Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug im Fall des § 14c UStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die auf einem unberechtigten Steuerausweis gemäß § 14c UStG beruhen, ist nicht zulässig.
2) Der Vorsteuerabzug aus einer Vorausrechnung über den Kauf eines Blockheizkraftwerks, dessen Lieferung vom Verkäufer in betrügerischer Absicht von vornherein nicht beabsichtigt war, ist demnach nicht zulässig.
Normenkette
UStG §§ 14c, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus dem Kauf eines Blockheizkraftwerks im Rahmen eines sog. betrügerischen Schneeballsystems, im Rahmen dessen der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde, eine Lieferung aber ausblieb.
Der Kläger (Kl.) betreibt seit Jahren eine Handelsagentur für Möbel. Am 28.04.2010 meldete er einen weiteren Gewerbebetrieb „Energieerzeugung und Energievermittlung” an (GA Blatt 45).
Mit Bestellschein vom 19.03.2010 (GA Bl. 46) bestellte der Kl. bei der X GmbH mit Sitz in A-Str. 2, 00000 P-Stadt, und Verwaltung in O (AG O HRB xxx) – im Folgenden: GmbH – ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer Leistung von 40 kW („…”) zu einem Kaufpreis von 35.700 EUR brutto. Im Bestellschein hieß es: „Erst mit Annahme der Bestellung durch die GmbH kommt ein Kaufvertrag zustande. Alle vorstehenden Preise verstehen sich inkl. 19% MwSt. Die MwSt. wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Ich / Wir der / die Auftragsgeber bestätige/n, dass ich / wir die in der Anlage zu diesem Bestellschein beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) erhalten und zur Kenntnis genommen habe/n und diese akzeptieren.”
In den AGBs (GA Bl. 49), auf die Bezug genommen wird, hieß es u.a. wie folgt:
„…
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
… Die Angebote von X sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann X das Angebot bot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von X. …
…
§ 4 Lieferort, Liefer- und Leistungszeit, Pflichten des Bestellers
Die X teilt dem Besteller die Lieferzeit gesondert mit. Diese Mitteilung erfolgt nach vollständigem Kaufpreiseingang für die vom Besteller gekaufte Ware. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von X setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt – falls nicht gesondert vereinbart – an eine vom Besteller abweichende Lieferanschrift. Der Besteller – oder ein von ihm beauftragter Dritter – wird von der X benachrichtigt, sobald die bestellte Ware ausgeliefert werden kann. Der Besteller – oder der von ihm beauftragte Dritte – teilt der X dann den verbindlichen Lieferort schriftlich mit. …
…
§ 9 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, stellt X mit Auftragsbestätigung die Rechnung. Der gesamte Rechnungsbetrag ist – falls nicht anders vereinbart – ohne Abzug im Voraus zu entrichten. Der Besteller erhält von der X eine Mitteilung über den Eingang der Kaufpreissumme. …
…”
Ebenfalls am 19.03.2010 erteilte der Kl. einem Partnerunternehmen der GmbH, der Firma Y i.G., A-Str. 2, 00000 P-Stadt, den Auftrag, das bei der GmbH erworbene BHKW zu verwalten (GA Bl. 47). Hierzu sollte ein „Verwaltungsvertrag” und ein „Premium Service Paket” abgeschlossen werden. Ferner beauftragte der Kl. die Y, ihm einen geeigneten Container bzw. eine geeignete Containerfläche samt Tank und Stellfläche für das BHKW für die Dauer von 20 Jahren zur Verfügung zu stellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Auftrag des Kl. vom 19.03.2010 Bezug genommen.
Mit „Auftragsbestätigung vom 22.03.2010 bestätigte die GmbH dem Kl. die Bestellung eines „…” mit einer Leistung von 40 kW zu einem Preis von 30.000 EUR zzgl. 19% MwSt 5.700 EUR. Folgende Leistungen seien im Kaufpreis enthalten:
- ○ Umrüstung des Motors und der anderen Bauteile von Diesel auf Rapsöl;
- ○ Montage, Verkabelung und Installation im gemieteten Container;
- ○ Lieferung, Aufstellung sowie Anschluss an das öffentliche Netz am Betriebsort;
- ○ Abnahme der Anlage und Erstellung eines Abnahmeprotokolls durch Elektromeister;
- ○ sonstige, nicht aufgeführte, jedoch zwingend erforderliche Arbeiten zur Inbetriebnahme.
Weiter heißt es wörtlich:
„Voraussichtlicher Lieferzeitpunkt: (Genauer Termin wird bekannt gegeben)
Lieferort: Die Anlage wird vereinbarungsgemäß in dem von Ihnen angemieteten Container bzw. dem Containerstellplatz montiert. Dieser wiederum wird von uns nach Endmontage ausgeliefert gemäß vorstehend genannter Leistungsbeschreibung. Der Stellplatz für den Container wird nach Montage durch Sie – bzw. die Verwaltungsgesellschaft – festgelegt. Stellplatzzuteilung erfolgt nach Verfügbarkeit. Die Verfügbarkeit eines entsprechend geeigneten Stellplatzes ist durch die Y gewährleistet und garantiert. Lediglich der Standort kann unterschiedlich sein.
Wir werden Sie regelmäßig über den jeweiligen Produktionsfortschritt informieren.”
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