rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Verwaltungskostenbeiträgen neben § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Verwaltungskostenbeiträge, die für die Darlehensnutzung gezahlt werden, sind nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer Zweckbestimmung Darlehenszinsen und gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 neben dem in Satz 1 geregelten Pauschalbetrag von 42 DM/qm Wohnfläche als Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9a S. 1 Nrn. 2, 2 Sätze 1-2; EStG § 9 Abs. 1, 1 Sätze 3, 3 Nr. 1; EStG 1997 § 9a S. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Abziehbarkeit von Verwaltungskostenbeiträgen als Schuldzinsen neben dem Pauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997.

Die Kläger (Kl.) bilden eine GbR, die verschiedene Objekte vermietet. An ihr sind B und T zu je 50 % beteiligt. In den Streitjahren 1996 und 1997 machten die Kl. pauschale Werbungskosten gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 geltend für die Objekte A-Str. 12/J-Str. 2 und Al-Str. 112/M-Str. 2 in Gelsenkirchen sowie P-Str. 98-114/H-Weg in E. Zusätzlich wurden die folgenden, an die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW (Wfa) gezahlten Verwaltungskostenbeiträge geltend gemacht:

1996

1997

A-Str. 12/J-Str. 2

4.626,50 DM

4.626,50 DM

Al-Str. 112/M-Str. 2

4.598,00 DM

4.598,00 DM

P-Str. 98-104/H-Weg

43.216,00 DM

43.216,00 DM

insgesamt

52.440,50 DM

52.440,50 DM

Diese Verwaltungskostenbeiträge waren gemäß § 5 des Standarddarlehensvertrages der Wfa in Höhe von 0,5% des Ursprungskapitals zu zahlen. Nach Tilgung der Darlehen zu 50% reduziert sich die Höhe der zu zahlenden Verwaltungskostenbeiträge auch auf 50%.

Mit Bescheiden vom 24.11.2000 setzte der Beklagte (Bekl.) die zuvor geschätzten Einkünfte der Kl. ohne Anerkennung der gezahlten Verwaltungskostenbeiträge an die Wfa für 1996 auf ./. 666.960 DM und 1997 auf ./. 437.248 DM einheitlich und gesondert fest. Mit Schreiben vom 20.12.2000 legten die Kl. hiergegen Einspruch ein. Die Bekl. wies diese Einsprüche mit Bescheid vom 14.8.2001 zurück.

Die Kl. verfolgten ihr Anliegen auf Anerkennung der gezahlten Verwaltungskostenbeiträge als zusätzliche Werbungskosten durch Einlegung der Klage am 6.9.2001 weiter. Sie begründen ihre Klage damit, dass ihrer Meinung nach die Verwaltungskostenbeiträge unabhängig von dieser Bezeichnung Schuldzinsen sind, die gemäß § 9a S. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 zusätzlich zum Pauschalbetrag in Höhe von 42 DM pro qm Wohnfläche ansetzbar sind.

Die Kl. beantragen sinngemäß,

unter Abänderung der Feststellungsbescheide für 1996 und 1997 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24.11.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 14.8.2001 weitere Werbungskosten in Höhe von je 52.440,50 DM in 1996 und 1997 zu berücksichtigen.

Der Bekl. beantragt,

  • die Klage abzuweisen,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Begriff der Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Regelung des § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 eng auszulegen sei. Er betont insbesondere, dass eine weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffes in diesem Zusammenhang nur möglich sei, wenn der Wortlaut dieser Vorschrift vom Gesetzgeber auf „die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Aufwendungen” ausgeweitet worden wäre.

Der Berichterstatter hat die Streitsache am 10.10.2002 mit den Beteiligten erörtert, die Beteiligten haben übereinstimmend in diesem Termin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet; auf das Protokoll wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist begründet.

Die Kl. können die hier geltend gemachten Verwaltungskostenbeiträge neben § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als unter den Begriff des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG fallende Schuldzinsen als Werbungskosten ansetzen.

§ 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 lässt ausdrücklich neben dem in Satz 1 dieser Vorschrift geregelten Pauschalbetrag von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche den Abzug der in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG geregelten Schuldzinsen zu. Der Begriff der Schuldzinsen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist weit auszulegen und umfasst auch sonstige Kreditkosten (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BStBl. II 1999, 676). Schuldzinsen im eigentlichen Sinne sind dabei alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat (BFH-Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BStBl. II 1973, 868). Auf die jeweils gewählte Bezeichnung für diese Schuldzinsen kommt es nicht an.

Die dargestellte weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffes ist im Hinblick auf die im EStG 1997 geschaffene Pauschalierung nicht einzuschränken (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. September 1999 Az. V...

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