Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Fehlmaßnahme, wenn Probleme erst Jahre später eintreten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Teilwertabschreibung auf Teile einer Betriebserweiterung infolge einer angenommenen Fehlmaßnahme ist nicht möglich, wenn erst Jahre nach einer Betriebserweiterung Anwohnerproteste zur Schließung des Betriebes infolge erhöhter Lärmemmissionen führen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen XI R 26/99)

 

Gründe

Streitig ist, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Teilwert-Abschreibungen für Hallen und ferner Rückstellungen für Schließungskosten eines Betriebs und für Abbruchkosten zu bilden sind.

Der Kläger (Kl.), der zusammen mit der Klägerin (Klin.) zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wird, betrieb auf dem von seinem Vater gepachteten Grundstück S. … eine Wein- und Sektkellerei zunächst als Einzelunternehmer. Aufgrund der vorhandenen Bebauung ist der Bereich als „Allgemeines Wohngebiet” einzustufen; ein Bebauungsplan besteht nicht.

Der Kl. brachte den Betrieb zum 01.04.1991 unter Aufdeckung der stillen Reserven in die G. GmbH & Co. KG ein, deren alleiniger Kommanditist er war. Daneben war er Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH. Seit dem 01.02.1993 wird das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben.

Im Oktober 1988 beantragte der Kl. in Ergänzung der vorhandenen Bebauung (vgl. den Grundriß Bl. 8 GA) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Lager- und Verladehalle und eines Karton-Pallettierers in der Abfüllhalle (Bl. 11 – 24 GA). Am 07.03.1989 erteilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt S. die beantragte Genehmigung mit umfangreichen Auflagen (Bl. 26 – 39 GA). Die vom gesamten Betrieb einschließlich des Fahrzeugverkehrs ausgehenden Geräuschimmissionen auf die Nachbargrundstücke (Wohnbebauung) durften die Werte laut Technischer Anweisung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht überschreiten; in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr war ein Höchstwert von 55 dB (A) zulässig (Bl. 28/29 GA). Die Behörde ordnete an, daß der Kl. die Einhaltung der Höchstwerte spätestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme feststellen zu lassen habe (Bl. 29 GA). Im Anschluß an die Genehmigung errichtete der Kl. die Halle und nahm sie im Jahre 1989 in Betrieb.

In der Geräuschimmissions-Untersuchung vom 22.06.1990 (Bl. 40 – 54 GA) kam das Ingenieur-Büro B. zu dem Ergebnis, daß der Immissions-Richtwert von 55 dB (A) bei normalem Ladebetrieb an den nördlich liegenden Wohnhäusern der S. Str. eingehalten werde (Bl. 52 GA). Entsprechend den Angaben des Unternehmens gingen die Gutachter von einer mittleren Anzahl von sechs Lkw pro Tag aus und stellten fest, daß auch im ungünstigsten Fall (gleichzeitig vier Fahrzeuge an der Rampe) der Höchstwert eingehalten werde (Bl. 49 GA). Hinsichtlich des Wohnhauses S. Str. 18 kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß der Höchstwert nur dann eingehalten werden könne, wenn die maximale Fahrzeit der Gabelstapler und die Ladezeit auf dem freien Gelände pro Tag maximal 2 Stunden nicht überschreite (Bl. 52 GA). Das Unternehmen hatte den Gutachtern erklärt, das Be- und Entladen finde nur in Ausnahmefällen auf dem freien Gelände statt; ansonsten würden nahezu sämtliche Be- und Entladevorgänge an der Rampe der neuen Halle abgewickelt (Bl. 52/53 GA).

Im Herbst 1992 wies das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt S. den Kl. darauf hin, daß es zu Beschwerden der Nachbarn wegen Lärmbelästigungen durch Fahrzeugverkehr (Lkw und Gabelstapler) auf dem Betriebsgelände gekommen sei, und forderte ihn auf, für die Einhaltung der zulässigen Lärmimmissionswerte Sorge zu tragen (Bl. 56/57 GA).

Mit Verfügung vom 09.06.1993 (Bl. 58 – 63 GA) ordnete das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt an, daß der Kl. auf dem Betriebsgrundstück in der Zeit von 06.00 – 22.00 Uhr keine lärmverursachenden Tätigkeiten ausführen dürfe, durch die am Wohnhaus S. Str. 31 der Richtwert von 55 dB (A) überschritten werde. Zur Begründung führte die Behörde aus, aufgrund eigener Messungen am 09.03.1993 sei festgestellt worden, daß der zulässige Höchstwert zur Tageszeit überschritten werde (Bl. 59/60 GA). Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (vgl. Widerspruchsbescheid vom 20.10.1994 – Bl. 69 – 76 GA). Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht G. ist vom Kl. inzwischen zurückgenommen worden (Bl. 120 GA). Zum Jahreswechsel 1994/1995 entschloß sich der Kl., den Betrieb auf dem Grundstück S. Str. 20 Ende März 1995 einzustellen; die Stillegung ist inzwischen erfolgt (Bl. 4 GA). Das Betriebsgrundstück wurde an ein Möbelunternehmen vermietet und steht zur Zeit zum Verkauf (Bl. 120 GA).

In seiner Stellungnahme vom 23.12.1994 zum steuerlichen Prüfungsbericht vom 27.09.1994 für die Jahre 1989 bis 1991 machte der Kl. erstmals Teilwert-Abschreibungen ab 31.12.1990 auf zwei Hallen (einschließlich Hofbefestigung) mit der Begründung geltend, der Bau habe sich als Fehlinvestition erwiesen (BP-Akten am Ende).

In den nach § 164 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 08.02. und 28...

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