Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Vermietung einer Ferienwohnung, für die eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten ist, hat ungeachtet des tatsächlichen Gebrauchs des Eigennutzungsrechts die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht zu erfolgen.

2) Der Prognosezeitraum ist grundsätzlich mit 30 Jahren zu bemessen. Ein kürzerer Zeitraum ist nur anzusetzen, wenn der Vermieter schon beim Erwerb den späteren Verkauf des Objekts ernsthaft in Betracht gezogen hat.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine Ferienwohnung in den Jahren 2005 und 2006 mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietete.

Die Klägerin erwarb im Dezember 1997 eine im Jahr 1980 errichtete, ca. 45 qm große

Wohnung nebst Inventar, belegen in der X.-Str. 3, 1. Etage auf Y., zum Kaufpreis von insgesamt 300.000 DM (280.000 DM für das Wohnungseigentum, 20.000 DM für das Inventar). In dem von der Klägerin erstmals im vorliegenden Klageverfahren in Fotokopie vorgelegten Gesellschaftsvertrag, der als Datum „Dezember 1997” ausweist, ist unter § 11 zur Nutzung der Ferienwohnung durch einen Gesellschafter der Klägerin Folgendes geregelt: „(1) Damit die Gesellschafter nicht streiten, wer die Ferienwohnung wann nutzen kann, wird vereinbart, dass die Wohnung von den Gesellschaftern nicht genutzt wird. (2) Ausgenommen ist die Nutzung zu Renovierungsarbeiten oder zu Zeiten einer Versammlung der Hauseigentümergesellschaft; aber nur, wenn die Wohnung zu dem Zeitpunkt nicht bereits durch die Firma Z. vermietet wurde.”

Mit Datum vom 2.1.2002 erteilte die Klägerin der Firma Z., die seit 1998 die streitgegenständliche Wohnung für die Klägerin vermietete, einen neuen und ausschließlichen Vermietungsauftrag. Nr. 1 Satz 2 dieser Vereinbarung lautet: „Die Vermietung erfolgt ausschließlich durch Z.; etwaige Interessenten werden dorthin verwiesen.” Nr. 2 dieser Vereinbarung lautet: „Eine Eigennutzung wird für die Dauer des Vertrags ausgeschlossen, mit Ausnahme eines Zeitraumes von 3 Wochen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 15. September. Die Eigentümer verpflichten sich, falls sie die Wohnung in dieser Zeit selbst bewohnen wollen, die Z. bis zum 15. Oktober des vor dem für die Vermietung in Frage kommenden Jahres schriftlich mitzuteilen.” Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermietungsauftrag EDV-Nr. XXXXXX vom 2.1.2002 sowie auf den vorherigen Vermietungsauftrag EDV-Nr. XXXXXX vom 18.5.1998 bzw. 28.5.1998 Bezug genommen.

Im Jahr 2005 war die streitgegenständliche Wohnung an 57 Tagen an wechselnde Feriengäste vermietet; einer der beiden Gesellschafter der Klägerin hielt sich darüber hinaus an zwei Tagen wegen einer Eigentümerversammlung in der Wohnung auf. Im Jahr 2006 war die Wohnung an 70 Tagen an wechselnde Feriengäste vermietet; im Zeitraum vom 4.3.2006 bis 18.3.2006 wurden in der Wohnung Renovierungsarbeiten durchgeführt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in den Streitjahren tatsächlich keine Selbstnutzung der Wohnung durch die Klägerin bzw. durch deren Gesellschafter stattfand.

Im Jahr 2008 veräußerte die Klägerin die Wohnung wieder. Sie hatte sich bereits seit 2003 durch Einschalten eines Maklers um deren Veräußerung bemüht.

In ihren Feststellungserklärungen machte die Klägerin Werbungskostenüberschüsse von ./. 14.093 EUR (2005) und ./. 12.393 EUR (2006) geltend. Der Beklagte stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2005 vom 18.7.2007 und für 2006 vom 2.4.2008 jeweils mit 0 EUR fest. In den Erläuterungen zu diesen Bescheiden legte der Beklagte jeweils dar: „Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung (Ferienwohnung Y.) ist nicht anerkannt, da – eine Überschussprognose nicht vorgelegt ist, – eine Überschussprognose nach Aktenlage nur negativ ausfallen kann.”

Den gegen beide Bescheide eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.3.2009 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin müsse schon deshalb überprüft werden, weil sie sich vertraglich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten habe, unabhängig davon, ob sie davon tatsächlich Gebrauch gemacht habe. Außerdem sei die ortsübliche Vermietungszeit im Streitzeitraum um mehr als 25 vH unterschritten worden. Eine Überschussprognose, die die Klägerin bis dato nicht eingereicht habe, könne im Streitfall nur negativ ausfallen. Vom Erwerb der Wohnung im Jahr 1997 bis zum Streitjahr 2006 seien steuerliche Verluste von insgesamt ./. 131.767 EUR angefallen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, es sei ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, weil eine Selbstnutzung tatsächlich nicht stattgefunden habe. Konkrete Zahlen zur ortsüblichen Vermietungszeit von vergleichbaren Ferienwohnungen lägen nicht vor, jedoch Annäherungswerte der Kurverwaltung Y und vom ...

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