Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht und Steuersatz für Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknotenbögen und Schreddergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Lieferung von DM-Banknotenbögen nach dem 31.12.2001 und Schreddergeld stellt keine steuerfreie Lieferung im Sinne von § 4 Nr. 8b UStG dar, da beides keine gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland (mehr) sind.

2) Die Lieferung von Euro-Banknotenbögen ist ebenfalls nicht steuerfrei, wenn diese wegen ihres Sammlerwerts als Ware umgesetzt werden, § 4 Nr. 8 b Satz 2 UStG. Das ist anzunehmen, wenn die Banknoten zu einem höheren Preis als zu ihrem Nennwert gehandelt werden.

3) Die Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknoten sowie von Schreddergeld erfüllt nicht die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 54 c) aa). Eine Analogie kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 8 b S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.05.2009; Aktenzeichen V B 6/08)

BFH (Beschluss vom 18.05.2009; Aktenzeichen V B 6/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknotenbögen sowie von sogenanntem Schreddergeld als steuerfreie Umsätze zu qualifizieren und hilfsweise, ob sie mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern ist.

Die Klin. betrieb im Streitjahr 2002 u.a. Museums Shops in Q, G und X. Nach den Feststellungen einer Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung veräußerte sie 5-Euro- bzw. 10-Euro-Banknotenbögen. Diese bestanden aus echten, ungeschnittenen Geldscheinen, die alle Sicherheitsmerkmale aufwiesen. Laut Auskunft der Deutschen Bundesbank vom 29.06.2004 handelte es sich bei den einzelnen Banknoten eines Banknotenbogens um gültige Zahlungsmittel. Die Klin. hatte die Umsätze aus dem Verkauf der Euro-Banknotenbögen in einen steuerfreien Anteil in Höhe des Nennwertes aller im Bogen zusammengefasster Geldscheine und in einen steuerpflichtigen Anteil in Höhe ihres im Verkaufspreis enthaltenen Aufgelds aufgeteilt, das etwa 20 % des Nennwertes aller je Bogen gedruckter Geldscheine betrug. Von dieser Handhabung abweichend vertrat der Prüfer die Auffassung, die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze umfasse zusätzlich den steuerfrei belassenen Umsatzanteil, da die Banknotenbögen wegen ihres Sammlerwertes umgesetzt würden. Banknoten würden wegen ihres Sammlerwertes umgesetzt, wenn sie zu einem höheren Preis als dem Nennwert verkauft würden (Bericht vom 15.10.2003, Tz. 15).

Entsprechend dem Bericht erließ das beklagte Finanzamt (FA) am 12.11.2003 einen geänderten USt-Vorauszahlungsbescheid für das IV. Quartal 2002. Gegen diesen Bescheid legte die Klin. Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, der Handel mit den Banknotenbögen sei nach Art. 13 Teil B Buchstabe d der 6. EG-Richtlinie (77/388/ EWG) steuerfrei, da die Banknotenbögen gesetzliche Zahlungsmittel seien und auch als solche verwendet werden könnten. Am 28.05.2004 reichte die Klin. im Einspruchsverfahren ihre USt-Jahreserklärung 2002 ein, in der sie USt von 30.901,15 EUR anmeldete. Dieser Erklärung stimmte das FA am 15.06.2004 zu. Gegen den USt-Jahressteuerbe- scheid legte die Klin. am 13.07.2004 Einspruch ein und trug als Begründung ergänzend zur USt-Jahreserklärung vor: Im Rahmen des Jahresabschlusses 2002 habe sie die Umsätze aus den Verkäufen von Euro- und DM-Banknotenbögen entsprechend dem Bericht vom 15.10.2003 als steuerpflichtig behandelt und dem Regelsteuersatz unterworfen. Die Umsätze von 193.977,07 EUR aus dem Verkauf der Euro-Banknotenbögen seien aber nach § 4 Nr. 8 b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung als steuerfrei zu behandeln, da es sich bei diesen Bögen um gesetzliche Zahlungsmittel handele. Die Euro-Banknotenbögen besäßen keinen Sammlerwert im Sinne des § 4 Nr. 8 b Satz 2 UStG. Gleiches gelte hinsichtlich der Umsätze von 21.242,57 EUR aus dem Verkauf von DM-Banknotenbögen. Handele es sich um steuerpflichtige Umsätze, so seien sie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 54 c) aa) der Anlage 2 zu dieser Vorschrift mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Zwar sei in Nr. 54 c) aa) der Anlage 2 der Handel mit besonders aufbereiteten gesetzlichen Zahlungsmitteln nicht ausdrücklich genannt, da Umsätze dieser Art bisher nicht bekannt gewesen seien, diese Umsätze seien aber zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, da es sich in diesem Fall um Sammlungsstücke handele. Schließlich seien die Umsätze in Höhe von 159.173,50 EUR aus der Veräußerung von Schreddergeld, das laut der Bescheinigung der Deutschen Bundesbank vom 29.06.2004 aus von der Deutschen Bundesbank geschredderten Banknoten bestand, abweichend von der USt-Jahreserklärung mit dem ermäßigten und nicht mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 25.01.2005 vertrat das FA die Auffassung, die mit der Veräußerung von Euro- und DM-Banknotenbögen erzielten Umsä...

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