Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren. Feststellung nach § 18 AStG 1990
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Vorbehalt der Nachprüfung wird als Nebenbestimmung eines Steuerbescheides nur dann wirksam, wenn der Bescheid mit dem Vorbehalt dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird.
2. Hat die Finanzbehörde den Vorbehaltsvermerk der Nachprüfung nicht förmlich durch Berichtigung des ursprünglichen Feststellungsbescheides nach § 129 AO nachgeholt, setzt die Änderung des ursprünglichen Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO voraus, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Hinweises der Behörde, dass die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides unter nachträglicher Anbringung des Vermerks des Vorbehaltes besteht, die Feststellungsfrist des § 169 AO noch nicht abgelaufen ist.
Normenkette
AO §§ 129, 164 Abs. 2, § 169; AStG § 18
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob ein Bescheid zur gesonderten Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) geändert werden konnte.
Die Klägerin (Klin.) ist Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) ihres am 18.10.1994 verstorbenen Ehemannes C (C). Dieser war ursprünglich zu 100 % am Grundkapital von zunächst 200.000 Schweizer Franken (SFr.) der am 05.07.1974 gegründeten T1 Societé Anonyme (SA), M (Schweiz), beteiligt. Unternehmensgegenstand der T1 SA war im Wesentlichen der Handel mit Röhren. Im Dezember 1975 gründete C als alleiniger Gesellschafter die T2 Aktiengesellschaft (AG), M (Schweiz), an deren Grundkapital von 700.000 SFr. er von der Gründung bis zum 01.01.1985 zu 100 % beteiligt war. Im Rahmen der Gründung der T2 AG brachte er seine Beteiligung an der T1 SA ein; seither war die T2 AG zu 100 % am Grundkapital der T1 SA beteiligt. 1983 wurde das Grundkapital der T1 AG um 800.000 SFr. erhöht.
Die T1 SA unterhielt nach ihrer Gründung zunächst im Inland (L) eine Betriebsstätte. Am 09.03.1976 gründete sie im Wege der Umwandlung der bisherigen Betriebsstätte in eine selbständige Gesellschaft die T3 GmbH, L (Deutschland); diese betrieb einen Röhrenhandel. Am Stammkapital der T3 GmbH von zunächst 500.000 DM war zu 100 % die T1 SA beteiligt. In der Folgezeit wurde das Stammkapital der T3 GmbH mehrfach erhöht: 1978 auf 1.000.000 DM, 1980 auf 1.500.000 DM und 1985 auf 5.000.000 DM. Geschäftsführer der T3 GmbH war, Zürich.
Die T2 AG war ferner mit 110.000 SFr. (= 44 %) am Grundkapital von 250.000 SFr. der durch Gesellschaftsvertrag vom 01.07.1983 gegründeten S1 AG, A (Schweiz), beteiligt. Weitere Beteiligte waren zunächst mit je 42.500 SFr. (= 17 %) Anteil am Grundkapital I, E und W sowie mit 12.500 SFr (= 5 %) Anteil am Grundkapital X; im April 1984 übertrug W seine Beteiligung zu je 21.250 SFr (= 8,5 %) auf I und E. Die S1 AG war ihrerseits zu 100 % am Stammkapital der durch Gesellschaftsvertrag ebenfalls vom 01.07.1983 gegründeten S2 GmbH, O (Deutschland) beteiligt; diese betrieb – wie die T3 GmbH – einen Röhrenhandel. Gegenstand der S1 AG war die Verwaltung der S2 GmbH.
Schließlich war die T2 AG zu 100 % am Stammkapital von 250.000 US-Dollar der 1982 gegründeten United U1 (U1), V, USA, beteiligt. Unternehmensgegenstand der U1 war ebenfalls der Röhrenhandel.
Durch Vertrag vom 02.01.1985 übertrug C mit Wirkung zum 01.01.1985 20 % seiner Anteile (= 140.000 DM) am Grundkapital der T2 AG auf N.
Durch Gesellschaftsvertrag vom 09.12.1988 wurde die T1 SA mit Wirkung auf den 30.06.1988 auf die T2 AG verschmolzen; im Anschluss daran wurde diese in T4 Holding AG, M, umfirmiert. Die T4 Holding AG hatte ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 30.06.; das Wirtschaftsjahr 1989/90 endete, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, zum 30.06.1990.
Nach Angaben der Klin. soll die T4 Holding AG im Frühjahr 1990 mit rund 9.500.000 SFr. überschuldet gewesen sein. Um den drohenden Konkurs abzuwenden – so die Angabe der Klin. –, veräußerte die T4 Holding AG im Streitjahr 1990 sowohl ihre Anteile an der S1 AG als auch ihre Anteile an der T3 GmbH:
Durch Kaufvertrag vom 20.04.1990 veräußerte sie ihren Anteil von 44 % (nominell 110.000 SFr.) am Grundkapital der S1 AG, A (Schweiz), von insgesamt 250.000 SFr. zum Gesamtkaufpreis von 4.000.000 DM an I, E und X, handelnd als einfache Gesellschaft im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts; wegen der im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen wird auf den Aktienkaufvertrag vom 20.04.1990 Bezug genommen.
Durch weiteren Kaufvertrag vom 20.04.1990 veräußerte die T4 Holding AG ihre Anteile von insgesamt 100 % am Stammkapital von 5.000.000 DM der T3 GmbH, L (Deutschland), an die S2 GmbH, O (Deutschland). Der vereinbarte Kaufpreis betrug 10.000.000 DM. Hierauf sollte die Erwerberin 4.996.495,79 DM zahlen. Im Übrigen sollte sie die Verbindlichkeiten der T4 Holding AG gegenüber der T3 GmbH in Höhe von 5.003.504,21 DM übernehmen. Darüber hinaus sollte sie den Verlust der T3 GmbH des Wirtschaftsjahres 1989 und des Zeitraumes 01.01. bis 30.04.1990 übernehmen. Wegen d...