rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1988

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Beschluß:

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Zahlung von Schenkungsteuer durch eine Personengesellschaft eine Betriebsausgabe (BA) darstellt, oder ob sie als sonstige Personensteuer i.S.d. § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abzugsfähig ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft (KG). Das Gesellschaftskapital von 1.725.000,00 DM liegt in der Hand von fünf Kommanditisten. Zwei der Kommanditisten sind Eheleute, die anderen drei deren Kinder. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH, die am Kapital nicht beteiligt ist.

Der Ehemann – Kommanditist war zusätzlich als Kommanditist an einer anderen KG mit einer Kommanditeinlage von 990.000,00 DM beteiligt. Mit Vertrag vom 30.12.1988 übertrug er diese Kommanditeinlage unentgeltlich auf die Klin. Wegen dieses Vorgangs wurde gegen die Klin. Schenkungsteuer in Höhe von 4.440.828,00 DM festgesetzt.

In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1988 machte die Klin. diesen Betrag im Wege einer Rückstellung gewinnmindernd geltend. Sie kam dadurch auf einen steuerlichen Verlust von 4.046.737,00 DM, den sie entsprechend der Beteiligungsquote auf die an ihr beteiligten Kommanditisten verteilte.

Das Finanzamt (FA) folgte dem nicht und sah die Schenkungsteuer als nicht abzugsfähige Personensteuer i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG an. Um diesen Betrag erhöhte es den festzustellenden Gewinn auf 394.091,00 DM. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit ihrer Klage macht die Klin. geltend, daß die Schenkungsteuer als BA i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG sofort abzugsfähig sei. Da der Schenkungsteuer-Bescheid an sie gerichtet sei, sei die entsprechende Aufwendung durch ihren Betrieb veranlaßt.

Zu Anschaffungskosten könne die Schenkungsteuer nicht führen. Sie sei nämlich kein Aufwand, der geleistet werde, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Für diesen Aufwand bleibe dann nur der Begriff der BA. übrig. Die BA, die den Gewinn nicht mindern dürften, seien in § 4 Abs. 5 EStG abschließend bezeichnet. Hierin sei die Schenkungsteuer nicht aufgeführt.

Eine Ausgabe i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG liege ebenfalls nicht vor. Diese Vorschrift betreffe Personensteuern, wenn die natürliche Person einen persönlichen Lebensbereich habe. Sie, die Klin., sei jedoch eine Personenvereinigung, die keine persönliche Sphäre habe. Alle Aufwendungen, für die – wie im Streitfall – eine Aktivierungspflicht nicht in Betracht komme, stellten damit BA dar.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sei im Streitfall ebenfalls nicht anwendbar. Vorliegend sei nämlich eine Personenhandelsgesellschaft betroffen, während das KStG nur für Kapitalgesellschaften gelte.

Wenn hiernach die Schenkungsteuer als abzugsfähig anzusehen sei, sei dies die notwendige Folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 07.12.1988 II R 150/85 (BStBl. II 1989, 237). Bis dahin sei die Schenkungsteuer immer im Wege des Durchgriffs gegen die an einer Personengesellschaft beteiligten Personen festgesetzt worden. Erst durch dieses Urteil sei als Steuerpflichtiger die Personengesellschaft selbst angesehen worden. Dies habe dazu geführt, daß nun nicht mehr die Gesellschafter betroffen seien, sondern die Personengesellschaft. Zwar sei zuzugeben, daß sich aufgrund dieses Urteils eine Regelungslücke aufgetan habe. Diese könne jedoch nicht zu ihren Lasten geschlossen werden.

Abgesehen davon – so meint die Klin. – sei die Schenkungsteuer auch deswegen nicht den „sonstigen Personensteuern” i.S.d. § 12 Nr. 3 EStG zuzuordnen, weil mit der überwiegenden Literaturmeinung im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH davon auszugehen sei, daß die Schenkungsteuer eine Verkehrssteuer sei. Denn sie belaste den Übergang von Vermögen.

Die Höhe nach macht die Klin. in der mündlichen Verhandlung nur noch einen Betrag von 1.477.118,00 DM als BA geltend. Hierzu trägt sie vor, daß sich im Jahr 1992 herausgestellt habe, daß sie nur noch in dieser Höhe tatsächlich mit Schenkungsteuer belastet worden sei. In Höhe der Differenz habe die Finanzverwaltung die festgesetzte Schenkungsteuer mit Bescheid vom 14.12.1992 im Billigkeitswege erlassen.

Die Klin. beantragt,

unter Abänderung des Bescheids betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 30.03.1990 und der Einspruchsentscheidung vom 11.11.1992 weitere BA i.H.v. 1.477.118,00 DM zum Abzug zuzulassen,

hilfsweise im Falle des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise im Falle des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (EE) macht es geltend, daß die Schenkungsteuer eine nicht abziehbare, durch den Betrieb nicht veranlaßte Aufwendung sei, die auch nicht den Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten der übertragenen Kommanditanteile zuzuordnen sei. Insbesondere kö...

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