Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Kosten für die Ausbildung zum Berufspiloten sind vorweggenommene Werbungskosten und unterliegen nicht dem Abzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG, wenn die Teilnahme an der berufsbezogenen Ausbildung Gegenstand des Ausbildungsvertrags ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wird.
2) Für die Annahme eines Dienstverhältnisses i.S. des § 9 Abs. 6 EStG reicht es aus, wenn das Ausbildungsverhältnis für den Auszubildenden Pflichten enthält, die arbeitsrechtlichen Pflichten wie die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen gleichkommen, dass die Ausbildung berufsbezogen ist und die Ausbildung die Voraussetzungen für die geplante Berufsausübung darstellt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 6, § 10d Abs. 4
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005 und 31.12.2006 für den Kläger gesondert festzustellen ist, weil Aufwendungen des Klägers für eine Ausbildung zum Berufspiloten bei der M GmbH als vorweggenommene Werbungskosten zu qualifizieren sind.
Der am xx.xx.1984 geborene Kläger leistete nach dem Abitur in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004 als Wehrpflichtiger Wehrdienst bei der Bundeswehr. Dabei nahm er in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.12.2003 an der allgemeinen Grundausbildung teil. Anschließend wurde der Kläger im Rahmen seiner militärischen Ausbildung vom 08.03.2004 bis zum 12.03.2004 zum Kraftfahrer ausgebildet und ihm der Dienstführerschein Klasse B zuerkannt. Zu den dem Kläger während der Wehrdienstzeit zugewiesenen Tätigkeiten gehörte u.a. das Führen von Kraftfahrzeugen und deren Pflege und Wartung.
Aufgrund eines am 22.11.2004 geschlossenen Schulungsvertrags mit der M GmbH begann der Kläger am 17.01.2005 seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer nach den Standards der M AG, G. Während dieser Ausbildung bezog der Kläger weder von der M GmbH noch von der M AG lohnsteuerpflichtige Geldleistungen. Nach Maßgabe des § 10 des Schulungsvertrags vom 22.11.2004 verpflichtete sich vielmehr der Kläger einen Eigenanteil in Höhe 40.903 EUR von den Gesamtkosten der Ausbildung zu zahlen, der zwölf Monate nach dem Schulungsbeginn fällig wurde. Die restlichen Kosten der Schulung sollten von der M AG getragen werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 des Schulungsvertrags. Zur Finanzierung seines Eigenanteils an den Ausbildungskosten schloss der Kläger mit der M AG ebenfalls am 22.11.2004 einen Darlehensvertrag über 40.903 EUR, der nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 dieses Vertrags für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer im M-Konzern zins- und tilgungsfrei gestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des zwischen dem Kläger und der M GmbH geschlossenen Schulungsvertrags und des zwischen dem Kläger und der M AG getroffenen Darlehnsvertrags wird auf die zur Steuerakte des Beklagten gereichten Ablichtungen der Vertragsurkunden verwiesen.
Die Ausbildung des Klägers umfasste folgende Ausbildungsabschnitte:
Theorieausbildung in C |
in der Zeit vom 17.01.2005 bis zum 15.06.2005, |
Ausbildung in R, USA |
in der Zeit vom 11.08.2005 bis zum 17.02.2006, |
Theorieausbildung in C |
in der Zeit vom 13.03.2006 bis zum 05.01.2007. |
Mit seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2005 und 2006 machte der Kläger, der in diesen Jahren keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt hatte, Aufwendungen in Höhe von 11.848,54 EUR (2005) und in Höhe von 55.363,98 EUR (2006) als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend und beantragte, auf den 31.12.2005 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von 11.849 EUR und auf den 31.12.2006 in Höhe von 67.213 EUR (55.364 EUR + 11.849 EUR) festzustellen.
Demgegenüber vertrat der Beklagte in seinen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 27.09.2007 (2005) und 28.09.2007 (2006) die Auffassung, die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ausbildung zum Berufspiloten getragenen Aufwendungen seien nicht als vorweggenommene Werbungskosten, vielmehr als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren. Infolgedessen betrage der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers sowohl im Veranlagungszeitraum 2005 als auch im Veranlagungszeitraum 2006 jeweils 0 EUR.
Mit weiteren Bescheiden – wiederum – vom 27.09.2007 und 28.09.2007 lehnte der Beklagte aufgrund seiner Rechtsauffassung jeweils auch die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den zum 31.12.2005 und 31.12.2006 ab.
Gegen Letztere richtet sich die von dem Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, allerdings mit der Maßgabe, dass der Kläger sein ursprüngliches Begehren im Verlauf des Klageverfahrens dahingehend eingeschränkt hat, dass er nunmehr nur noch eine Berücksichtigung von Aufwendungen i.H.v. 8.920,54 EUR...