Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit bei Eintragung falscher Kennziffern im Rahmen der Umsetzung eines Betriebsprüfungsergebnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Berichtigung gemäß § 129 AO ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige einen streitigen Hinzurechnungsbetrag in der Steuererklärung statt im Sachbereich 14 (als nicht abziehbare Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 5b EStG) fälschlicherweise im Sachbereich 13 (als nicht ausgleichsfähiger Verlust, der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt wird) einträgt, dieser Fehler im Ergebnis bei der Veranlagung durch Verfügung eines sog. „Übernahme-Ausschluss” und die manuelle Erfassung des hinzuzurechnenden Betrags korrigiert wird, diese ergebnisorientierte Korrektur sodann während der Betriebsprüfung unbemerkt bleibt, da das EDV-Programm „BpA-€” den „Übernahme-Ausschluss” nicht automatisch berücksichtigt, und dieser Fehler in die nach der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheiden übernommen wird.
2. Die für verschiedene Veranlagungszeiträume erfolgte Benennung unterschiedlicher Kennziffern für sachlich gleiche Beträge bei gleicher Rechtslage lässt auf einen – der Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder dem Übersehen notwendiger Eintragungen vergleichbaren – Irrtum des Betriebsprüfers über den Programmablauf schließen, soweit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Prüfer rechtliche oder tatsächliche Erwägungen vorgenommen hat und die Eintragung eines streitigen Hinzurechnungsbetrags in der Steuererklärung unter einer unzutreffenden Kennziffer und einen diesbzgl. bei der Veranlagung manuell erfassten „Übernahme-Ausschluss” wahrgenommen oder gar geprüft hat.
Normenkette
AO § 129 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte nach einer Außenprüfung ergangene Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2013 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 gem. § 129 Satz 1 der Abgabenordnung – AO – berichtigen konnte.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … eingetragene GmbH […].
Die Klägerin war als Muttergesellschaft an mehreren Kommanditgesellschaften beteiligt, und zwar u.a. an der X1. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „X1.”), der X2. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „X2.”), der X3. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „X3.”), der X4. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „X4.”) und der X5. GmbH & Co. KG, (im Folgenden: „X5.”).
Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. In ihrer für das Streitjahr abgegebenen Körperschaftsteuererklärung erklärte sie einen Steuerbilanzgewinn von 3.077.231 €. In Zeile 25 unter der Kennziffer 138 des Mantelbogens der Körperschaftsteuererklärung (Sachbereich 13) trug sie 472.879 € ein. Dieser Betrag betraf im Wesentlichen die nicht abziehbaren Aufwendungen, insbesondere die Gewerbesteuer, der Tochter-Kommanditgesellschaften. Das Formular sah für die Kennziffer 138 allerdings die folgende Beschreibung vor:
„Dazu / Davon ab: Erhöhung um nicht ausgleichsfähige Verluste i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 4 KStG 2006, des § 2b EStG 2002 i.V. mit § 52 Abs. 4 EStG, des § 15 Abs. 4 EStG bzw. des § 15a Abs. 1 und Abs. 1a EStG, des § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, des § 2 Abs. 4 UmwStG und des § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG, sowie die Hinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG […]”
In der Anlage A zur Körperschaftsteuererklärung, welche die nicht abziehbaren Aufwendungen betraf, erklärte die Klägerin einen Gesamtbetrag von ./. 90.826 €. Dieser setzte sich im Wesentlichen aus Körperschaftsteuer in Höhe von ./. 73.764 €, Gewerbesteuer in Höhe von ./. 20.494 € und Spenden i.H.v. 3.721 € zusammen. Es handelte sich um Aufwendungen, die die Klägerin selbst getragen hatte. Den Gesamtbetrag laut Anlage A, der im Sachbereich 14 erfasst war, übertrug die Klägerin in Zeile 29 des Mantelbogens der Körperschaftsteuererklärung.
Für das Vorjahr 2012 war die Klägerin hinsichtlich der Eintragungen in den Zeilen 25 und 29 des Mantelbogens der Körperschaftsteuererklärung und in deren Anlage A in derselben Weise verfahren wie für das Streitjahr. Demgegenüber hatte sie in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2011 in Zeile 25 des Mantelbogens unter der Kennziffer 138 keine Eintragung vorgenommen, sondern die fraglichen Beträge vollständig in Zeile 29 des Mantelbogens erfasst. Dabei handelte es sich um den aus der Anlage A übertragenen Gesamtbetrag, der im Sachbereich 14 erfasst war. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Vorgehensweise für das Jahr 2011 – anders als für das Jahr 2012 und für das Streitjahr – sachlich richtig war, da es sich bei den genannten Beträgen des Jahres 2011 um nicht abziehbare Aufwendungen handelte. Eine Differenzierung zwischen eigenen nicht abziehbaren Aufwendungen der Klägerin und denjenigen der Tochter-Kommanditgesellschaften war...