Entscheidungsstichwort (Thema)
Begünstigte Besteuerung von Abfindungszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Erklärt ein Vermieter sein Einverständnis zu einer Aufhebung des Mietvertrages gegen Zahlung einer Abfindung, so erfolgt diese Zahlung auch bei erheblichem wirtschaftlichen Druck als Ausgleich für das Erfüllungsinteresse aus dem Mietvertrag und ist daher als laufende Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG und nicht als begünstigt zu versteuernde Entschädigung nach § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu qualifizieren.
Normenkette
EStG §§ 24, 24 Nr. 1a, §§ 34, 34 Abs. 2, 2 Nr. 2, § 21
Nachgehend
Gründe
Streitig ist, ob ein bei einer vorzeitigen Auflösung eines Mietvertrages gezahlter Geldbetrag als Abfindung gemäß §§ 24 Nr. 1 a, 34 EStG begünstigt zu versteuern ist.
Die Klägerin (Klin.) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres 1998 verstorbenen Ehemanns … L. (L). L. war Eigentümer des Grundstücks G. Str. 11 in K.. Durch Mietvertrag vom 01.09.1987 hat er Geschäftsräume auf diesem Grundstück bis zum 31.12.1997 an die Einzelfirma I. vermietet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Mietvertrages Bezug genommen (Bl. 57 ESt-Akte). Der mit einer Wertsicherungsklausel versehene monatliche Mietzins betrug laut § 3 des Vertrages 6.000,00 DM. Im Juni 1994 betrug die monatliche Nettomiete 7.151,74 DM.
1994 wurde die Einzelfirma I. an die Firma H. GmbH (GmbH) verkauft und der Betriebsstandort nach X verlegt. Da sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschlechterte, wurden die Geschäftsräume in K. nicht mehr benötigt. Der Geschäftsführer der GmbH, Herr Dr. T., bat Herrn L. deshalb um eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages. Hierzu wies er auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und einen möglichen Konkurs hin. Schließlich wurde der Mietvertrag zum 30.6.1994 gegen Zahlung eines Betrages von 150.000,00 DM einvernehmlich aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Herrn Dr. T. an Herrn L. vom 29.6.1994 hingewiesen (Bl. 18 Einspruchsakten zur ESt 1994). Zum 01.07.1994 vermietete Herr L. die Geschäftsräume zu einem höheren Mietzins an die Firma Erich M. GmbH & Co. KG.
In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1994 beantragte Herr L. für den Betrag von 150.000,00 DM die begünstigte Besteuerung gemäß §§ 24 Nr. 1 a, 34 EStG. Im ESt-Bescheid vom 15.04.1996 entsprach das Finanzamt (FA) diesem Antrag. Der Bescheid erging – ebenso wie nachfolgende Änderungsbescheide – unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO.
Unter dem 13.07.1998 bat das FA Herrn L. um Vorlage des Mietvertrages mit der Firma I. und um Darlegung des Sachverhalts. Es kam dann zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nicht vorlägen. Durch Änderungsbescheid vom 18.09.1998 wurde der Betrag von 150.000,00 DM den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Der Einspruch des Herrn L. dagegen war erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 07.01.2000 wird hingewiesen.
Mit der Klage begehrt die Klin. die begünstigte Besteuerung des Betrages von 150.000,00 DM. Der Geschäftsführer der H. GmbH, Dr. T., habe massiven wirtschaftlichen Druck auf Herrn L. ausgeübt, um die Vertragsaufhebung zu erreichen. Die Weitervermietung an die M. GmbH & Co. KG habe ihren Ursprung in der Notsituation gehabt, dass kein anderer Mieter habe gefunden werden können.
Das FA gehe von einem verfehlten Entschädigungs- und Schadensbegriff aus, wenn es darauf abstelle, dass Herrn L. überhaupt kein Schaden entstanden sei. Die Mieteinnahmen, die auf Grund des neuen Mietvertrages mit der KG erzielt worden seien, müssten bei der Berechnung des Schadens unberücksichtigt bleiben. Diese Einnahmen seien nämlich nicht die kausale Folge der Aufhebung des alten Vertrages, sondern das Ergebnis des Abschlusses eines neuen Mietvertrages. Eine Pflicht des Vermieters zur Neuvermietung nach einer erzwungenen Vertragsaufhebung bestehe nicht. Auch der BFH stelle allein darauf ab, ob die Abstandszahlung als Entschädigung für entgehende Einnahmen gezahlt werde. Die Frage der Anrechnung anderweitig erzielter Mieten stelle der BFH nicht. Im Streitfall sei entscheidend, dass die Entschädigung auf Grund einer neuen vertraglichen Grundlage geleistet worden sei, die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages von 150.000,00 DM habe im Mietvertrag, der im Übrigen gerade durch die neue Rechtsgrundlage aufgehoben worden sei, nicht bestanden. Die entscheidende Ursache für die Aufhebung sei nicht vom Steuerpflichtigen sondern von dem Vertragspartner ausgegangen. Bei den Verhandlungen um die Höhe der Entschädigung habe der Mieter auch Renovierungskosten von 50.000,00 DM einbezogen. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie dieser Betrag überhaupt Erfüllung des ursprünglichen Mietvertrages sein könne.
Der ESt-Bescheid 1994 ist durch Bescheid vom 03.08.200...