rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 29.8.1994 wegen ESt 1991 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 v.H. und dem Beklagten zu 40 v.H. auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt 11.190 DM.

 

Gründe

Streitig sind die Höhe des Abzugs von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie die Frage, ob der Beklagte (Bekl.) zu Recht mit der Einspruchsentscheidung (EE) die Steuerfestsetzung hinsichtlich des Ansatzes des privaten Nutzungsanteiles an Pkw-Kosten zu Ungunsten des Klägers (Kl.) geändert hat.

Der Kl. erzielte im Streitjahr 1991 als Arzt der Anästhesie und Intensivmedizin Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Als Angestellter des …-Hospitals in V. erzielte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 167.413 DM. Daneben erzielte er nach einer Bestätigung des Hospitals aus Privatliquidationen Einnahmen in Höhe von 57.828 DM, Sonstige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielte der Kl. nicht.

Mit seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr beantragte der Kl., Unterhaltsleistungen an die seit dem 26.4.1991 geschiedene Ehefrau und Beigeladene in Höhe von 36.000 DM als Sonderausgabe zum Abzug zuzulassen. Der Kl. fügte der ESt-Erklärung eine entsprechende Anlage U bei, in der im oberen Abschnitt der Betrag von 36.000 DM als Unterhalts Zahlung ausgewiesen und im unteren Abschnitt die Zustimmung der Beigeladenen zu der Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs erklärt ist. Auf die Anlage U wird Bezug genommen.

Bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit wies der Kl. als Einnahme einen Betrag in Höhe von 35 v.H. der gesamten Kfz-Kosten, von 18.009,64 DM mit 6.303 DM als Einnahme aus. Die Kfz-Kosten waren in einer gesonderten Anlage zur ESt-Erklärung ermittelt. Auf die Anlage wird verwiesen.

Der Bekl. führte zunächst die ESt entsprechend der eingereichten Erklärung endgültig mit ESt-Bescheid vom 21.10.1992 durch und berücksichtigte Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem Höchstbetrag von 27.000 DM. Den privaten Nutzungsanteil der Pkw-Aufwendungen übernahm er erklärungsgemäß.

Nach einer Mitteilung des Wohnsitzfinanzamtes der Beigeladenen überprüfte das FA den Sachverhalt erneut. Dort hatte die Beigeladene vorgetragen, daß sie im Streitjahr zwar monatlich 3.000 DM erhalten habe, diese sich jedoch wie folgt aufgliedern würden:

Unterhaltszahlungen für die Ehefrau

1.165,–

DM

Unterhaltszahlungen für Sohn H.

417,50

DM

Unterhaltszahlungen für Sohn T.

417,50

DM

Abstandszahlungen

1.000,–

DM

Zahlung

3.000,–

DM.

Zum Nachweis hatte die Beigeladene den Unterhaltsvertrag vom 6.3.1990 vorgelegt, aus dem die Unterhaltszahlungen hervorgingen.

Nach Anhörung des Kl. änderte der Bekl. den ESt-Bscheid 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und begrenzte den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen auf den Betrag von 13.980 DM (ESt-Änderungsbescheid vom 9.8.1993).

Gegen den Änderungsbescheid legte der Kl. Einspruch ein, mit dem er weiterhin die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 27.000 DM begehrte, Während des Einspruchsverfahrens kam der Bekl. zu dem Ergebnis, daß der Ansatz der privaten Pkw-Kosten durch den Kl. unangemessen sei, daß bei der Art seiner Tätigkeit und nach dem Umstand, daß daneben noch Kfz-Kosten als Werbungskosten in Höhe Von 4.150 DM berücksichtigt seien, ein Privatanteil von 80 v.H. der erklärten Gesamtaufwendungen zugrundezulegen sei. Der Bekl. wies den Kl. unter Hinweis auf § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf die Möglichkeit einer höheren Steuerfestsetzung hin.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 29.8.1994 setzte der Bekl. entsprechend der Ankündigung die ESt 1991 auf 52.983 DM herauf. Im übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die EE wird Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kl. weiterhin die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von 27.000 DM als Sonderausgaben und den Ansatz der privaten Pkw-Nutzung mit 35 % begehrt.

Der Kl. ist der Auffassung, daß die Zahlungen von monatlich 3.000 DM an die Beigeladene dieser mit Ausnahme des Unterhalts für die Söhne als Unterhaltszahlungen zur Verfügung gestanden hätten. Dies ergebe die eingereichte Anlage U, der die Beigeladene ausdrücklich zugestimmt habe.

Hinsichtlich der Berücksichtigung von Pkw-Kosten lägen die Voraussetzungen für eine Änderung der Veranlagung nach § 173 AO nicht vor. Außerdem sei der erklärte Ansatz der privaten Pkw-Nutzung angemessen.

Der Kl. beantragt,

Unterhaltszahlungen in Höhe von 25.980 DM gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen und den Ansatz des Privatanteils der Kfz-Kosten in Höhe von 35 v.H. mit 6.300 DM wie erklärt zu berücksichtigen,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. hält daran fest, daß im Streitfall der Kl. höhere berücksichtigungsfä...

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