Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistender Unternehmer, Nachweis der Strohmannseigenschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) Leistender Unternehmer ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen aufgrund abgeschlossener zivilrechtlicher Vereinbarungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt.
2) Leistender kann auch ein „Strohmann” sein, der im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines „Hintermannes” auftritt und somit zivilrechtlich aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist.
3) Ein „Hintermann” kann nur dann Leistender sein, wenn nachgewiesen wird, dass die Vertragsparteien, der Strohmann und der Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2010 unternehmerisch tätig war und ihr Getränkelieferungen an die Firma K GmbH (im folgenden K GmbH) in T zuzurechnen sind.
Die Stadt U erteilte der Klägerin, Frau C E, am 00.00.2007 eine Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte berechtigte zum Feilbieten von Bier, Wein und Sekt in fest verschlossenen Behältnissen, Süßigkeiten und abgepackte Lebensmittel (Bl. 9 ff. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Mit Datum vom 7.11.2007 meldete die Klägerin mittels eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung die Neugründung einer gewerblichen Tätigkeit (Reisegewerbe) zum 1.11.2007 beim Beklagten an (Bl. 15 f. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Am 26.6.2008 zeigte die Klägerin den Betrieb eines (stehenden) Gewerbes (Verkauf von Spirituosen) bei der Stadt U an (Bl. 14 der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Der Ehemann der Klägerin, Herr F E, zeigte mit Datum vom 22.1.2009 ebenfalls die Ausübung eines Gewerbes (Verkauf von Spirituosen) bei der Stadt U an (Bl. 17 der Akte Unterlagen/Belege Steufa) und meldete mittels Fragebogens zur steuerlichen Erfassung die Neugründung eines Getränkehandels am 06.05.2009 beim Beklagten an, der jedoch „zurzeit nicht ausgeübt” werde (Bl. 18 ff. der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Mit Datum vom 28.3.2011 meldeten die Klägerin und ihr Sohn, Herr N E, dem Beklagten mittels Fragebogens zur steuerlichen Erfassung die Gründung einer Personengesellschaft unter der Firma:
„X GbR
Id DE xxxx1 A-Str. … D 00000 U
Tel. … Fax …”
Die Neugründung erfolgte ausweislich des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung durch „Umwandlung/Einbringung/Verschmelzung”. Das Datum der Gründung/Einbringung wurde auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nicht angegeben. Als Gesellschafter und Geschäftsführer wurden C E und N E aufgeführt. Mit an die Stadt U gerichtetem Schreiben vom 6.1.2011 teilte die Klägerin mit, dass sie einverstanden sei, dass ihr Einzelgewerbe in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt werde und um ihren Sohn N E erweitert werde. Mit Datum vom 13.2.2012 meldete die Klägerin das Gewerbe der „E/E GbR” wieder ab. Als Datum der Betriebsaufgabe wurde der 19.1.2012 angegeben (Bl. 75 der Akte Unterlagen/Belege Steufa).
Der Getränkehandel wurde in Räumlichkeiten A-Str. in 00000 U betrieben, die zugleich den Wohnsitz der Eheleute E darstellen. Alleineigentümerin des Objekts ist die Klägerin.
In den einzelnen Streitjahren wurden unterschiedlich gestaltete Ausgangsrechnungen gegenüber Abnehmern der Spirituosen ausgestellt. Verschiedene Rechnungen an die K GmbH aus den Jahren 2009 und 2010 (vom 5.2.2009, 10.3.2009, 7.5.2009, 23.6.2009, 21.9.2009, 25.9.2009, 9.10.2009, 27.11.2009, 19.2.2010) weisen folgenden Rechnungskopf aus (Bl. 95-104 der Akte Unterlagen/Belege Steufa):
„X
Inhaberin C E A-Str. … 00000 U”
Spätere Rechnungen an die K GmbH aus 2010 und 2011 (vom 15.4.2010, 8.7.2010, 22.9.2010, 5.11.2010, 3.2.2011, 29.3.2011, 15.4.2011, 12.5.2011, 3.11.2011, 1.12.2011, 9.1.2012) führen im Rechnungskopf den „X E” ohne weitere Zusätze (Bl. 105-118 der Akte Unterlagen/Belege Steufa). Auf sämtlichen Rechnungen ist unter der Bankverbindung als Kontoinhaber entweder „… E Getränkehandel” angegeben oder lediglich „E Getränkehandel”. Als Konten wurden in den Rechnungen bis jedenfalls Februar 2010 das Konto mit der Nr. 0000001 bei der Bank A und ab April 2010 das Konto mit der Nr. 0000002 bei der Bank B angegeben. Kontoinhaberin des Kontos bei der Bank A war die Klägerin, Kontoinhaber des Kontos bei der Bank B war bis zum 18.02.2011 der Sohn N E, danach zusätzlich auch die bis dahin (lediglich) verfügungsberechtigte Klägerin. Herr F E war bei beiden Konten jeweils Verfügungsberechtigter (Schreiben der BaFin vom 30.12.2011, Bl. 129 ff. der Akte Unterlagen/Belege der SteuFA). Auf den Rechnungen wurde entweder die C E erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID-Nr.) DE xxx1 angegeben oder die folgende fehlerhafte USt-ID-Nr. DE xxx2.
Im Zeitraum von ...