Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme von Fortbildungskosten für angestellte Berufskraftfahrer
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für das Absolvieren von nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vorgeschriebenen Fortbildungen - hier für die Module "Gesetze für den Güterverkehr", "Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit", "Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi" sowie "Ladungssicherheit" -, die ein Arbeitgeber eines Unternehmens für Spezial- und Schwertransporte für die Industrie und Bauwirtschaft für seine Fahrer - auch aufgrund tarifvertraglicher Regelung -übernimmt, sind aufgrund überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die dem Kläger entstanden sind, zu Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das Spezial- und Schwertransporte für die Industrie- und Bauwirtschaft durchführt. Für seine Fahrer gilt seit dem 01.01.2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQV). Nach § 1 BKrFQG gilt das Gesetz zum Zwecke der Verbesserungen insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse der Fahrer und Fahrerinnen, soweit sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Neben der Absolvierung einer Grundqualifikation (vgl. § 4 BKrFQG) haben sich die Fahrer im Abstand von jeweils fünf Jahren weiterzubilden (vgl. § 5 BKrFQG). Die Weiterbildung wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BKrFQG durch die Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des BKrQV sind durch die Weiterbildung die in der Anlage 1 zur Verordnung aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen sei. Die Dauer der Weiterbildung beträgt nach § 4 Abs. 2 BKrFQV 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden zu erteilen sind. Entsprechend dieser Regelung werden die Weiterbildungen von den jeweiligen Anbietern in fünf Module aufgeteilt angeboten (vgl. u.a. www.adac.de unter Modulaufteilung Weiterbildung Lkw gemäß BKrFQG).
Das Unternehmen des Klägers fällt in den Geltungsbereich des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen. In § 4 des Tarifvertrags vom 31.01.2011 „Gesundheitsuntersuchungen und obligatorische Fahrerqualifikation”) wird ausgeführt: „Bei Fahrern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 3 Jahren übernimmt der Arbeitgeber bei Fahrern mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE …. die Kosten für die Umschreibung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis und der der Fahrerkarte. Diese Fahrer haben Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit für je einen Tag im Jahr zur Weiterbildung nach dem BKrFQG und der dazugehörigen BKrFQV. Der Arbeitgeber trägt auf Antrag des Arbeitnehmers die Kosten der Weiterbildung, wenn er die Ausbildungsstätte bestimmen kann.”
In den Streitjahren 2011 und 2012 stellten die Firmen U und G GmbH, die entsprechende Weiterbildungen nach dem BKrFQG anbieten, dem Kläger Kosten für seine Teilnahme und die Teilnahme von seinen Arbeitnehmern an einzelnen Modulen in Rechnung. Dabei handelte es sich um die Rechnung vom 28.02.2011, in der die Teilnahme des Klägers und acht Arbeitnehmern an dem Modul 3 (Tagesseminar „Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit”) abgerechnet wurde, um die Rechnung vom 30.03.2011, in der die Teilnahme des Klägers und sieben Arbeitnehmern an dem Modul 4 nach dem BKrFQG (Tagesseminar „Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi”) abgerechnet wurde, die Rechnung vom 06.02.2012, in der die Teilnahme des Klägers und vier Arbeitnehmern an dem Modul 5 des BKrFQG (Tagesseminar: „SVG Ladungssicherung auf Lkw”) abgerechnet wurde, die Rechnung vom 21.02.2012, in der die Teilnahme des Klägers und drei Arbeitnehmern an dem Modul 2 nach dem BKrFQG (Tagesseminar „Gesetze für den Güterverkehr”) abgerechnet wurde, sowie die Rechnung vom 29.03.2012 über die Teilnahme von zwei Arbeitnehmern an dem Modul 5 nach dem BKrFQG (Tagesseminar „Ladungssicherung”). Die anteilig auf den Kläger und die Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen sind zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass alle geschulten Arbeitnehmer mehr als drei Jahre...