Entscheidungsstichwort (Thema)
Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Inanspruchnahme der Schenkungsteuer muss sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten.
2) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schenkers ist geboten, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 ErbStG übernommen hat.
3) Bei der Entscheidung, ob im Fall der Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker (auch) der Beschenkte in Anspruch genommen werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das FG nur im Rahmen des § 102 FGO zu überprüfen hat.
Normenkette
ErbStG § 20 Abs. 1; AO § 44 Abs. 1; FGO § 102; ErbStG § 10 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen II R 3/07) |
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Beschenkten bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Streitig ist darüber hinaus die Berechnung der Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker unter Einbeziehung einer Vorschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sowie die Frage, ob eine Umwandlung gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) als steuervergünstigungsschädliche Veräußerung gem. § 13 a Abs. 5 Nr. 4 Satz 1 1. Halbsatz (Hs.) Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen ist.
Der Vater des Klägers (Kl.), Dr. V. Y., ist bzw. war Gesellschafter mehrerer Kapitalgesellschaften, u.a. der Y. Fördertechnik GmbH, der Y. Gebäude Logistik GmbH, der Y. Internationale Beteiligungen GmbH und der Gebrüder Y. Maschinenbau Gesellschaft mbH.
Mit notariellem Vertrag vom 14.11.1994 (UR-Nr. 173/1994 des Notars N.) übertrug Dr. V. Y. im Schenkungswege zunächst Anteile an der Gebrüder Y. Maschinenbau Gesellschaft mbH jeweils zur Hälfte an seine zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder S. Y., den Kl. (geb. am 07.05.1986) und T. Y. (geb. am 04.07.1984). Die Schenkungen erfolgten unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs zugunsten der Eltern des Kl., Dr. V. Y. und M. Y.. Die Schenkungsteuer übernahm der Schenker. Auf die Kopie des notariellen Vertrages vom 14.11.1994 (Bl. 1-8 der Steuerakte zur Steuernummer – StNr.- XXX/XXXX/XXXX) wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen. Aufgrund dieser Schenkung setzte der Bekl. durch Bescheid vom 20.11.1996 unter Einbeziehung einer weiteren Schenkung Schenkungsteuer in Höhe von 117.524 DM fest. Auf den Steuerbescheid vom 20.11.1996 (Bl. 43 u. 44 der Steuerakte zur StNr. XXX/XXXX/XXXX) wird Bezug genommen.
Dr. V. Y. übertrug sodann aufgrund notariellen Vertrages vom 21.12.1998 (UR-Nr. 267/1998 des Notars N.) jeweils 24%-ige Teilgeschäftsanteile an der Y. Fördertechnik GmbH, an der Y. Gebäude Logistik GmbH und an der Y. Internationale Beteiligungen GmbH zur gesamten Hand auf den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kl. und dessen minderjährige Schwester T. Y.. Vor der Übertragung war der Vater des Kl. an den genannten Gesellschaften zu jeweils 49,9 % beteiligt. Die Schenkungen erfolgten unter Nießbrauchsvorbehalt zu Gunsten des Schenkers (§ 6 des Vertrages) und unter der Auflage, dass der Kl. die ihm aus der Schenkung zustehenden Anteile zusammen mit seiner Schwester T. Y. in einer Familien-GbR (V. Y. Familiengesellschaft GbR) zu halten habe. Der Schenker übernahm entsprechend § 5 Nr. 2 des Vertrages die Schenkungsteuer. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Abschrift des notariellen Vertrages vom 21.12.1998 (Bl. 1 – 9 der Schenkungsteuerakte zu den StNr. XXX/XXXX/XXXX und XXX/XXXX/XXXX) verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Einreichung der Schenkungsteuererklärung beantragte der Kl., vertreten durch seine Eltern, die sofortige Ablösung des aufgrund der Nießbrauchsverpflichtung gem. § 25 ErbStG zu stundenden Steuerbetrages sowie die Steuervergünstigungen gem. § 13 a ErbStG. Ferner gab der Schenker Dr. V. Y. eine Erklärung zur Gewährung der Steuervergünstigung gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ab. Danach sollten die Steuervergünstigungen für die Zuwendungen gem. notariellem Vertrag vom 21.12.1998 jeweils zu ½ dem Kl. und dessen Schwester T. Y. zugute kommen. Auf Bl. 53-72 der Steuerakte zu den St-Nr. XXX/XXXX/XXXX und XXX/XXXX/XXXX wird verwiesen.
Mit Schenkungsteuerbescheid vom 16.07.1999 setzte der Bekl. gegen den Kl. aufgrund der Schenkungen seines Vaters aus dem Jahre 1998 ohne Einbeziehung der Vorschenkung aus 1994 zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 69.650 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO) fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 111 -114 der Steuerakte zu den StNr. XXX/XXXX/XXXX und XXX/XXXX/XXXX verwiesen. Der Schenkungsteuerbescheid erging an den Vater des Kl. Dr. V. Y. als dessen gesetzlichen Vertreter.
Im weiteren Verlauf änderte der Bekl. die Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Kl. durch Bescheide vom 04.08.2000, 14.05.2001 und 24.10.2001. Die Änderungen beruhten im Wesentlichen darauf, dass der Bekl. nunmehr die Vorschenkungen aus dem Jahr 1994 b...