rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1996
Gründe
Streitig ist ein Vorsteuerabzug nach Pauschbeträgen bei Fahrtätigkeit.
Die Klägerin (Klin.), ein Transport- und Speditionsunternehmen, zahlte ihren Fahrern Spesen für Verpflegungsmehraufwand. Über diese Zahlungen fertigte die Klin. je Fahrer wöchentliche „Reisekostenabrechnungen”, in denen die vordruckmäßig vorgesehene Angabe des Reiseanlasses unterblieb. Soweit Pauschbeträge für mehrtägige Fahrten aufgezeichnet wurden, notierte die Klin. nur die Abfahrtszeit des ersten und die Rückankunftszeit des letzten Reisetages sowie die unterwegs angefahrenen Orte. Auf dieser Beleggrundlage fertigte die Klin. wöchentliche Sammelaufstellungen, in denen sie neben dem Namen des jeweiligen Fahrers und dem Kennzeichen seines Fahrzeuges den jeweiligen Bruttospesenbetrag notierte. Den Aufzeichnungen entsprechend setzte die Klin. in der Umsatzsteuer (USt)-Erklärung einen pauschalen Vorsteuerabzug aus den gezahlten Kosten an.
Nach einer USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 12.03.1998 Tz. 10) kürzte das beklagte Finanzamt (FA) im angefochtenen Änderungsbescheid die Vorsteuer um die auf die Reisekosten entfallenden Vorsteuerpauschbeträge mit der Begründung, daß auch nach dem 01.01.1996, also trotz nunmehriger ertragsteuerlicher Gleichbehandlung von Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit in Abschn. 39 Abs. 6 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1996, nur dann ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Reisekosten zulässig sei, wenn den Erstattungen Dienstreisen der Arbeitnehmer zugrundlägen. Aus sonstigen Kostenerstattungen an die Arbeitnehmer wegen Fahrtätigkeit sei ein pauschaler Vorsteuerabzug nicht gegeben.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 04.06.1998) begehrt die Klin. klageweise eine erklärungsgemäße Veranlagung mit folgender Begründung: Die unterschiedliche Behandlung des Vorsteuerabzugs bei Dienstreisen einerseits und sonstiger Fahrtätigkeit andererseits sei rechtswidrig und verstoße gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dienstreise und Fahrtätigkeit seien Unterfälle derselben Fallgruppe „Auswärtstätigkeit”. Das Lohnsteuerrecht behandele Auswärtstätigkeit seit 1996 bezüglich der Kosten für Verpflegungsmehraufwand einheitlich, so daß über § 38 in Verbindung mit § 36 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) der Vorsteuerabzug aus Auswärtstätigkeit entsprechend der lohnsteuerrechtlichen Bewertung zu gewähren sei. Ferner habe das FA ungeprüft gelassen, ob die Fahrer nicht mindestens einen Arbeitstag je Woche am Betriebssitz der Klin. tätig geworden seien. In der Kombination von der für jeden Fahrer gefertigten Reisekostenabrechnung und dem Sammelbeleg erfüllten die Aufzeichnungen der Klin. auch die formellen Beleganforderungen des § 36 Abs. 5 UStDV. Es ergebe sich hier schon aus dem Unternehmenszweck der Spedition ein Anlaß jeder durchgeführten Reise, nämlich Gütertransport.
Die Klin. beantragt,
unter Änderung des Bescheides vom 30.03.1998 die USt 1996 um DM herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat hat in der Streitsache am 10.05.1999 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat das FA keinen Vorsteuerabzug der Klin. aus den den Fahrern gewährten Kostenerstattungen zugelassen.
Die Vorschrift des § 36 UStDV macht ebenso wie ihre Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 5 UStG 1996 für den Vorsteuerabzug nach Pauschbeträgen das Vorliegen von Dienstreisen zur Voraussetzung, wobei lt. § 38 UStDV für den Dienstreisebegriff die ertragsteuerlichen Merkmale gelten. Das bedeutet, daß eine vorübergehende Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von der regelmäßigen Arbeitsstätte erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1993, 207). Aus dem Umstand, daß im Anschluß an das BFH-Urteil BStBl II 1994, 529, ab 1996 lt. Abschn. 39 Abs. 6 LStR Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit gleiche ertragsteuerliche Auswirkungen haben, ergibt sich weder ein neuer Dienstreisebegriff noch eine umsatzsteuerliche Ausdehnung des Vorsteuerprivilegs des § 36 UStDV auf Fahrtätigkeit schlechthin (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 231, ferner FG Rheinland-Pfalz in EFG 1994, 636, und Niedersächsisches FG in EFG 1998, 1297, sowie Beschluß des erkennenden Senats in EFG 1999, 195). Die Fahrtätigkeit von Berufskraftfahrern, deren regelmäßige Arbeitsstätte das genutzte Fahrzeug ist, fällt nach wie vor nicht unter den Dienstreisebegriff. Insoweit ist dem Gericht eine Anpassung des vereinfachten Vorsteuerabzugs an die lohnsteuerrechtlich inzwischen erweiterte Pauschalierung versagt. Sie könnte nur durch eine Abänderung der §§ 36 ff UStDV nach voraufgegangener Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage in § 15 UStG bewirkt werden. Die gegenwärtige Gesetzeslage verstößt auch nicht gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Beschluß EFG 1999, 195, sowie auf die Urteile EFG 1994, 63...