Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen und Gutschriften
Leitsatz (redaktionell)
Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt im Streitfall keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, denn die in den Streitjahren ausgestellten Rechnungen wiesen die Stpfl. gerade nicht als Leistungsempfängerin aus und sind insoweit nicht berichtigungsfähig. Die Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen und Gutschriften.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, die Ende 2005 gegründet wurde und ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuert, ist der Betrieb einer Schweinemast und eines Agrarservices. Die Umsatzsteuer (USt)-Jahreserklärungen für die Jahre 2007, 2008 und 2010 standen mit Eingang beim Beklagten (jeweils im zweiten Jahr nach dem Kalenderjahr) einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, die USt 2009 wurde im Einspruchsverfahren gegen den Schätzungsbescheid erklärungsgemäß festgesetzt.
Anlässlich einer Betriebsprüfung in 2013 durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N, die die Streitjahre 2007 bis 2010 betraf, stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Klägerin teilweise in Rechnungen, aus denen sie den Vorsteuerabzug vorgenommen hatte, nicht als Rechnungsempfängerin benannt worden war (Tz. 2.2.3 und Anlage 1 des Bp-Berichts). Der Prüfer nahm „bei großzügiger Auslegung” der Rechtsvorschrift des § 15 UStG eine Vorsteuerkürzung (2007: 2.363,14 €; 2008: 1.335,92 €; 2009: 3.140,22 € und 2010: 2.929,13 €) lediglich hinsichtlich der Belege vor, in denen der Rechnungsempfänger nicht eindeutig zuzuordnen war. Demgegenüber ließ er den Vorsteuerabzug bei den Rechnungsbelegen zu, aus denen „irgendwie erkennbar” war, dass als Rechnungsempfänger die Klägerin gemeint sein könnte, z.B. bei Angabe der Anschrift der gepachteten Ställe oder der Anschrift in A /NL.
Des Weiteren stellte der Prüfer fest, dass in den von der Klägerin ausgestellten Gutschriften die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben, nämlich die Steuernummer und/oder USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers nicht enthalten waren (Tz. 2.2.4. des Bp-Berichts). Aufgrund dessen kürzte er die von der Klägerin aus den Gutschriften geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 9.987,54 € (2007), 39.235,90 € (2009) und 12.233,93 € (2010).
Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der weiteren – vorliegend nicht strittigen – Prüfungsfeststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 9.04.2013 und insbesondere die Anlagen 1 und 2 hierzu Bezug genommen.
Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 30.10.2013 geänderte USt-Bescheide für die Streitjahre, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte.
Bereits vor Erlass der Änderungsbescheide hatte die Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2013 (Eingang bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung N am 3.06.2013) zu Tz. 2.2.3. „berichtigte” Rechnungen eingereicht von D Agrarservice, Lohnunternehmen G (nur für 2007), S (gesonderte ausgewiesene USt 542,24 EUR) und Q, in denen jeweils unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum nunmehr die Klägerin als Leistungsempfängerin ausgewiesen war. Nur die D Agrarservice hatte auf der Rechnung zusätzlich vermerkt „…”. Die X hatte auf die Anfrage der Klägerin um Rechnungskorrektur der ursprünglichen Rechnungen mitgeteilt, dass „die Vorgänge aus 2008 leider buchhalterisch nicht mehr storniert werden können”.
Des Weiteren hatte die Klägerin mit dem vorgenannten Schreiben vom 27.05.2013 zu Tz. 2.2.4. „berichtigte” Gutschriften eingereicht, in denen mit Ausnahme der 7 Gutschriften an die B GmbH alle vom Prüfer beanstandeten und in Anlage 2 aufgeführten Gutschriften nunmehr unter dem ursprünglichen Datum die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthielten. Den berichtigten Gutschriften beigefügt waren ein E-Mailschreiben des Herrn N Y (unpaginiert, nach Bl. 46 Sonderakte „nachgereichte Belege), in dem er seine Steuernummer mitteilte, ein E-Mailschreiben der I N GmbH & Co KG mit deren USt-IdNr. und Steuernummer (Bl. 48 Sonderakte), ein Muster des Briefbogens der H GmbH & Co KG, A-Str. 60 in 00000 Z (Bl. 50 Sonderakte) und ein E-Mailschreiben des I E Schweinemastbetrieb mit Anschrift, Telefon-, Mobiltelefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse, in der die neue, seit 21.04.2011 gültige Steuernummer, die USt-IdNr. sowie die Bankverbindung aufgeführt waren (Bl. 51 Sonderakte). Auf alle mit Schreiben vom 27.05.2013 eingereichten Belege und (E-Mail)Schreiben wird Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.03.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung i...