Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf DM 532 festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der Klage.

Der Kläger (Kl.) ist im Hotelgewerbe nichtselbständig tätig und erzielte im Jahre 1991 einen Arbeitslohn von DM 18.535. Er machte mit seiner Einkommensteuer-(ESt-)Erklärung für das Streitjahr Werbungskosten (Wk) von insgesamt DM 5.802 und als Sonderausgaben folgende Versicherungsbeiträge geltend:

Arbeitnehmeranteil

Sozialversicherung

DM

3.387

Lebensversicherung

DM

604

Haftpflichtversicherung

DM

368

Summe

DM

4.359

Der Beklagte (Bekl.) berücksichtigte die Versicherungsbeiträge mit dem Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) von DM 4.238 und setzte die ESt des Streitjahres im übrigen erklärungsgemäß mit Bescheid vom 27.01.1993 auf DM 513 fest. Der Bekl. erklärte die Festsetzung im Hinblick auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) für vorläufig u.a. hinsichtlich der beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und des Arbeitnehmerpauschbetrages. Der Bekl. setzte außerdem einen Solidaritätszuschlag von DM 19,23 fest. Auch insoweit erklärte er die Festsetzung für vorläufig. Der Kl. legte gegen die ESt-Festsetzung Einspruch ein, mit dem er die Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerkes bestritt, sowie die zusätzliche Berücksichtigung eines Arbeitnehmerfreibetrages von DM 480 und des Kürzungsbetrages der Vorsorgeaufwendungen begehrte. Der Bekl. wies den Einspruch mit Entscheidung vom 11.10.1994 (EE), auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kl. meint, die Versicherungsbeiträge seien ungekürzt als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Er verweist hierzu auf anhängige Verfassungsbeschwerden. Nach dem Vorlagebeschluß des FG Rheinland-Pfalz vom 02.11.1992 Az. 5 K 1992/92 (EFG 93, 85) müsse außerdem neben den nachgewiesenen Wk ein Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrag von insgesamt DM 1.080 steuermindernd berücksichtigt werden. Außerdem sei die Festsetzung des Solidaritätszuschlages verfassungswidrig.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Bescheides vom 27.01.1993 in Gestalt der EE die ESt und den Solidaritätszuschlag des Streitjahres auf jeweils DM 0 festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert DM 1.000 nicht übersteigt (§ 94 a FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht zulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlt.

Der Kl. bestreitet nicht, daß der Bekl. der ESt-Festsetzung des Streitjahres das geltende Recht zugrunde gelegt hat. Er meint jedoch, das im Streitjahr geltende Recht sei hinsichtlich des Arbeitnehmerpauschbetrages, der als Sonderausgaben abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen und des Solidaritätszuschlages verfassungswidrig. Insoweit ist jedoch die angefochtene Festsetzung vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO ergangen. Der Bekl. hat damit dem berechtigten Interesse des Kl. Genüge getan, die angefochtene Festsetzung hinsichtlich der streitigen Besteuerungsgrundlagen nicht materiell bestandskräftig werden zu lassen, damit der Kl. an einer ggf. aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig werdenden gesetzlichen Neuregelung teilhaben kann (Vgl. BFH-Beschluß vom 18.02.1994, VI B 123/93, BFH/NV 94, 548 zum Arbeitnehmerpauschbetrag, und BFH-Beschluß vom 09.08.1994, X B 26/94, BStBl. II 94, 803 zu den Vorsorgeaufwendungen). Denn weder das FA noch das FG darf dem Steuerpflichtigen höhere Abzugsbeträge als im Gesetz vorgesehen zugestehen (BFH X B 26/94 a.a.O. Seite 805). Hinsichtlich des Solidaritätszuschlages ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil es insoweit an einem erfolglosen Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)) fehlt. Denn die angefochtene EE betrifft entsprechend dem Einspruchsvorbringen lediglich die ESt, nicht aber den Solidaritätszuschlag des Streitjahres.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1384218

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