Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung in den Fällen des § 6 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Die zu § 16 EStG entwickelte Gesamtplanrechtsprechung ist auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG nicht übertragbar.
2) Die Anteilsübertragung zum Buchwert findet unabhängig davon Anwendung, ob im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen an Dritte veräußert worden ist.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3, § 6 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Anteilsübertragung mit Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 3 EStG vorliegt.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG. Die geschäftsführende Komplementärin, die E Verwaltungs-GmbH (künftig GmbH), ist vermögensmäßig nicht an der Klin. beteiligt. Anteilseigner der GmbH und Kommanditisten der Klin. waren bis zum 18.10.2007 E 2 (Vater) zu 2/3 und E 1 (Sohn) zu 1/3. Seit dem 19.10.2007 hält der Sohn E 1 das gesamte Stammkapital.
Die Klin. ging zum 01.01.2003 aus der Umwandlung der E KG (künftig KG) hervor. Die E KG betrieb seit Jahren einen Gewerbebetrieb zum Verkauf von Spielwaren, Kinderwagen und Textilien. Hierzu nutzte sie die im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters E 2 befindlichen Grundstücke A-Straße 1 und A-Straße 2 in H. Die A-Straße 1 wurde bis zum 30.06.2001 wie folgt genutzt:
Keller (408 m²) |
eigengewerbliche Nutzung Lager |
EG |
fremdgewerbliche Vermietung |
1.OG (467 m²) |
eigengewerbliche Nutzung Spielwaren |
2.OG |
fremdgewerbliche Vermietung |
3.OG |
private Nutzung zu Wohnzwecken |
Wegen dieser Nutzungsverhältnisse befand sich die Immobilie A-Straße 1 zu 83 % im Sonderbetriebsvermögen des Herrn E 2 und war im Übrigen dem Privatvermögen zugeordnet.
Die A-Straße 2 wurde bis zum 30.06.2001 wie folgt genutzt:
EG (174 m²) |
eigengewerbliche Nutzung der Textil- und Kinderwaren |
1.OG |
Vermietung zu fremden Wohnzwecken |
Die Immobilie A-Straße 2 befand sich zu 40 % im Sonderbetriebsvermögen von Herrn E 2 (Kl. zu 2) und zu 60 % in seinem Privatvermögen.
Daneben wurden in der A-Straße 3 Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss (480 m²) bereits seit 1998 angemietet und zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt.
Zum 01.06.2001 wurde die T GmbH gegründet. Gegenstand dieser Gesellschaft war der Handel mit Spielwaren. An dieser Gesellschaft war u. a. auch die KG mit 30 % beteiligt.
Zum 30.06.2001 zog die KG mit der Verkaufsabteilung „Textilien” von der betrieblich genutzten Fläche im Erdgeschoss der A-Straße 2 in die A-Straße 1 um. Das Ladenlokal Erdgeschoss der A-Straße 2 wurde umgebaut und an einen Eisdielenbetreiber ab 01.02.2002 vermietet. Seit dem 01.07.2001 vermietete die KG ihre Geschäftsräume sowie ihre Geschäftsausstattung an die T GmbH. Große Teile des Warenlagers wurden an die T GmbH veräußert. Das Warenlager der „Textilien” wurde bis ins Frühjahr 2003 an Dritte verkauft. Ab April 2003 besteht die geschäftliche Betätigung der KG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin ausschließlich in der Verpachtung des Erdgeschosses sowie des Kellers im Objekt A-Straße 2 und ersten Obergeschosses im Objekt A-Straße 1 an die T GmbH.
Der Eisdielenbetreiber im Erdgeschoss der A-Straße 2 stand seit 2004 in Erwerbsverhandlungen mit dem Kl. zu 2. bezüglich dieses Objektes. Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.10.2007 verkaufte der Kl. zu 2. die Immobilie A-Straße 2 für insgesamt X EUR an den Eisdielenbetreiber.
Mit notariellen Verträgen vom 18.10.2007 übertrug der Kl. zu 2. seinen gesamten Mitunternehmeranteil an der Klin. zu 1., sowie das verbliebene Sonderbetriebsvermögen (A-Straße 1) und seinen GmbH-Anteil an der E Verwaltungs-GmbH (Komplementärin der Klin.) auf seinen Sohn, Herrn E 1, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, so dass dieser Alleingesellschafter der Klin. zu 1. wurde. Die Vermögensübertragung erfolgte unentgeltlich. Der Kl. zu 2. behielt sich an seiner privaten Wohnung in der A-Straße 1 ein lebenslanges Wohnrecht vor.
Der Verkauf des Objektes A-Straße 2 an den Betreiber der Eisdiele erfolgte unter Aufdeckung der anteiligen stillen Reserven als normales Veräußerungsgeschäft, so dass als laufender Gewinn hieraus X EUR erklärt wurde.
Auf Grund einer in 2009 bei der Klin. für 2006 und 2007 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) kam die Prüferin zu dem Schluss, dass die Aufgabe des Mitunternehmeranteils zum 18.10.2007 unter Aufdeckung der stillen Reserven nach § 16 Abs. 3 EStG zu besteuern sei. Da der Kl. zu 2. das Grundstück A-Straße 2 kurz vor der Anteilsübertragung am 02.10.2007 veräußerte, habe er funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (Erdgeschoss) zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt, so dass eine Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG im Hinblick auf die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofes –BFH– (BFH-Urteil vom 27.10.2005 IX R 76/03, BStBl II 2006, 359) nicht zulässig sei. Hinsichtlich der Einzelhei...