rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein „Abfluss” der Abschlussgebühr durch bloße Belastung des Bausparkontos. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
1. Unabhängig davon, ob ein Bausparvertrag den Sonderausgaben, den Vermietungs- oder den Kapitaleinkünften zuzuordnen ist (vgl. hierzu Rechtsprechungsnachweise), gilt das Zu- und Abflussprinzip.
2. Ist im Jahr des Abschlusses des Bausparvertrages dem Konto des Steuerpflichtigen bei der Bausparkasse lediglich die Abschlussgebühr belastet worden und ist es ansonsten noch zu keinen Einzahlungen oder weiteren Abbuchungen gekommen, so kann die Abschlussgebühr im Streitjahr mangels Abflusses nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 2 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 1, §§ 20, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt bis zum 01.12.1994 271 DM und ab dem 01.12.1994 157 DM.
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob die im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Bausparvertrages entstandenen Abschlußgebühren bereits durch die Belastung des Bausparkassenkontos beim Steuerpflichtigen abgeflossen sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. erzielte im Streitjahr 1992 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der ESt-Erklärung 1992 machte er bei Seinen Einkünften aus Kapitalvermögen einen Betrag i.H.v. 673 DM als Werbungskosten (WK) geltend. Im ESt-Bescheid 1992 vom 17.02.1994 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – den geltend gemachten Betrag nicht. Im erfolglosen Einspruchsverfahren legten die Kl. als Nachweis einen Kontoauszug der … Bausparkasse AG (Bausparkasse) vor. Danach haben die Kl. am 12.03.1992 mit der Bausparkasse einen Bausparvertrag i.H.v. 40.000 DM abgeschlossen und beliefen sich die ihnen in Rechnung gestellten Gebühren bis zum 14.10.1992 auf insgesamt 673 DM.
Im Klageverfahren verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, daß ihr Bausparkassenkonto einem laufenden Konto funktionell gleichstehe. Eine Belastung sei bereits mit der Sollbuchung der Abschlußgebühr erfolgt. Der Sollsaldo sei durch die Einzahlungen auf dem Konto in Veranlagungszeitraum (Vz) 1993 ausgeglichen worden.
Die Kl. beantragen,
bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen WK i.H.v. 673 DM zu berücksichtigen, nachdem sie zunächst darüber hinaus beantragt hatten, bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 1.840 DM als weitere WK anzuerkennen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß die Sollstellungen auf einem Bausparkassenkonto nicht einer Zahlung gleichgestellt werden könnten. Durch die Sollstellungen hätten die Kl. nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zum Soll gestellten Beträge verloren. Der Betrag i.H.v. 673 DM sei nicht aus dem Vermögen der Kl. abgeflossen (§ 11 Abs. 2 EStG). Aber selbst wenn dieser Betrag im Streitjahr entrichtet worden wäre, hätte ein Abzug als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erfolgen können. Es hätte allenfalls eine Berücksichtigung als Sonderausgabe (SA) in Betracht kommen können; wobei allerdings keinerlei steuerliche Auswirkung eingetreten wäre, da die Kl. ihre Höchstbeträge bereits ausgeschöpft hätten. In der Regel könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Abschluß eines Bausparvertrages in erster Linie zwecks Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen erfolge. Ein Abzug bei den WK aus Vermietung und Verpachtung (V + V) sei denkbar, wenn alleiniger Zweck des Vertragsschlusses die Verwirklichung einer konkreten Bauabsicht gewesen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats (§ 79 a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung (FGO)) und in abgekürzter Form ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert 1.000 DM nicht übersteigt (§ 94 a FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Bausparkassengebühren i.H.v. 673 DM als WK bei den Einkünften des Kl. aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind 50 v.H. der an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen geleisteten Beiträge SA, wenn sie weder Betriebsausgaben (BA) noch WK sind.
Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 EStG). WK bei dieser Einkunftsart sind danach die Kosten für Kredite, deren Valuta zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage i. S. des § 20 EStG verwandt wird. Die Abschlußgebühr für einen Bausparvertrag kann sonstiger Kreditaufwand sein. Aus ihr bestreitet die Bausparkasse die Wer...