Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern keine agB
Leitsatz (redaktionell)
Fahrtkosten der Großeltern zur Betreuung von Enkelkindern sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1626; EStG § 33
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und über den Ansatz von Fahrtkosten zur Betreuung von Enkelkindern als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2009-2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Objekten A-straße … in B (teilweise selbst genutzt), C-Straße … in B, D-straße … in B, E-straße … in B und F … in G (…, Kreis H). Bei dem letztgenannten Objekt handelt es sich um ein altes Bauernhaus, das der Kläger im Jahr 2002 von seiner Mutter erworben hatte. In den Streitjahren vermietete der Kläger es an die Tochter J, die dort im Erdgeschoss ein Restaurant (…) betreibt und im Obergeschoss mit ihrem Ehemann, Herrn K, und ihren beiden Kindern (geboren 2008 und 2011) wohnt.
Für das Objekt F … gaben die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen folgende Reisekosten als Werbungskosten an:
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2009 |
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2010 |
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2011 |
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Zugfahrten |
36*40 € = |
1.440,00 € |
lt. Tickets |
2.200,20 € |
lt. Tickets |
1.290,70 € |
Regionalticket… |
12 Monate * 60,- € = |
720,00 € |
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- |
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- |
PKW |
9 * 410km * 0,30 € = |
1.107,00 € |
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- |
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- |
Verpflegungs-mehraufwand |
62 Tage * 24 € = |
1.488,00 € |
24 Tage * 12 € = |
288,00 € |
24 Tage * 12 € = |
288,00 € |
Summe |
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4.755,00 € |
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2.488,20 € |
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1.578,70 |
Hierzu erläuterten sie, dass der Kläger notwendige Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen, Bauaufsicht und andere Erledigungen, die mit der Renovierung des Hauses zusammenhingen, selbst vorgenommen habe und hierfür einmal wöchentlich nach G gefahren sei (Bl. 266 der Einkommensteuerakte 2009). Wegen der Finanzknappheit seien die Renovierungen fast ausschließlich mit vorhandenem Material und durch Eigenleistungen des Klägers durchgeführt worden. Für eingesetzte „private” Gegenstände machten die Kläger für das Streitjahr 2009 folgende Aufwendungen geltend (Bl. 267 der Einkommensteuerakte 2009):
Großer Badezimmerschrank |
240 € |
Badezimmerschrank 2 m hoch |
130 € |
Spiegelschrank |
110 € |
Werkbank |
250 € |
2 Werkzeugschränke, 2 Regale |
460 € |
Elektrische Schlagbohrmaschine |
180 € |
Elektrische Bohrmaschine |
70 € |
Elektrischer Akkuschrauber |
60 € |
Elektrische Hobelmaschine |
120 € |
Elektrische Kreissäge |
140 € |
Elektrische Stichsäge |
70 € |
Elektrische Gärungssäge |
120 € |
Elektrische Trenn- und Schleifmaschinen (4) |
260 € |
14 Hämmer, 12 Handsägen, 16 Zangen, 25 Pinsel, 45 Bohrer |
390 € |
17 Schraubenzieher, 19 Pfeilen, Handbohrer, Schmirgelgeräte |
150 € |
21 weitere Kleingeräte für Metall- und Holzarbeiten |
140 € |
2 Kabeltrommeln, Verlängerungskabel |
70 € |
4 Arbeitslampen |
80 € |
15 Gartengeräte für Handarbeit |
250 € |
Rasenmäher |
70 € |
Ca. 15.000 Schrauben, 2.000 Nägel |
120 € |
6 Leitern |
280 € |
Summe |
3.730 € |
Diese Gegenstände seien dauerhaft für Gartenarbeiten und Renovierungsarbeiten im Haus F … gelagert worden. Belege reichten die Kläger hierüber nicht ein.
Für das Streitjahr 2009 setzten die Kläger weitere Erhaltungsaufwendungen für das Objekt F … i.H.v. 780 € an (diese Aufwendungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig, Bl. 264 der Einkommensteuerakte 2009); für die beiden übrigen Streitjahre gaben sie für dieses Objekt keine zusätzlichen Erhaltungsaufwendungen an.
Ferner machten die Kläger im Streitjahr 2009 Reisekosten der Klägerin nach G als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Erläuterung führten sie aus, dass die Tochter J sowie ihr Ehemann im Restaurant tätig seien und deshalb bis spät in die Nacht und an Wochenenden auf Kinderbetreuung angewiesen seien. Ein Babysitter sei für diese Zeiträume kaum zu finden bzw. unbezahlbar. Deshalb sei die Klägerin jedes Wochenende und an Feiertagen nach G gefahren, um das Enkelkind bzw. die Enkelkinder zu beaufsichtigen. Für 2009 bezifferten die Kläger die Aufwendungen wie folgt (Bl. 40 der Einkommensteuerakte 2009):
Zugfahrten |
35*40 € = |
1.800,- € |
PKW |
6 * 410km * 0,30 € = |
738,- € |
Verpflegungsmehraufwand |
144 Tage * 24 € = |
3.456,- € |
Summe |
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5.994,- € |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärungen der Kläger nebst Anlagen Bezug genommen.
In den Einkommensteuerbescheiden für 2009-2011 erkannte der Beklagte die als Werbungskosten geltend gemachten Reisekosten des Klägers nach G nur teilweise an, und zwar für 2009 in Höhe von 768 € (12 Fahrten * 40 € = 480 € und Verpflegungsmehraufwendungen für 12 Tage * 24 € = 288 €, Bl. 264 der Einkommensteuerakte 2009) und für 2010 und 2011 jeweils i.H.v. 50 % der geltend gemachten Kosten (1.245 € für 2010 und 789 € für 2011). Die für 2009 geltend gemachten Aufwendungen für die Einbringung von Möbeln und Werkzeugen erkannte der Beklagte insgesamt nicht an (Bl. 264 der Einkommensteuerakte 2009). Die für 2009 als außergewöhnliche...