Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages eigener Einkünfte des Kindes, das sich in einer dreijährigen Berufsausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst befindet, sind Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Institut für Aus- und Weiterbildung der Polizei NRW, wechselnde Ausbildungsstellen im Rahmen der fachpraktischen Studienzeit) in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der im Jahr 2005 geltende gesetzliche Grenzbetrag eigener Einkünfte und Bezüge für die Gewährung von Kindergeld überschritten wurde. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten über die Frage, ob Fahrten des Kindes zu den jeweiligen Ausbildungsstellen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder aber als solche zu wechselnden Einsatzstellen zu behandeln sind.
Der Kläger beansprucht für seinen im Jahr 19… geborenen Sohn C. für das Jahr 2005 Kindergeld. C. begann ab 01.09.2003 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eine dreijährige Berufsausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kommissarlaufbahn). Die Ausbildung gliedert sich in eine fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV) im Fachbereich Polizeivollzugsdienst, die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen sowie eine Projektstudienzeit (§ 12 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 12.12.2000 – VAPPol II). Für die Dauer der Berufsausbildung erhielt der Sohn des Klägers sog. Anwärterbezüge.
Einstellungs- und Ausbildungsbehörde für den Sohn des Klägers war die Kreispolizeibehörde …, Stammdienststelle das Polizeipräsidium … Die FHöV war in … belegen. Die fachpraktische Studienzeit war bei der Ausbildungsbehörde abzuleisten (RdErl. des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2000 – 46 – 4102, Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen 2001, S. 142). Nach § 15 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 der VAPPol II weist die Ausbildungsbehörde die Studierenden in der fachpraktischen Studienzeit der jeweils ausbildenden Stelle zu.
Im Streitjahr 2005 absolvierte der Sohn des Klägers im Zeitraum vom … bis … (54 Tage) den theoretischen Studienabschnitt S 3.2 an der FHöV in … Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und FHöV betrug … km.
Während des Zeitraums vom … bis … befand sich der Sohn des Klägers im praktischen Studienabschnitt P 3. Dieser Abschnitt gliederte sich wie folgt: In der Zeit vom … bis … fand eine Einführungsveranstaltung bei der Kreispolizeibehörde F. in E. statt (einfache Entfernung vom Wohnort: … km). Während der Zeit vom … bis … (58 Tage) war der Sohn des Klägers im Wach- und Wechseldienst bei der Polizeihauptwache in G. eingesetzt (einfache Entfernung vom Wohnort: … km). Das anschließende Praktikum im Ermittlungsdienst beim Kriminalkommissariat/Verkehrskommissariat H. dauerte vom … bis … (54 Tage; einfache Entfernung vom Wohnort: … km). Während der Zeit vom … bis … fand ein vierwöchiges Seminar am Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen in I. statt. Die einfache Entfernung vom Wohnort betrug … km; der Sohn des Klägers ist fünfmal nach I. gefahren. Während der anschließenden Projektstudienzeit vom … bis … fuhr der Sohn des Klägers an sechs Tagen zur FHöV nach …, an zwei Tagen zur Polizeihauptwache E. sowie an einem Tag zur Polizeihauptwache J.. Die praktischen Studienabschnitte wurden unterbrochen durch kurzfristige Seminare zum Verhaltenstraining an der FHöV in der Zeit vom … bis … sowie … bis … Der Sohn des Klägers suchte hierzu die FHöV an insgesamt sieben Tagen auf.
Der Bruttoarbeitslohn des Jahres 2005 betrug EUR 12.289. Im Rahmen des am …2006 gestellten Antrags auf Festsetzung von Kindergeld für 2005 erklärte der Kläger Werbungskosten seines Sohnes in Höhe von insgesamt EUR 4.736,49 (Bl. 78 ff., 115 der Kindergeldakte). Hierbei machte der Kläger die Fahrten des Sohnes sowohl zur FHöV, zum Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen als auch die Fahrten zu den unterschiedlichen praktischen Ausbildungsstellen als Dienstreisen geltend (gefahrene Gesamtkilometer: …).
Die Familienkasse, die Beklagte, lehnte den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 17.05.2006 ab. Sie vertrat die Auffassung, der Jahresgrenzbetrag von EUR 7.680 für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr 2005 sei überschritten worden und berücksichtigte – zunächst ohne nähere Begründung – lediglich Werbungskosten in Höhe von EUR 3.166,89. Während des Einspruchsverfahrens teilte die Beklagte mit, ...