Entscheidungsstichwort (Thema)
Restaurantleistungen als Kettengeschäfte, die eine Margenbesteuerung von Reiseleistungen gem. § 25 UStG ausschließen
Leitsatz (redaktionell)
1) Erbringt ein inländischer Unternehmer Restaurationsleistungen im Ausland nicht an Reisende, sondern im Rahmen von Pauschalreisepaketen an andere Bus)unternehmen, findet die Margenbesteuerung gem. § 25 UStG keine Anwendung. Art. 26 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie steht dem nicht entgegen, da er sich nur auf "Reisende" als Endkunden bezieht.
2) Der Unternehmer hat gem. Art. 22 Abs. 3a der 6. EG-Richtlinie einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Eingangsrechnung für Eingangsleistungen.
Normenkette
UStR Abschn. 272; RL 77/388/EWG Art. 26 Abs. 1; UStG § 25 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Restaurationsleistungen, die im Zusammenhang mit Reiseleistungen erbracht werden, sog. Kettengeschäfte vorliegen, auf die § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht anwendbar ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH. Sie verkauft im Ausland zu erbringende Leistungen, die unter anderem Verpflegungsleistungen zum Inhalt haben, als komplette Pauschalreisepakete an andere Reiseunternehmer. Die Abnehmer sind vorwiegend Busreiseunternehmen, die die Reisepakete im Zusammenhang mit der Beförderung in eigenen Bussen Endabnehmern anbieten.
Bei der Klin. ist u.a. für das Streitjahr 1998 eine USt-Sonderprüfung durchgeführt worden. Dabei ging der Prüfer davon aus, dass es sich bei den erbrachten Leistungen um sog. Kettengeschäfte handele, bei denen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG gem. Abschnitt 272 UStR keine Anwendung finde. Die Besteuerung erfolge vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Dabei sei für Restaurationsleistungen bis zum 28.06.1997 § 3 a Abs. 6 UStG und ab dem 28.06.1998 § 3 a Abs. 1 UStG einschlägig. Auf Tz. 11, 12 des Berichts vom 08.09.2000 wird Bezug genommen. Der Prüfer ging weiter davon aus, dass Restaurationsleistungen seit dem 27.06.1998 als Dienstleistungen anzusehen seien. Dabei sei für den Leistungsort der Unternehmensort des anbietenden Unternehmens maßgeblich, und Restaurationsumsätze deutscher Unternehmer würden innerhalb und außerhalb der Hoheitsgrenzen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, vgl. Tz. 12 des Berichts. Insgesamt ergab sich daraus in 1998 eine höhere Mehrwertsteuer von 35.572,14 DM, vgl. Anlage zum Bericht.
Das Finanzamt – FA – folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 27.12.2000 einen entsprechend geänderten USt-Bescheid 1998.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung – EE – vom 16.01.2002) verfolgt die Klin. ihr Begehren mit der Klage weiter.
Sie meint, dass die USt-Festsetzung gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoße und zu einer nicht europarechtskonformen Doppelbesteuerung sämtlicher im Ausland erbrachten Restaurationsleistungen führe. Als Folge der Umsetzung der EUGH-Entscheidung Faaborg-Gelting in nationales Recht seien alle Restaurationsleistungen als sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG anzusehen und damit sei der Unternehmersitz des leistenden (Haupt-)Unternehmers gem. § 3 a Abs. 1 UStG der Leistungsort.
Im Gegensatz zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG werde bei der Regelbesteuerung der (anteilige) Ausgangsumsatz insgesamt der Besteuerung unterworfen. Da sie, die Klin, im Geschäft mit anderen Unternehmen stehe (B2B = business to business) müsse sie neben der im Eingangspreis enthaltenen, in der Regel nicht vergütungsfähigen ausländischen Umsatzsteuer auch noch die deutsche Umsatzsteuer abführen. Da sich die Bemessungsgrundlage für den Restaurationsumsatz nicht auf den Regelaufschlag beschränke, sondern auch den Ausgangsumsatz inklusive der bereits im Ausland erhobenen Umsatzsteuer erfasse, führe dies zur Doppelbelastung der Umsätze. Damit werde de facto sogar eine (deutsche) Steuer auf die (ausländische) Steuer erhoben.
Die Vorschrift des § 25 UStG beruhe auf einer fehlerhaften Differenzierung zwischen dem B2B – Reisegeschäft und dem B2C – Geschäft (business to consumer). Ursächlich dafür sei eine unzutreffende Auslegung des Art. 26 der 6. EG- Richtlinie. Die in § 25 UStG verwendete Interpretation des Begriffs „Reisender” ausschließlich im Sinne des privaten Endverbrauchs sei willkürlich und widerspreche dem weiten Wortlaut von Art. 26 der 6. EG- Richtlinie. Dort werde der Begriff in neutraler Form verwendet, ohne zwischen Privatpersonen (B2C) und Unternehmen (B2B) zu unterscheiden. Entsprechend müssten in den Ländern Italien, Spanien und Frankreich B2B – Reiseleistungen nur der Margenbesteuerung unterworfen werden, vgl. Henkel, UStB 2000, 59.
Entsprechend würden deutsche Paketreiseveranstalter und damit auch sie, die Klin, im EU-Ausland als Reiseveranstalter angesehen, so dass ihr konsequenterweise die Vorsteuervergütung gem. Art. 26 Abs. 4 der 6. EG Richtlinie auf den Leistungseinkauf von Reisevorleistungen versagt werde.
Wegen des Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer sei es daher geboten, die R...