Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991 und 1992
Nachgehend
Tenor
Der USt-Bescheid 1992 vom 02.01.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.1997 wird dergestalt geändert, daß die Umsatzsteuer auf 72.523,14 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluß: Der Streitwert bis zum 07.06.1999 wird auf 70.255,00 DM und danach auf 70.150,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Streitig ist noch, ob aus Rechnungen einer O GmbH (später: UGmbH) und einer A KG ein Vorsteuerabzug gewährt werden kann.
Der Kläger (Kl.) betrieb in den Streitjahren 1991 und 1992 eine Unternehmensberatung. Er schloß am 03.01.1991 mit einer Firma O GmbH (später umfirmiert in U Agentur GmbH, im folgenden: U) eine Vereinbarung ab, nach der die Limit den unter ihren Farben laufenden Pferden unter dem Motto „Mit uns sind Sie ganz weit vorne” für den Kl. werben sollte. Die Werbemaßnahmen sollten vereinbarungsgemäß mittels ganzseitiger Werbeanzeigen in den jeweiligen Rennprogrammen und durch Trikotwerbung am rechten oberen Ärmel der Jokeyblusen erfolgen. Als Entgelt waren netto 2.000 DM pro Pferd und Monat vereinbart. Die Zahlungen sollten nach dieser Vereinbarung 30 Tage nach Rechnungserhalt erfolgen.
Der Kl. stellte am 21.08.1991 einen Scheck an die U über 106.643,58 DM aus. Am 22.08.1991 berechnete die U 106.710,84 DM an den Kl. Am 31.07.1992 reichte die U einen Scheck über 401.280 DM auf ihrem Konto ein. Erst unter dem 03.08.1992 berechnete die U dem Kl. denselben Betrag. Es wird auf die Rechnungen vom 22.08.1991 und 03.08.1992 Bezug genommen. Die Werbemaßnahmen wurden in den Streitjahren nicht wie im Vertrag vom 03.01.1991 vereinbart, durchgeführt, sondern gestalteten sich lt. Vorbringen des Kl. wie folgt: Die Trainerin der Pferde, Frau M, legte jeweils vor und nach den Rennen auf das am Rennen teilnehmende O-Pferd eine Pferdedecke auf, die mit dem jeweiligen Logo eines „Werbekunden” der Uversehen war. Die Ubesaß 6 Pferdedecken, eine war mit dem Logo des Kl. bestickt, die anderen mit den Emblemen anderer Werbekunden. An einem Rennen nahm jeweils nur ein Pferd der U teil, so daß bei dem Rennen auch nur für einen Werbekunden geworben werden konnte. Nicht jedes der in den Rechnungen aufgeführten Pferde wurde im jeweiligen Abrechnungszeitraum für Werbezecke des Kl. verwendet. Nach Behauptung des Bekl. waren in den Rechnungen auch Pferde aufgeführt, die im jeweiligen Abrechnungszeitraum von der U noch gar nicht gekauft bzw. schon wieder verkauft worden waren. Andererseits wurden unstreitig auch Decken mit dem Logo des Kl. auf Pferde aufgelegt, deren Namen in den Rechnungen vom 22.08.1991 und 03.08.1992 nicht erschienen. Für den Kl. wurden in 1992 angeblich von der Zeugin S. von der U Werbeanzeigen im „” geschaltet und Poster mit der Firmierung des Kl. auf den Rennplätzen ausgehängt.
Mit Rechnung vom 20.12.1991 berechnete eine Werbeagentur A KG, an der der Kl. als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt war, dem Kl. für die Gestaltung der Werbeanzeige in der Broschüre des Rennvereins „Mit uns sind Sie ganz weit vorne” eine Pauschale in Höhe von 2.500 DM zuzüglich 350 DM USt.
Der Kl. machte die in den Rechnungen der U und der A KG ausgewiesene USt als Vorsteuer geltend. Nach einer Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1990 bis 1992 vertrat der Prüfer die Auffassung, dieser Vorsteuerabzug sei nicht anzuerkennen. Es wird auf Tz. 13 des Bp-Berichts vom 04.05.1995 Bezug genommen. Der Beklagte (Bekl.) änderte nach Maßgabe des Bp-Berichts die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzungen des Kl. (USt-Sammeländerungsbescheid 1990 bis 1992 vom 02.01.1996) und setzte mit Bescheiden vom 02.01.1996 für die Jahre 1991 und 1992 Zinsen zur USt fest. Dagegen legte der Kl. mit Schriftsätzen vom 02.02.1996 Einsprüche ein und erhob Untätigkeitsklage. Während des Klageverfahrens wies der Bekl. die Einsprüche wegen USt 1991 und 1992 als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung – EE – vom 28.08.1997).
Der Kl. trägt vor, die angefochtenen Bescheide seien in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil eine Begründung fehle. Auch habe der Bekl. den vom Kl. gestellten Antrag auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen (§ 364 AO) unbeachtet gelassen. Die U sei keine Scheinfirma, sondern eine im Handelsregister ordnungsgemäß eingetragene juristische Person, die auch nachhaltig Umsätze ausgeführt habe. Die konkreten Leistungen der U seien mit dem Kl. vereinbart, tatsächlich durchgeführt, abgerechnet und vom Kl. bezahlt worden. Die Effektivität und Effizienz der Werbemaßnahmen sei für die Frage des Vorsteuerabzugs unerheblich. Aus dem Umstand, daß das Finanzamt D die U als Scheinunternehmen ansehe, worüber nunmehr auch beim Finanzgericht D gestritten werde, könne der Bekl. nicht den Schluß ziehen, auch die von der U gegenüber dem Kl. durchgeführten Leistungen seien Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen. Dem Kl. s...