Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenomme WK

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn ein Steuerpflichtiger bisher noch keine einzige Berufsausbildung schulmäßig abgeschlossen hat, können Aufwendungen für eine spätere erstmalig abgeschlossene und sodann ausgeübte Berufstätigkeit Werbungskosten sein, die nicht dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfallen, wenn er zuvor schon eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die seine Lebensgrundlage darstellte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen VI R 31/03)

BFH (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen VI R 31/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.) für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der 1968 geborene Kl. schloss seine Schulausbildung im Jahr 1987 mit dem Abitur ab. Anschließend leistete er Wehrdienst. Zum Wintersemester 1988/1989 begann er ein Lehramtstudium (Primarstufe). Im Jahr 1994 erzielte er – neben dem Studium – als Versicherungsvertreter und musikalischer Alleinunterhalter geringe Einkünfte (Gewinn: 2.300 DM). Der Kl. beendete sein Studium nicht, sondern brach es Ende September 1994 ab. Im Rahmen der Prüfungen für das 1. Staatsexamen absolvierte er die schriftlichen Arbeiten, legte die mündliche Prüfung jedoch nicht ab. Anschließend war er als Konzertveranstalter gewerblich tätig. Im Jahr 1995 erzielte einen Gewinn von 25.570 DM, im Streitjahr einen Gewinn von 31.660 DM. Im Herbst des Streitjahres stellte der Kl. seine Tätigkeit als Konzertveranstalter ein und begann am 01. Oktober eine Ausbildung zum Fahrlehrer bei der Fahrlehrer-GmbH in C, einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte. Der Lehrgang endete am 28.02.1997. Durch die Teilnahme an dem Lehrgang entstanden dem Kl. Kosten in Höhe von insgesamt 12.256 DM (Lehrgangskosten: 7.650 DM; Lehrmittelkosten: 506 DM; 5 Monate Unterbringung mit Vollpension: 3.700 DM; Heizungszuschlag für 5 Monate: 400 DM). Diesen Betrag überwies der Kl. am 27.10.1996.

Bereits vor Beginn der Fahrlehrerausbildung (im Sommer 1996) hatte der Kl. die Fahrerlaubnis Klasse 1a erworben, wodurch ihm Aufwendungen in Höhe von 1.758 DM entstanden waren. Der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse 1a war Voraussetzung für die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Darüber hinaus entrichtete der Kl. im Oktober des Streitjahres im Hinblick auf die bevorstehende Fahrlehrerprüfung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 320 DM.

2 Monate nach Ende des Lehrgangs absolvierte der Kl. die Prüfung zum Fahrlehrer. Seit Juni 1997 ist er als angestellter Fahrlehrer tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nachdem der Kl. für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Bekl. einen – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Schätzungsbescheid. In der daraufhin eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kl. Werbungskosten für die Fahrlehrerausbildung in Höhe von 14.334 DM geltend. Der Beklagte (Bekl.) erließ zunächst einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Im Februar 1999 wurde beim Kl. eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführt. Der Prüfer gelangte u.a. zu dem Ergebnis, bei den Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung handele es sich um Ausbildungskosten für einen künftigen Beruf, die als Kosten der Lebensführung zu qualifizieren und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung mit dem Höchstbetrag von 2.400 DM (auswärtige Unterbringung) zu berücksichtigen seien. Der Bekl. folgte dem und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.

Der Kl. legte erfolglos Einspruch ein.

Mit seiner Klage macht der Kl. geltend, die Aufwendungen für die Ausbildung zum Fahrlehrer seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Auffassung werde durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestätigt.

Der Kl. beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 26.05.1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.12.1999 dahingehend zu ändern, dass – unter Minderung der Sonderausgaben um 2.400 DM – bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskosten-Überschuss von 14.334 DM berücksichtigt wird.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er vertritt die Ansicht, die Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung könnten nicht als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt werden. Der Kl. habe nicht dargelegt, dass er die Ausbildung zum Fahrlehrer arbeitsmarktbedingt absolviert habe. Zudem habe es sich um eine Erstausbildung gehandelt. Der Kl. habe das Lehramtstudium nicht abgeschlossen.

Die Berichterstatterin hat die Sache erörtert. Der Kl. hat im Erörterungstermin vorgetragen, er habe seine Tätigkeit als Konzertveranstalter aufgegeben und ein...

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