Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld während eines Auslandsstudiums der Kindes bei nicht belegten hohen besonderen Ausbildungskosten und Beiträgen zur Familienkrankenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Die schädlichen eigenen Einkünfte des Kindes sind um Beiträge zu einer Familienkrankenversicherung auch dann zu kürzen, wenn nicht das Kind, sondern seine Eltern Versicherungsnehmer sind. Ferner sind auch wegen eines Auslandsstudiums offensichtlich entstandene besondere Ausbildungskosten zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht mehr belegt werden können.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld von Januar 2004 bis Dezember 2004 für seinen Sohn B zusteht.
Der Kläger beantragte für seinen am 21.02.1978 geborenen Sohn B Kindergeld für das Jahr 2004; auf die Schreiben vom 03.02.2006 und 14.03.2006 wird Bezug genommen. B studierte im Jahr 2004 an Universitäten in O (Großbritannien) und E (USA). Er war an dem University College O vom 23.09.2002 an eingeschrieben, das Studium sollte bis zum 15.09.2007 dauern. Für die Zeit vom 14.09.2004 bis zum 24.09.2005 war ihm die Erlaubnis erteilt, sein Studium zu unterbrechen; auf die Bescheinigung vom 19.12.2006 wird hingewiesen (Blatt 66 der Gerichtsakte). Vom 08.09.2004 bis zum 31.12.2005 war er in University of A at E eingeschrieben; auf die Bescheinigung vom 15.07. 2004 wird hingewiesen (Blatt 63 der Gerichtsakte). Ein Nachweis der Aufwendungen durch Einzelbelege ist dem Kläger nicht mehr möglich.
Die Beklagte ermittelte die Einkünfte und Bezüge für das Kalenderjahr 2004 wie folgt:
Einnahmen aus Kapitalvermögen |
1.970 EUR |
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./. abzüglich Werbungskosten, pauschale |
51 EUR |
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./. Sparerfreibetrag |
1.370 EUR |
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anzurechnende Einkünfte aus Kapitalvermögen |
549 EUR |
549 EUR |
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
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6.811 EUR |
Bezüge:
Steuerfreibleibende Einkünfte aus Kapitalvermögen |
1.370 EUR |
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(Sparerfreibetrag) |
180 EUR |
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./. Kostenpauschale |
1.190 EUR |
1.190 EUR |
anzurechnende Bezüge |
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Gesamtbetrag der Einkünfte und Bezüge |
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8.850 EUR |
Da damit der im Streitjahr geltende Grenzbetrag von 7.680 EUR überschritten war, lehnte die Beklagte den Antrag auf Festsetzung des Kindergelds für Januar 2004 bis Dezember 2004 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 03.04.2006 Bezug genommen (Blatt 21 der Kindergeldakte).
Der Kläger legte Einspruch ein. Bei der Berechnung des Grenzbetrags seien die besonderen Ausbildungskosten nicht berücksichtigt worden. Die Kosten für das Auslandstudium dürften ein Vielfaches des den Grenzbetrag übersteigenden Betrags (870 EUR) ausmachen. Das Finanzamt H habe 1.800 EUR für die Ausbildungskosten ohne weiteres berücksichtigt. Da für die Vorjahre bei der Familienkasse kein Nachweis erforderlich gewesen sei, seien die Belege für die Aufwendungen für das Studium von B nicht aufbewahrt worden.
Vorsorglich werde der Ansatz von Kosten der Krankenversicherung des Kindes beantragt. Auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren III R 72/05 werde hingewiesen.
Hinsichtlich der Krankenversicherung legte der Kläger ein Schreiben der Krankenversicherung vom 20.12.2004 zur Versicherungsnummer 1 mit der Überschrift vor: „Bescheinigung für den der Arbeitgeber über die in 2004 gezahlten zuschussberechtigten Beiträge für eine private Krankenversicherung gemäß § 257 SGB V und eine private Pflegerversicherung gemäß § 61 SGB XI”. Weiter heißt es, dass bei der Krankenversicherung ein vertraglicher Krankenversicherungsschutz bestehe, dessen Leistungen der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprächen. Als versicherte Personen sind angegeben die Mutter von N, Frau L, sowie die Kinder B, N und U. Die Krankenversicherungsbeiträge für B betrugen im Jahr 2004 danach insgesamt 2.108,24 EUR, für die Pflegeversicherung betrug der Beitrag 159,60 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20.12.2004 Bezug genommen, Blatt 33 der Kindergeldakte.
Die Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Grundsätzlich könnten die besonderen Ausbildungskosten von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgesetzt werden. Dabei handele es sich um ausbildungsbedingte Ausgaben, die nicht bereits Werbungskosten seien; sie seien jedoch der Höhe nach wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Solche Aufwendungen seien zwar geltend gemacht worden; sie seien jedoch trotz entsprechender Hinweise nicht nachgewiesen worden und deswegen nicht berücksichtigungsfähig.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung könnten im Streitfall ebenfalls nicht abgezogen werden. Denn im Streitfall sei die Mutter von B Versicherungsnehmerin und B nur mitversicherte Person. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.11.2006 III R 74/05, BStBl. II 2007, 527 und vom 14.12.2006 III R 24/06, BStBl. II 2007, 530) seien bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich nur abziehbar, wenn d...