

1

10-Jahres Bank 1 Ladder Steepener mit Kündigungsrecht der Emittentin (Öffentlicher Pfandbrief)

XXXXX1

1.000.000 EUR

2

Bank 2 20jährige Schuldverschreibungen „Enhanced Euro-Steepener”) mit Kündigungsrecht der Emittentin

XXXXX2

1.000.000 EUR

3

10-Jahres Bank 3 Ladder Steepener mit Kündigungsrecht der Emittentin (EMTN)

XXXXX3

2.000.000 EUR

4

10-Jahres Bank 4 Ladder Steepener mit Kündigungsrecht der Emittentin (EMTN)

XXXXX4

1.000.000 EUR

Aus den Produktinformationen, die die Bank 4 mit Schreiben vom 08.03.2017 an den Klägervertreter sandte (vgl. Anlage C der Klageschrift) ergibt sich bzgl. des Wertpapiers Nr. 1, dass die Emittentin das Recht hatte, die Pfandbriefe im Ganzen zum Nennbetrag zu jedem Zinstermin, erstmalig am 02.03.2006, unter Einhaltung einer Ankündigungfrist von nicht weniger als fünf Geschäftstagen nach freiem Ermessen zu kündigen. Bei Fälligkeit war die Anleihe zu 100 % zurückzuzahlen. Zinstermine waren jeweils der 2. März und 2. September des Jahres. Die Zinsen sollten in der 1. und 2. Periode 6 % p.a. betragen und sich ab der 3. Periode wie folgt berechnen: Zinssatz der Vorperiode + 2 × (Spread – 0,95%). Der Spread wiederum berechnete sich aus der Differenz zwischen dem 10-Jahres-EUR-Swapsatz und dem 2-Jahres EUR-Swapsatz, festgestellt jeweils drei Bankarbeitstage vor dem Ende der jeweiligen halbjährlichen Periode „Fixing in Areas”). Der 10-Jahres-EUR-Swapsatz war der Prozentsatz für Euro-Swap-Transaktionen im Interbankenhandel mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der 2-Jahres-EUR-Swapsatz war der Prozentsatz für Euro Swap-Transaktionen im Interbankenhandel mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Der Mindestzinssatz für jede Periode betrug 0 %.

Bzgl. des Wertpapiers Nr. 2 ergibt sich aus den Produktinformationen, dass die Emittentin das Recht hatte, die Pfandbriefe im Ganzen zum Nennbetrag zu jedem Zinstermin, erstmalig am 31.03.2008 nach freiem Ermessen zu kündigen. Bei Fälligkeit war die Anleihe zu 100 % zurückzuzahlen. Zinstermin war jeweils der 31. März des Jahres. Für den Zeitraum vom 31.03.2005 bis 31.05.2008 (ausschließlich) sollten die Schuldverschreibungen mit 6 % p.a. verzinst werden. Für den Zeitraum vom 31.03.2008 bis 31.03.2015 (ausschließlich) sollten die Schuldverschreibungen in Höhe des 5fachen der Differenz zwischen dem 10-Jahres-Euro-Swapsatz und dem 2-Jahres-Euroswapsatz verzinst werden. Unbeschadet dessen sollte die ab dem 4. März 2008 (ausschließlich) zahlbare Verzinsung der Schuldverschreibung per annum nicht höher als der 10-Jahres-Euro-Swapsatz und nicht geringer als 1,75 % sein. Die Definition der 10- und 2-Jahres-Swapsätze entsprach der Produktinformation zu Wertpapier Nr. 1.

Bzgl. des Wertpapiers Nr. 3 ergibt sich aus den Produktinformationen, dass die Emittentin das Recht hatte, die Pfandbriefe im Ganzen zum Nennbetrag zu jedem Zinstermin, erstmalig am 18.03.2006, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von nicht weniger als fünf Geschäftstagen nach freiem Ermessen zu kündigen. Bei Fälligkeit war die Anleihe zu 100 % zurückzuzahlen. Zinstermine waren jeweils der 18. Mai und 19. November des Jahres. Die Zinsen sollten in der 1. und 2. Periode 6 % p.a. betragen und sich ab der 3. Periode wie folgt berechnen: Zinssatz der Vorperiode + 2 × (Spread – 1,00%). Der Spread wiederum berechnete sich aus der Differenz zwischen dem 10-Jahres-EUR-Swapsatz und dem 2-Jahres EUR-Swapsatz, festgestellt jeweils fünf Bankarbeitstage vor dem Ende der jeweiligen halbjährlichen Periode „Fixing in Areas”). Die Definition der 10- und 2-Jahres-Swapsätze entsprach der Produktinformation zu Wertpapier Nr. 1. Der Mindestzinssatz für jede Periode betrug 0 %.

Bzgl. des Wertpapiers Nr. 4 ergibt sich aus den Produktinformationen, dass die Emittentin das Recht hatte, die Pfandbriefe im Ganzen zum Nennbetrag zu jedem Zinstermin, erstmalig am 22.06.2006, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von ...

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