rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid

 

Tenor

Der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 22.3.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 22.5.1995 werden geändert. Es wird ein Erstattungsguthaben zugunsten der Klägerin vom 71.246,30 DM festgestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/10, der Beklagte 7/10 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Die Klägerin (Klin.), eine GmbH, betreibt einzelne Spielhallen. Mit notariellem Vertrag vom 10.1.1994 erwarb die Fa. A. GmbH sämtliche Anteile an der Klin. zum Kaufpreis von 1, 87 Mio. DM. Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart – 10 KfH O 116/94 – vom 29.7.1994 wurde die Fa. A. GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, unverzüglich die Geschäftsanteile an der Klin. an Rechtsanwalt B. als Sequester zur treuhänderischen Verwaltung zu übertragen. Die Übertragung erfolgte am 17.8.1994.

Mit Schreiben vom 8.3.1994, das am 9.3.1994 beim Beklagten (Bekl.) einging, hatte die Klin. dem Bekl. mitgeteilt, daß sich ihre Bankverbindung geändert habe. Sie bat, zukünftige Abbuchungen von dem Konto der Bank C. vorzunehmen. Diese Bankverbindung wurde am 15.3.1994 beim Bekl. gespeichert.

Mit Schreiben vom 15.5.1994, das beim Bekl. am 24.5.1994 einging, widerrief die Klin. mit sofortiger Wirkung die dem Bekl. „erteilte Abbuchungsvollmacht für USt-Zahlungen– vom Konto bei der Bank C.. Sie teilte ferner mit, daß die Zahlungen zukünftig fristgerecht per Scheck vorgenommen würden.

Am 13.7.1994 reichte die Klin. geänderte USt-Voranmeldungen für die Monate Januar bis März 1994 beim Bekl. ein. Daraus ergab sich ein Erstattungsanspruch der Klin. für Februar 1994 in Höhe von 322,04 DM und für März 1994 in Höhe von 31.107,58 DM, insgesamt also ein Betrag von 31.429,62 DM.

Mit Schreiben vom 25.7.1994 teilte die A. GmbH dem Bekl. u.a. mit, daß sie sämtliche Geschäftsanteile an der Klin. im Januar 1994 erworben habe. Sie bat ferner um Überweisung der sich aus den USt-Voranmeldungen ergebenden Erstattungsbeträge auf das von ihr eingerichtete Konto bei der Bank C. das die Klin. dem Bekl. mit Schreiben vom 8.3.1994 benannt hatte.

Am 29.8.1994 überwies der Bekl. den Erstattungsbetrag von 31.429,62 DM auf das ihm benannte Konto bei der Bank C..

Mit Schreiben vom 15.11.1994, auf das verwiesen wird, reichte die Klin. beim Bekl. eine Aufstellung über ihre Steuerschuld und ihre Zahlungen ein. Nach dieser Aufstellung hatte sie, die Klin., noch 18.265,10 DM an den Bekl. zu zahlen. Sie bat um Überprüfung ihrer Aufstellung. Die vom Bekl. unter dem 29.8.1994 erfolgte Erstattung war in dieser Aufstellung nicht enthalten.

Am 22.11.1994 wurde die Geschäftsführerin der Klin., Frau D., vom stellvertretenden Leiter der Finanzkasse des Bekl., Herrn E. angerufen. Auf den über das Gespräch gefertigten Vermerk wird verwiesen. Als Inhalt des Gesprächs ist darin u.a. festgehalten: Die Bankverbindung (der Klin.) habe sich geändert, ohne daß dies dem Finanzamt (FA) angezeigt worden sei. Der Klin. sei deshalb nicht bekannt gewesen, daß der Erstattungsbetrag von 31.429,62 DM ausgezahlt worden sei. Das Schreiben (der Klin.) vom 15.11.1994 sei damit erledigt. Ferner ist in dem Vermerkformular angekreuzt: „schriftliche Erledigung/Bestätigung durch Steuerpflichtigen erforderlich–, und handschriftlich hinzugefügt: „neue Bankverbindung folgt!–.

Eine neue Bankverbindung teilte die Klin. in der Folgezeit dem Bekl. nicht mit.

Am 2.12.1994 reichte die Klin. beim Bekl. berichtigte USt-Voranmeldungen für die Monate Juli bis Dezember 1993 ein. Daraus ergab sich unter Berücksichtigung von vom Bekl. vorgenommenen Verrechnungen ein verbleibender Erstattungsanspruch der Klin. in Höhe von 71.246,30 DM. Diesen Erstattungsbetrag überwies der Bekl. am 5.1.1995 auf das ihm bekannte Konto bei der Bank C..

In der Folgezeit vertrat die Klin. gegenüber dem Bekl. die Auffassung, er sei durch die Erstattungen von seiner Erstattungspflicht ihr gegenüber nicht freigeworden. Die Bankverbindung sei mit Schreiben vom 15.5.1994 widerrufen worden. Außerdem habe ihre, der Klin., Geschäftsführerin am 22.11.1994 dem Bekl. fernmündlich mitgeteilt, daß sich die Bankverbindung geändert habe.

Da unter den Beteiligten eine Einigung nicht erzielt werden konnte, erließ der Bekl. unter dem 22.3.1995 einen Abrechnungsbescheid, auf den verwiesen wird. Das FA vertrat weiterhin die Auffassung, durch die erfolgten Überweisungen seien die Erstattungsansprüche erloschen.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch wiederholte die Klin. ihre bisherige Auffassung und trug dazu ergänzend vor: Dem Bekl. sei bekannt gewesen, daß Kontoinhaberin des Kontos bei der Bank C. die Fa. A. GmbH sei. Diese habe dies dem ...

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